Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer spl schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Nein. Solange die BNetzA sich nicht rührt, gelten die übrigen Gesetze. Und die besagen auch für sich genommen, dass Datenverbindungen aufzuschlüsseln sind.
Stimmt - aber ist da nicht der Abs. 2 des 45e zu beachten ?
Nein, was du auch selbst erkennst, wenn du genau liest. Die Vorschrift greift nur, wenn keine Verbindungdaten gespeichert wurden. Dass sie doch gespeichert werden, beweist VF ja selbst, wenn sie nachträglich aufschlüsseln kann.
Übrigens finde ich auf der Seite der Bundespfeifenvereinigung diese Anspruchsregelung für den Verbindungsnachweis nicht mehr. Absicht?
Ich hab dir doch gerade den Link zum TKG gemailt. Anspruchsgrundlage ist § 45e.
Keine Ahnung, was die BNetzA dazu schreibt oder nicht schreibt. Solange sie keine EVN-Verfügung erlässt, ist das unverbindliches PR-Gerede und interessiert mich nicht.
Die reagieren sofort und liefern alle Daten vorbildlich. Nur die gesetzliche Vorgabe wird einfach nicht beachtet. Das ist genauso, wie die nicht die Echtzeit der Verbindungsdauer aufzeichen, sondern nur die Takte. Ich sehe es aber so, dass die sich jetzt gesetzeskonform verhalten. Die Takte reichen zur Rechnungsprüfung aus.
Das ist die Frage, die mal gerichtlich zu klären wäre.
Ich bin zufällig gerade bei GMX-VoIP, die das auch machen. Könnte ich eigentlich mal machen, stimmt. Schickst du mir bitte noch mal die Stellungnahme der BNetzA durch, wonach eine Rundung unzulässig sein soll?
[Vorratsspeicherung]
Da war ich anderer Meinung. Das bedeutet, dass bei Flatrates keinerlei Verbindungsdaten für die Strafverfolgungsbehörden erfasst werden?
Theoretisch nicht erfasst werden dürfen, ja. In der Praxis speichern die Internetanbieter letztlich (rechtswidrig) meist doch, inzwischen relativ einheitlich 5 bis 10 Tage. Bei Sprache/Schmalband hat mir ein DSB eines großen TK-Anbieters mal gesagt, inoffiziell würden 2-3 Tage gespeichert.
Abrechnungsdaten = nein Verbindungsdaten = ja
Abrechnungsdaten = Verbindungsdaten.
Sehe ich icht so. Verbindungsdaten sind z.B.die angerufenen Nummern. Abrechnungsdaten dürfte was anderes sein.
Verbindungsdaten sind in verbrauchsabhängigen Tarifen zur Abrechung erforderlich und als solche nach meiner Definition auch Abrechnungsdaten. Welche das im Einzelnen sind, kannst du in § 96 Abs. 1 TKG nachlesen. Keine Ahnung, wo du den Unterschied zwischen Verbindungs- (jetzt: Verkehrs-) und Abrechnungsdaten siehst.
Wenn du mit Abrechnungsdaten auch die Bestandsdaten (Kundenadresse etc.) meinst, die sicherlich auch zur Abrechnung erforderlich sind, hast du natürlich Recht. Ja, hier gibt es bereits eine Vorratsspeicherung, auch für Prepaid-Anbieter, die die Kundenanschrift etc. an sich nicht benötigen.
spl