Thread
Menü

Bundenetzagentur - zahnloser Tiger


28.06.2020 20:01 - Gestartet von CV
Auf meine Beschwerde bei der Bundenetzagentur wg. 1&1 in der Causa berechnete Einheiten, im Herbst 2019:
vielen Dank für Ihr Schreiben, mit dem Sie über zivilrechtliche Probleme mit dem Telekommunikationsanbieter, die 1 & 1 Telecommunication SE informieren. Sie beklagen Vertrags- bzw. Tarifprobleme sowie das Geschäftsgebaren des Unternehmens und bitten nunmehr die Bundesnetzagentur hier tätig zu werden.
Die Bundesnetzagentur hat in erster Linie den Auftrag, durch nationale Regulierung in den Bereichen Telekommunikation, Post, Energie und Eisenbahnen den Wettbewerb zu fördern und einen diskriminierungsfreien Netzzugang von Neuanbietern zu gewährleisten, zudem in den Bereichen Telekommunikation und Post flächendeckend für angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu sorgen sowie Regelungen zu Frequenzen und Rufnummern zu schaffen. Diese Aufgaben sind im Telekommunikationsgesetz (TKG), im Postgesetz (PostG), im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) festgelegt. Zahlreiche Verordnungen und sonstige Ausführungsbestimmungen enthalten ergänzende Regelungen.
Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur finden sich in verschiedenen Fachgesetzen, wie im Telekommunikationsbereich z. B. dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikation­sendeinrichtungen (FTEG), dem Amateurfunkgesetz (AFuG), dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) oder im Energiebereich dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde nach dem Signaturgesetz (SigG) und als solche mit dem Aufbau und der Überwachung einer sicheren und zuverlässigen Infrastruktur für qualifizierte elektronische Signaturen betraut.
Die gesetzliche Grundlage im Bereich Telekommunikation ist das Telekommunikationsgesetz in dem vom Gesetzgeber der Handlungsrahmen festgelegt worden ist.
Sie kann daher, unabhängig von dem oft verwendeten Terminus ''Aufsichtsbehörde'' nur in ihrem, von den gesetzgebenden Körperschaften zugewiesenem Zuständigkeitsbereich, dem Telekommunikationsgesetz (TKG) tätig werden.
Verträge mit Telekommunikationsanbietern unterfallen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) und sind somit dem Zivilrecht zugeordnet.
Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters/Händler. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Tarife, Rechnungslegung und Service. Der Anbieter veröffentlicht sein Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Maßgeblich sind die im konkreten Vertrag und den AGB/ Leistungsbeschreibungen und Preislisten des Anbieters getroffenen Vereinbarungen. Eine Einflussnahme auf die Unternehmen durch die Bundesnetzagentur besteht nicht.
Der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von Verträgen beurteilen sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Dabei obliegt es allein den Zivilgerichten über die Rechtmäßigkeit getroffener vertraglicher Regelungen zu entscheiden.
Eine allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen hat mir der Gesetzgeber nicht eingeräumt. Insofern steht es mir generell nicht zu, direkten Zugriff auf Kundenunterlagen bei diesen Unternehmen zu nehmen und ich habe auch gegenüber diesen kein Weisungsrecht hinsichtlich des Vorgehens im kundenbezogenen Einzelfall.
Die Klärung von vertragsrechtlichen Problemen und Rechnungsangelegenheiten sowie die Kontrolle/Bewertung des Geschäftsgebarens von Anbietern sind nicht Bestandteil des Telekommunikationsrechts.
Hier handelt es sich um rein privatrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen Kunden und Unternehmen. Von daher vermag ich es mangels Zuständigkeit leider nicht, vertragsrechtliche Verhältnisse zu prüfen und eine Sichtung und Bewertung der dargelegten Probleme vorzunehmen. Sie unterfallen nach hiesiger Einschätzung den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, so dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Bundesnetzagentur grundsätzlich nicht gegeben sind.
Sollte weiterhin Ihrerseits konkreter Klärungs- und Beratungsbedarf zu Ihrem Anliegen bestehen, kann ich Ihnen lediglich den unverbindlichen Rat geben, sich von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Gerne teile ich Ihnen die Anschrift Ihrer nächstgelegenen Verbraucherzentrale mit.
Sie lautet:
xxx
Daneben besteht die Möglichkeit bei einem vermuteten Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sich an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt a. M., Postfach 25 55, 61295 Bad Homburg zu wenden. Dieser eingetragene Verein bearbeitet Anfragen zum Wettbewerbsrecht und macht dabei auch von seinem Recht zur Abmahnung Gebrauch.
Die Online-Beschwerdestelle finden Sie hier: (http://www.wettbewerbszentrale.de)
....
Ich hoffe dennoch, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.
Menü
[1] inkonsequent von BNETZA
Chris111 antwortet auf CV
20.07.2020 16:24

einmal geändert am 20.07.2020 16:32
Benutzer CV schrieb:

Daneben besteht die Möglichkeit bei einem vermuteten Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sich an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt a. M., Postfach 25 55, 61295 Bad Homburg zu wenden. Dieser eingetragene Verein bearbeitet Anfragen zum Wettbewerbsrecht und macht dabei auch von seinem Recht zur Abmahnung Gebrauch.
Die Online-Beschwerdestelle finden Sie hier:
(http://www.wettbewerbszentrale.de)

Hier mischt sich die BNETZA nicht ein und verweist auf die Wettbewerbszentrale.
Wenn allerdings Schlüsseldienste oder andere Anbieter geografische Nummern vermeintlich "missbrauchen" und so dem Wettbewerb schaden (weil deren Angebot an sich unseriös ist und sie sich z.B. durch bestimmte Stellen im Telefonbuch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen .AA_Schlüsseldienst....), da wird die BNETZA plötzlich aktiv und erlässt Abschaltanordnungen. Denn da müsste sie konsequenterweise ganz genauso auf die Wettbewerbsbehörde verweisen, die auch hier einschreiten könnte/müsste. Denn diese Schlüsseldienste zocken die Verbraucher ja mit unverschämt hohen Preisen ab. Das allein wäre der Grund für den Verbraucherschutz und die Wettbewerbszentrale, einzuschreiten und nicht der Grund, dass diese Dienste viele Telefonnummern in vielen Ortsnetzen haben. Wenn einer 5200 Telefonanschlusse zahlen will, dann soll er sieh haben. Egal.

Der Grund liegt auf der Hand. Die BNETZA beschäftigt viele Mitarbeiter damit, dass der vermeintlich wichtige Ortsnetzbezug eingehalten wird. Das sind viele Stellen, die vom Staat bezahlt werden. Außer dem Selbstzweck, dass sich die BNETZA beschäftigen kann, ist das eher kontraproduktiv. Es nervt z.B., weil man im Gegensatz zu vielen anderen Ländern in Deutschland seine geografische Nummer nicht mitnehmen kann.