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Umfangreiches Thema


28.02.2005 13:28 - Gestartet von analog_surfer100
Meiner Meinung nach ist dieses Thema sehr umfangreich und auch bei Juristen nach wie vor umstritten. Zum Beispiel die Definition eines Werbeanrufes: wann kann ein Anruf als solcher definiert werden oder auch "Kunde" wann handelt es sich überhaupt um Kunden, und wann können bzw. dürfen diese als solche angerufen werden.
Handelt es sich überhaupt um Kunden, ...um bestehende, aktive, inaktive u.s.w. Das ist ja auch der Grund, weswegen alle diejenigen von Tele2 angerufen werden, die sich vor einigen Jahren für die Aktion "kostenlos-Telefonieren" von Tele2 angemeldet hatten, diese können dann auch gleich als Kunden definiert werden, und Tele2 ist somit abgesichert. Anders sieht es aus, wenn z.B. die Adressen verkauft werden und infolgedessen Anrufe und Werbung von Spirituosen-Discountern, Immobilienmarklern, Versicherungen u.s.w. kommen, dann wird es mit Sicherheit illegal.
Abgesehen davon sind "echte" Kunden oft im Vorteil, wenn sie z.B. über Sonderkoditionen für ihre Handyverträge informiert werden, die für einige durchaus von Interesse sein können. Hier weiß der Kunde aber auch, daß er den Handyvertrag hat und von wem er angerufen wird.
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[1] RE: Umfangreiches Thema- Verbraucherschutz NRW
kfschalke antwortet auf analog_surfer100
28.02.2005 13:46

Vorsicht Telefonwerbung
Experte im Studio: Anke Kirchner, Verbraucherzentrale NRW

In den letzten Jahren hat sich eine zunehmende Zahl von Anbietern professioneller Telefonwerbung etabliert. Geldanlage, Versicherungen, Haushaltsgeräte und Zeitungsvertrieb, viele Branchen nutzen das Telefonmarketing für ihre Geschäftszwecke. Doch die angerufenen empfinden solche Telefonanrufe oftmals als lästig. Nur ein Teil davon legt allerdings sofort wieder auf. Psychologisch und rhetorisch geschulte Anrufer sind in der Lage, den Gesprächspartner für eine gewisse Zeit am Telefon zu "halten", zu einem Gespräch über das beworbene Produkt oder gar zu einem Vertragschluss zu bewegen.

Doch die Gerichte sind sich einig: unerbetene Anrufe bei Privatpersonen führen "zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten" und verletzen die Privatsphäre des Angerufenen. Mit der Gesetzesnovelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum 8.7.2004 wurde die Zulässigkeit von Telefonwerbung auch gesetzlich geregelt. Telefonmarketing ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nämlich nur dann, wenn der betroffene Verbraucher eingewilligt hat, zu Werbezwecken angerufen werden zu können. Ansonsten stellt Telefonwerbung unlautere Werbung im Sinne des § 3 UWG und eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG dar.


Überraschende Anrufe
Unternehmen, die unaufgefordert Privatpersonen, zu denen bislang keine geschäftlichen Beziehungen bestanden, anrufen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen, verstoßen gegen die guten Sitten des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) neu: gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 3, 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG).

Telefonische Werbung gegenüber Privatpersonen ist grundsätzlich unzulässig, wenn keine Einwilligung vorliegt. Die Firma kann sich auch nicht darauf berufen, das sie zum Beispiel schon irgendwann einmal bei ihr etwas gekauft haben!


Einverständnis mit Werbeanrufen
Möchte ein Unternehmen zu Verkaufszwecken telefonischen Kontakt mit Ihnen aufnehmen, muss es sich vorab Ihr Einverständnis sichern. Von einem ausdrücklichen Einverständnis ist auszugehen, wenn Sie selbst ausdrücklich um fernmündliche Infor-mationen gebeten haben. Das insbesondere bei Kredit-, Versicherungs- und Abonnementverträgen häufig zu findende und bereits vorformulierte Einverständnis mit Telefonwerbung ist hingegen unwirksam.

Dies gilt sogar dann, wenn diese Erklärung vom Kunden unterschrieben werden muss. Dennoch berufen sich viele Firmen noch auf solche Klauseln. Lesen Sie deshalb auch das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie eine telefonische Betreuung ausschließen wollen.


