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Klappe die x.te


15.04.2007 01:55 - Gestartet von nosp
Benutzer KoSo schrieb:
Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ist vorliegend
nicht gegeben.

Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass Ihr vertraglich vereinbarter
Tarif nicht verändert wurde.



Ach das ist mir mittlerweile so egal, was die schreiben, da reagiere ich nicht mehr drauf. Ich habe vorgestern meine erste Rechnung nach meiner Sonderkündigung bekommen, für den ganzen März. Dabei lag ein ausgefüllter Überweisungsbeleg. Immerhin haben die es nicht gewagt, was vom Konto einzuziehen, da ich ihnen die Einzugsermächtigung entzogen habe, hat mich echt gewundert, ich dachte, die würden frech abbuchen. Ich hab den Rechnungsbetrag korrigiert und den Betrag überwiesen, der ihnen zusteht. Bin mal gespannt, wann die erste Mahnung kommt. Die können mich mal. Dabei waren auch paar Verbindungen zu 01805-Nummern, die falsch abgerechnet waren, die hab ich auch korrigiert.
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[] NicoFMuc antwortet auf
15.04.2007 09:50
Benutzer KoSo schrieb:

Gemäß § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis nur dann aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung ? unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ? nicht zumutbar ist.

Oha, o2 gibt mal Antwort auf den §314 BGB. Was sagen die Experten zu dieser Äußerung von o2? :-)

Bye
Nico
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[1] kris781 antwortet auf NicoFMuc
15.04.2007 11:05
O2 hat ja eigentlich nichts anderes gemacht, als den Wortlaut des § wieder zu geben. Argumentativ kam da jetzt ja nicht so viel rüber...
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[1.1] tcsmoers antwortet auf kris781
16.04.2007 00:01
Benutzer kris781 schrieb:
O2 hat ja eigentlich nichts anderes gemacht, als den Wortlaut des § wieder zu geben. Argumentativ kam da jetzt ja nicht so viel rüber...

und nachts scheint der mond!

schonmal was vernünftiges von diesem laden gehört?

peso
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[2] tcsmoers antwortet auf NicoFMuc
15.04.2007 23:58
Benutzer NicoFMuc schrieb:
Benutzer KoSo schrieb:

Gemäß § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis nur dann aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden,
wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung ? unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ?

richtig - beiderseitiger interesse. und wer bestimmt die wertigkeit?

peso


nicht
zumutbar ist.

Oha, o2 gibt mal Antwort auf den §314 BGB. Was sagen die Experten zu dieser Äußerung von o2? :-)

Bye
Nico
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[2.1] kris781 antwortet auf tcsmoers
16.04.2007 13:17

einmal geändert am 16.04.2007 13:18
Leistungen, "die durch Dritte" erbracht werden (auch Mehrwertdienste genannt), darf man nicht mit Sonderrufnummern verwechseln.

Bei Mehrwertdiensten kommt mit dem Anruf noch ein zusätzlicher Vertrag mit dem Anbieter der Mehrwertleistung zustande, zB mit einer Telefonauskunft, einer Sex-Hotline oder was auch immer. Dieser Vertrag ist tatsächlich vom Mobilfunkvertrag zu unterscheiden. Die Preise für die "Extraleistung" legt hier wirklich nur der jeweilige Anbieter der Extraleistung fest. Der Telefonanbeiter (zB O2) übernimmt nur erst mal automatisch das Inkasso für den anderen Anbieter und versucht das Geld einzutreiben.

Sonderrufnummern sind etwas anderes. Hier kommt kein (!) Extravertrag mit dem Anbieter der Sonderrufnummer zustande. Der alleinige Vertragspartner ist und bleibt O2. Die Sonderrufnummern 0180x wurden sogar ursprünglich mal dafür geschaffen, dass der Inhaber der jeweiligen Nummer sich die Kosten für den Anruf mit dem Anrufer teil (sog. Share-Cost-Dienst). Das ganze wird natürlich heutzutage pervertiert, in dem der Telefonanbieter 69 Cent pro Minute nimmt, dem Inhaber der Nummer etwas auszahlt (das ist rechtlich nicht mal einwandfrei) und den Rest selber einsackt.