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Rückbuchung über die Bank immer möglich ! Moxmo Gebühren und Überweisungen


30.11.2004 00:47 - Gestartet von logenhogen
Hallo,

lasst euch hinsichtlich der Moxmo Überweisungen und Gebühren von eurer bank nicht erzählen.

Nach der aktuellen rechtssprechung gelten die Fristen von 6 Wochen in denen man gegen eine Lastschrift Widerspruch einlegen mus nicht.

Laut BGH Urteil ist es auch nach 1 Jahr noch möglich, eine Lastschrift an den Einreichen zurück buchen zu lassen.

Ich habs erst kürzlich getan, da ich mich wie so oft über das Unternehmen mit dem grossen T geärgert habe. Leider buchen die auch ab wie Sie wollen.

Ich stritt mich mit diesem Unternehmen wegen eines Fehlers von 129,00 Euro in der Februar Rechnung. Wie so oft, versprechungen es wird geprüft, wurden natürlich nicht eingehalten. Ich bin dann zur Bank, doch die wollte abblocken. Ein Anruf beim Anwalt für Bankenrecht klärte mich dann auf.

Ich hab einfach ein Schreiben an meine Bank per Einschreiben mit Rückschein geschickt und auf die Rechtssprechnung des BGH hingewiesen und siehe da, 3 Tage später war mein Geld auch auf meinem Konto.

Geht also doch. Die Banken machen dies nur nicht so gerne, weil dies mit einem gehörigen Arbeitsaufwand verbunden ist. Die Programme sind auf die 6 Wochenfrist noch immer ausgelegt. In dieser Zeit kann die Bank durch eine Kennung den Betrag unproblematisch zurück geben. Sind die 6 Wochen erst mal um, kommt nur noch die Innenrevision an diese Buchung und das kostet Zeit. Das ist der einzige Hintergrund, warum die Bank abblockt, doch zurückbuchen muss Sie trotzdem.

Also, um noch mal zu Moxmo zurückzukommen, die Bank anschreiben und auf BHG Urteil hinweisen !

Gruss

logenhogen
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[1] wre antwortet auf logenhogen
04.01.2005 18:13
Hallo logenhogen,

ich bin sehr spät auf die Moxmo Abbuchung aufmerksam geweorden. Gibt es zu dem BGH Urteil auch ein Aktenzeichen?

gruss Walter
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[1.1] Peter_Hokler antwortet auf wre
04.01.2005 20:41
Benutzer wre schrieb:
Hallo logenhogen,

ich bin sehr spät auf die Moxmo Abbuchung aufmerksam geweorden. Gibt es zu dem BGH Urteil auch ein Aktenzeichen?

gruss Walter
Urteil vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99
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[2] navahoo antwortet auf logenhogen
01.03.2008 14:43
Mittlerweile gibt es für die Veranlassung von Rückbuchungen spezielle Vordrucke, wie z.B. hier: Hallo,

http://www.kostenlose-vordrucke.de/html/lastschrift-rueckbuchung.html