So genannte Nachfasswerbung
Sie haben eine Zeitschrift abonniert, wollen sich nun vom Vertrag lösen und haben deswegen das Abonnement gekündigt. Nun erhalten Sie einen Anruf vom Verlag und werden zunächst gefragt, ob Sie mit der Zeitung unzufrieden waren oder die Zustellung nicht reibungslos geklappt habe. Anschließend wird dann der eigentliche Zweck des Telefonats angesprochen: Werbung für ein neues Zeitschriftenabonnement. Eventuell wird Ihnen sogar hierfür ein Geschenk oder ein Preisnachlass versprochen. Eine solche telefonische Nachfasswerbung bei gekündigten Verträgen ist unzulässig.


Vorsicht bei angeblichen Lottogewinnen
Vermeintliche Lottomitarbeiter, die zugleich geschulte Telefonprofis sind, versprechen künftige Gewinne. Für die Teilnahme an den Tippgemeinschaften/Systemwetten versuchen Sie, Kontonummern und Einzugsermächtigungen zu bekommen. Nennen Sie auf keinen Fall am Telefon Ihre Kontonummer. Hat der Betrüger erst mal Ihre Daten, kann er mit gefälschten Überweisungsvordrucken Geld von Ihrem Konto abbuchen.

Und es gibt noch einen Grund, die eigene Kontonummer nicht herauszugeben: Ein telefonisch geschlossener Vertrag über eine Lottospielgemeinschaft ist rechtlich bindend. Deshalb rät die Verbraucherzentrale, unbekannte Anbieter sorgfältig zu prüfen.


So gehen sie gegen unerbetene Telefonwerbung vor
Um zu verhindern, dass Sie und andere weiterhin durch unerwünschte Anrufe belästigt werden, können Sie sich an die nächstgelegene Verbraucher-Zentrale wenden. Bitte notieren Sie den Namen der Firma und des Anrufers, das Datum und die Uhrzeit des Anrufs sowie Grund des Anrufs. Mit solchen Angaben kann die Verbraucherzentrale wettbewerbsrechtliche Maßnahmen einleiten und die Firmen auffordern, zukünftig solche belästigenden und unerbetenen Anrufe zu unterlassen.


Am Telefon abgeschlossene Verträge
Wenn es aufgrund eines Telefonats zu einem Vertragsabschluss kommt, können sie nach dem Fernabsatzgesetz den Vertrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt der Ware widerrufen. Wurden sie nicht oder unrichtig über Ihr Recht zum Widerruf belehrt sind sie sogar an überhaupt keine Frist gebunden. Den Widerruf müssen Sie nicht begründen und können ihn entweder schriftlich, per Fax oder Email oder direkt durch Rücksendung der Ware erklären. Ein telefonischer Widerruf reicht aber nicht aus. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware aus. Dies müssen Sie im Streitfall aber auch beweisen können.

Daher ist es ratsam, den Widerruf per Einschreiben (z.B. Einwurf-Einschreiben) zu verschicken und den Einlieferungsschein für Pakete aufzubewahren. Ab einem Bestellwert von 40 Euro ist der Verkäufer in jedem Fall verpflichtet, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen. Sie können die Ware also unfrei versenden.

So sagt es der Verbraucherschutz NRW..
Klar sind die Grenzen hier und da fließend, aber im Grund wird doch sehr deutlich, dass man Privatpersonen nicht ohne bestehendes Vertragsverhältnis oder deren direkte Einwilligung anrufen darf...

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[1.1] handytim antwortet auf kfschalke
28.02.2005 13:49
Benutzer kfschalke schrieb:
So genannte Nachfasswerbung Sie haben eine Zeitschrift abonniert, wollen sich nun vom Vertrag lösen und haben deswegen das Abonnement gekündigt. Nun erhalten Sie einen Anruf vom Verlag und werden zunächst gefragt, ob Sie mit der Zeitung unzufrieden waren oder die Zustellung nicht reibungslos geklappt habe. Anschließend wird dann der eigentliche Zweck des Telefonats angesprochen: Werbung für ein neues Zeitschriftenabonnement. Eventuell wird Ihnen sogar hierfür ein Geschenk oder ein Preisnachlass versprochen. Eine solche telefonische Nachfasswerbung bei gekündigten Verträgen ist unzulässig.

Hm, wie sieht es denn bei Mobilfunkverträgen aus? Da wird man doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen Ende der Mindestvertragslaufzeit angerufen. Vor allem wenn man schon gekündigt hat.

