Benutzer LOWI schrieb:
Benutzer sushiverweigerer schrieb:
Auf Grund des Urteils des BGH, das Gesetzescharakter hat, darf die T-Com den Vertrag aber nicht kündigen
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Das Urteil kenne ich nicht.
Ich vermute, er meint dieses hier:
tinyurl.com/ycx9lp
Wobei natürlich
1. BGH-Urteile allein in sushiverweigerers Fantasie Gesetzescharakter haben;
2. die DTAG gar nicht Verfahrenspartei war und folglich auch nicht unmittelbar an das Urteil gebunden sein kann;
3. es die "T-Com" als Rechtsperson nicht gibt, weswegen gegen sie niemals ein wie auch immer geartetes Urteil wird ergehen können;
4. der BGH in dem Urteil Zwangslastschriften unter Auflagen sehr wohl für zulässig hält;
5. der BGH sich im Urteil in Wahrheit mit keinem Wort zu Kündigungen äußert.
In der Tat sehe ich aber ein Problem in der Zwangslastschrift- und Zwangs-RechnungOnline-Praxis der DTAG. Denn der BGH hat in obigem Urteil entschieden, dass eine alleinige Zahlungsmöglichkeit per Lastschrifteinzug erfordert, dass zwischen Rechnungszugang und Lastschrift mindestens 5 Tage liegen müssen, damit der Kunde für Deckung sorgen kann. In den AGB der DTAG heißt es zwar, dass sogar 7 Tage gewährt werden. Fraglich ist aber, wann eine Online-Rechnung zugeht und die Frist zu laufen beginnt.
Laut den AGB der DTAG geht eine Online-Rechnung mit Bereitstellung im Kunden-Account zu. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass E-Mails mit Eintreffen im Empfängerpostfach zugehen, so dass man das rein technisch auf den DTAG-Account übertragen könnte. Der Unterschied liegt aber darin, dass man seine E-Mails üblicherweise täglich abruft, nicht aber den DTAG-Kundenaccount. Im Gegenteil verpflichten die AGB den Kunden nur, den Account einmal monatlich abzurufen. Angenommen, diese Verpflichtung wäre wirksam, dann steht immer noch nicht fest, wann im Monat der Kunde darauf zugreifen soll. Die Bestimmung eines genauen Termins ist auch auch schon rein tatsächlich unmöglich, weil die DTAG ihre Rechnungen erfahrungsgemäß nicht immer am selben Tag erstellt, sondern es Schwankungen gibt.
Folglich müsste die DTAG entweder erkennen, wann der Kunde auf seinen Account zugreift, und dann die Frist in Gang setzen, oder pauschal 37 bzw. 38 Tage mit ihrer Lastschrift warten. Nichts davon ist aber der Fall.
Überhaupt erachte ich eine Verpflichtung, ständig seine Onlinerechnungen in Online-Accounts "zusammenlesen" zu müssen, damit der Anbieter 55 Cent Porto sparen kann, als recht dreist. Rechnungen sind keine Holschuld, sondern Bring- bzw. Schickschuld. Ich muss bspw. regelmäßig meine Online-Kontoauszüge der Comdirect und der Santander-Bank zusammenlesen, außerdem Online-Rechnungen von Alice, Carpo, GMX, Teldafax, Klarmobil und Phone House, von denen mich auch nicht alle benachrichtigen, sobald eine Rechnung vorliegt. Auch wenn man vom Aufwand absieht, so ist es schon unmöglich, an all diese Rechnungen auch nur zu denken, zumal die Rechnungen nicht immer an einem bestimmten Stichtag erstellt werden. Daher kommt es immer wieder zu Überraschungslastschriften. Genau das will der BGH aber verhindert wissen.
Außerdem kommt es dann bei Falschabbuchungen in Verbindung mit dem miserablen Kundenservice und der buchhalterischen Unflexibilität vieler Anbieter häufiger als sonst zu für sie kostenpflichtigen (von mir nach erfolgloser Aufforderung zur Erstattung veranlassten) Rücklastschriften, so dass sich der Anbieter selbst schadet.
Auch das Argument "Dann meld dich halt nicht bei so vielen Anbietern an" greift zu kurz. Denn die Unsitte der Zwangs-Onlinerechnung ist ja nicht nur auf dem TK-Markt auf dem Vormarsch. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis auch Versicherungen, die Stadtwerke, die Verkehrsbetriebe usw. auf Onlinerechnung umstellen und das Problem weiter verschärfen. Soll ich denen auch kündigen? Außerdem war Zweck der Marktderegulierung ja gerade die Anbietervielfalt und keine Remonopolisierung aus solch albernen Gründen.
Und das alles bloß, weil die Anbieter weder in einen vernünftig verschlüsselten E-Mail-Versand ihrer Rechnungen, wie es ihn bei T-Mobile schon lange gibt, noch in 55 Cent Portokosten investieren wollen. Tz...
spl