Ciao
Tim
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[1.1.1] analog_surfer100 antwortet auf handytim
28.02.2005 13:59
Hm, wie sieht es denn bei Mobilfunkverträgen aus? Da wird man doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen Ende der Mindestvertragslaufzeit angerufen. Vor allem wenn man schon gekündigt hat.
...oder wie sieht es z.B. mit Tele2 aus, wenn man sich an einer Aktion beteiligt hat, die schon einige Jahre zurückliegt, -die besagte Aktion zum kostenlosen Telefonieren, bei der man sich mit seinen Daten anmelden konnte, um daran teilzunehmen-, kann so eine Anmeldung oder Freischaltung für so eine Aktion als Vertrag angesehen werden ?
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[1.1.1.1] kfschalke antwortet auf analog_surfer100
28.02.2005 14:13
Benutzer analog_surfer100 schrieb:
Hm, wie sieht es denn bei Mobilfunkverträgen aus? Da wird man doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen Ende der Mindestvertragslaufzeit angerufen. Vor allem wenn man schon gekündigt hat.
...oder wie sieht es z.B. mit Tele2 aus, wenn man sich an einer Aktion beteiligt hat, die schon einige Jahre zurückliegt, -die besagte Aktion zum kostenlosen Telefonieren, bei der man sich mit seinen Daten anmelden konnte, um daran teilzunehmen-, kann so eine Anmeldung oder Freischaltung für so eine Aktion als Vertrag angesehen werden ?

Ich sehe es wie mit der "einmaligen" Bestellung. War es nicht sogar so, dass man sich telefonisch freischalten lassen konnte? Wie soll ich da dann schriftlich mein Einverständnis erklären, insbesondere, wenn man dann jahrelang nicht mehr Tele2 genutzt hat...
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[1.1.1.1.1] analog_surfer100 antwortet auf kfschalke
28.02.2005 14:33
Benutzer kfschalke schrieb:
Benutzer analog_surfer100 schrieb:
Hm, wie sieht es denn bei Mobilfunkverträgen aus? Da wird man doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen Ende der Mindestvertragslaufzeit angerufen. Vor allem wenn man schon gekündigt hat.
...oder wie sieht es z.B. mit Tele2 aus, wenn man sich an einer Aktion beteiligt hat, die schon einige Jahre zurückliegt, -die
besagte Aktion zum kostenlosen Telefonieren, bei der man sich mit seinen Daten anmelden konnte, um daran teilzunehmen-, kann so eine Anmeldung oder Freischaltung für so eine Aktion als Vertrag angesehen werden ?

Ich sehe es wie mit der "einmaligen" Bestellung. War es nicht sogar so, dass man sich telefonisch freischalten lassen konnte? Wie soll ich da dann schriftlich mein Einverständnis erklären, insbesondere, wenn man dann jahrelang nicht mehr Tele2 genutzt hat...
wie sieht es denn aus, wenn man ein Abo telefonisch bestellt hat. Dann ist man ja doch wieder Kunde, ohne etwas unterschrieben zu haben. In dem Moment, in dem bezahlt wird, kommt rein juristisch das Vertragsverhältnis zustande. Bei denen, die an der Tele2-Aktion teilgenommen haben -und dann irgendwann mal kostenpflichtig Tele2 benutzt haben -über die Rechnung der DTAG im call-by-call- ist dann ja auch ein Vertrag zustande gekommen, oder ?
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[1.1.1.1.1.1] kfschalke antwortet auf analog_surfer100
28.02.2005 14:37
Benutzer analog_surfer100 schrieb:
Benutzer kfschalke schrieb:
Benutzer analog_surfer100 schrieb:
Hm, wie sieht es denn bei Mobilfunkverträgen aus? Da wird man doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen Ende der Mindestvertragslaufzeit angerufen. Vor allem wenn man schon gekündigt hat.
...oder wie sieht es z.B. mit Tele2 aus, wenn man sich an einer Aktion beteiligt hat, die schon einige Jahre zurückliegt, -die
besagte Aktion zum kostenlosen Telefonieren, bei der man sich mit seinen Daten anmelden konnte, um daran teilzunehmen-, kann so eine Anmeldung oder Freischaltung für so eine Aktion als Vertrag angesehen werden ?

Ich sehe es wie mit der "einmaligen" Bestellung. War es nicht sogar so, dass man sich telefonisch freischalten lassen konnte?
Wie soll ich da dann schriftlich mein Einverständnis erklären,
insbesondere, wenn man dann jahrelang nicht mehr Tele2 genutzt hat...
wie sieht es denn aus, wenn man ein Abo telefonisch bestellt hat. Dann ist man ja doch wieder Kunde, ohne etwas unterschrieben zu haben. In dem Moment, in dem bezahlt wird, kommt rein juristisch das Vertragsverhältnis zustande. Bei denen, die an der Tele2-Aktion teilgenommen haben -und dann irgendwann mal kostenpflichtig Tele2 benutzt haben -über die Rechnung der DTAG im call-by-call- ist dann ja auch ein Vertrag zustande gekommen, oder ?

So legt es Tele2 aus. Nur da gibt es ja dat Problem, dass längst nicht mehr sicher ist, ob wirklich der "Nutzer" der damaligen Tele2 Aktion heute noch der Inhaber der Telefonnummer ist. Deswegen sehe ich es als kritisch an...
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[1.1.1.1.2] Vertragsabschluß wann
kfschalke antwortet auf kfschalke
28.02.2005 17:13
Unabhängig, ob der Anruf elaubt ist oder nicht, finde ich die Fragestellung wichtig, wie denn der Anruf abläuft und noch viel wichtiger, wann kommt das Vertragsverhältnis zu stande.
Oder um es mal ganz einfach zu sagen, muss der Vertragsabschluß am Telefon verfolgen oder sollte es nicht Standard sein, dass der Kunde einen Vertrag zugeschickt/zugemailt kriegt und diesen unterschreiben (natürlich nicht beim Zusteller im PostIdent-Verfahren) muss.
Es ist ja nicht nur die Störung durch den Anruf, sondern auch das Gefühl, zu etwas "genötigt" zu werden, sprich jetzt und hier ohne etwas schriftliches vor Augen ja zu sein. Nicht umsonst gibt es ja ein Fernabsatzgesetz mit 14 tägigen Wiederrufsrecht, weil viele eben nicht klar und deutlich "nein" sagen.
Diese diskussion finde ich übrigens auch spannend, wie macht es ein Anbieter, wenn er anrufen darf.
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[1.1.2] kfschalke antwortet auf handytim
28.02.2005 14:03
Benutzer handytim schrieb:
Benutzer kfschalke schrieb:
So genannte Nachfasswerbung Sie haben eine Zeitschrift abonniert, wollen sich nun vom Vertrag lösen und haben deswegen das Abonnement gekündigt.
Nun erhalten Sie einen Anruf vom Verlag und werden zunächst gefragt, ob Sie mit der Zeitung unzufrieden waren oder die Zustellung nicht reibungslos geklappt habe. Anschließend wird dann der eigentliche Zweck des Telefonats angesprochen:
Werbung für ein neues Zeitschriftenabonnement. Eventuell wird Ihnen sogar hierfür ein Geschenk oder ein Preisnachlass versprochen.
Eine solche telefonische Nachfasswerbung bei gekündigten Verträgen ist unzulässig.

Hm, wie sieht es denn bei Mobilfunkverträgen aus? Da wird man doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen Ende der Mindestvertragslaufzeit angerufen. Vor allem wenn man schon gekündigt hat.

Ciao
Tim

wenn du den Anrufen im Vertrag nicht wiedersprochen hast, ist es okay, dass du angerufen wirst. (*grübel* ist es nicht der eigentliche Sinn der Kündigung ein gutes Angebot zur Verlängerung zu erhalten und wie sollte dieses ohne Anruf gehen)

Was die Zurückgewinnung von "Kündigern" betrifft, da streiten die Gelehrten. Sicherlich ist es anders zu werten, wenn es nicht um eine Fortführung des Vertrages geht, sondern darum ein anderes Produkt zu verkaufen.
Wenn ich irgendwo "richtiger" Kunde bin, finde ich es ja auch okay, dat ich angerufen werde, auch bei einer Kündigung, schlimmer finde ich die Unternehmen, die dat "Kunde" sein sehr großzügig auslegen..

Allerdings mal ganz ehrlich, mich stört die Werbeflut in meinem Briefkasten viel viel mehr. Damit habe ich wirklich Arbeit, schließlich muss ich ja erstmal sichten, ob da nicht evtl. wichtige Post zwischen ist. Dann muss ich die wieder in den Müll werfen und dat kostet auch noch mein Geld, wg. der ständig steigenden Müllgebühren..
(und nun kommt nicht mit dem "Aufkleber" keine Werbung, den der gilt ja nicht für persönlich adressierte Briefe...)
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[1.2] sternschnuppe82 antwortet auf kfschalke
05.03.2005 11:32
meine Banklehre liegt zwar einige Jahre zurück, aber seit wann kann jemand allein mit meiner Kto.nr, in Verbindung mit der BLZ Überweisungen von meinem Kto. vor nehmen?
Sollte mein Kto. mit einer unberechtigten Lastschrift belastet werden, habe ich, über die allgemein bekannte 6-Wochen Frist, die Möglichkeit mein Geld zurück zu holen.