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Terminierungsentgelt-Senkung wird nicht durchgesetzt!


05.07.2009 18:29 - Gestartet von harptel1
Achtung! Längerer Artikel!

Hallo zusammen!

Anfang April schrieb ich dem Telekom-Online-Portal, dass die Bundesnetzagentur zum 1. April 2009 die Terminierungsentgelte gesenkt habe – z. B. von 7,92 Cent pro Minute (netto) auf 6,59 Cent pro Minute (netto), also um 1,33 Cent pro Minute (netto) gleich 1,58 Cent pro Minute (brutto) und gab diesen Link an:
https://www.teltarif.de/bundesnetzagentur-...
Aber bei Bei Call & Surf Comfort Plus
http://eki-pi.t-home.de/tariftabelle/ stünden immer noch 12,9 Cent incl. MWSt. pro Minute statt der seit 1. April 2009 gültigen 11,3 Cent incl. MWSt. pro Minute. ...

Die Telekom antwortete: „Vielen Dank für Ihre E-Mail. Bitte geben Sie uns etwas Zeit, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Sie erhalten so schnell wie möglich eine Antwort. Bis dahin bitten wir Sie um etwas Geduld. Bei Rückfragen per E-Mail geben Sie bitte unser Zeichen: XXX-XXXXXXXXX mit an. Mit freundlichen Grüßen, Deutsche Telekom AG, Kundenservice“

3 1/2 Wochen später schrieb ich, dass nach jetzt 24 Tagen auf der Tariftabelle weiterhin der falsche Preis --> 12,9 Cent angegeben sei. Die Korrektur in der Datenbank könne doch nicht länger als 24 Tage dauern!

Antwort der Telekom: „... Bitte entschuldigen Sie die lange Wartezeit. Wir haben Ihren Hinweis erneut an den zuständigen Fachbereich weiter gegeben. Vielen Dank für Ihren Hinweis!“

Mitte Mai schrieb ich, dass seit dem 1. April sind 6 Wochen vergangen seien. Noch immer stünde auf der folgenden Seite der falsche Preis --> 12,9 Cent:
http://eki-pi.t-home.de/tariftabelle
... Auch in unserer aktuellen Telefonrechnung sei der falsche Preis angewendet worden.

Die Telekom-Antwort: „... Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns noch nicht mit Ihnen in Verbindung gesetzt haben. Leider dauert es etwas länger, Ihr Anliegen abschließend zu beantworten. Sobald alle Punkte geklärt sind, informieren wir Sie.“

Das dauerte mir alles zu lange. Deshalb gab ich den Vorgang der Bundesnetzagentur zur Kenntnis. Sie antwortete:

„Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

... vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie sich über die Deutsche Telekom AG(DT AG) beschweren. Sie beanstanden falsche Angaben in Tariftabellen des Unternehmens für Gespräche vom Festnetz in Mobilfunknetze.

Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB).

Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt danach grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service, einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht sein Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Verträge mit den Telekommunikation­sdiensteanbietern unterfallen also dem Privatrecht.

Mit dem Telekommunikationsgesetz ist ein europäisches Richtlinienpaket umgesetzt worden (TKG 2004, Bundesgesetzblatt, Teil I, 25. Juni 2004, Nr. 29, S. 1190, geändert durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5). Im Rahmen des TKG hat der Gesetzgeber wesentliche Änderungen bei der Regulierung von Endnutzertarifen und dem Handlungsspielraum der Bundesnetzagentur vorgenommen. Hierzu gehört insbesondere der Umstand, dass die Bundesnetzagentur nur noch in Ausnahmefällen vorab die Tarife für Endnutzer des marktmächtigen Unternehmens genehmigen kann (vgl. § 39 Abs. 1 TKG). Als Regelfall ist nach dem TKG vorgesehen, dass in begründeten Fällen eine nachträgliche Kontrolle seitens der Bundesnetzagentur vorgenommen werden kann (vgl. § 39 Abs. 3 TKG).

Bei den von Ihnen angesprochenen Interconnection-Entgelten handelt es sich nicht um Endkundenpreise, sondern um Entgelte für Vorleistungsprodukte, die die Unternehmen sich gegenseitig für die Durchleitung bzw. Zustellung von Verbindungen durch bzw. in die eigenen Netze in Rechnung stellen dürfen.

Mit freundlichen Grüssen, Ihr Verbraucherservice“

Das waren mir zu viele Textbausteine statt konkreter Erläuterungen. Ich bat deshalb um Details. Das kam als Antwort:

„Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

... vielen Dank für Ihre erneute E-Mail-Anfrage. Sie beanstanden, dass von der Deutschen Telekom AG im Internet veröffentlichte Tarifinformationen nicht dem aktuellen Stand entsprechen und beziehen sich dabei auf Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Höhe von Terminierungsentgelten.

Erlauben Sie mir zunächst einige allgemeine Erläuterungen hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches meines Hauses.

Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz vom 22.06.2004 (TKG), geändert durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBL Teil I Nr. 5), die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation festgelegt. Es ist Aufgabe der Bundesnetzagentur einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu sichern, die flächendeckende Grundversorgung mit Telekommunikation­sdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten, Telekommunikationsdienste bei öffentlichen Einrichtungen zu fördern und für die effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen zu sorgen. Die Bundesnetzagentur erarbeitet Lösungen im Rahmen der Standardisierung, verwaltet Frequenzen und Rufnummern, bekämpft den Missbrauch von Rufnummern und berät die Verbraucher über neue telekommunikationsrechtliche Regelungen und deren Auswirkungen.

In meiner vorangegangenen E-Mail hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass Verträge mit Telekommunikationsunternehmen dem Privatrecht unterfallen. Die Endkundenpreise werden nicht durch die Bundesnetzagentur reguliert, sondern von den Firmen im Rahmen ihres unternehmerischen Gestaltungsspielraum im Wettbewerb selbst festgelegt und von diesen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten veröffentlicht. Durch die Bundesnetzagentur erfolgt grundsätzlich keine Kontrolle der AGB von Unternehmen. Für deren Inhalt zeichnen allein die Unternehmen verantwortlich. Sollten Sie die Auffassung vertreten, dass Unternehmen hier gegen geltende zivilrechtliche Regelungen verstoßen, so könnten Sie sich z.B. an eine Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder an einen Rechtsanwalt wenden.

Sollten Sie der Meinung sein, dass gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen wird, können Sie sich an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. Frankfurt a. M. wenden. (Postfach 25 55, 61295 Bad Homburg). Dieser eingetragene Verein bearbeitet Anfragen zum Wettbewerbsrecht über alle Branchen und macht dabei auch von seinem Recht zur Abmahnung Gebrauch. Er hat eine Online-Beschwerdestelle eingerichtet, die Sie unter http://www.wettb­ewerbszentrale.de erreichen.

Abschließend möchte ich nochmals klarstellen, dass es sich bei den von Ihnen angeführten, von der Bundesnetzagentur festgelegten, Terminierungsentgelten nicht um Endkundenpreise der Unternehmen handelt. Die Terminierungspreise bilden die Basis, auf der die verschiedenen Telekommunikationsunternehmen untereinander ihre gegenseitig erbrachten Dienstleistungen (Durchleitung von Verbindungen fremder Netzanbieter durch eigene und Weiterleitung in andere Netze bzw. Entgegennahme von Verbindungen aus Fremdnetzen und Zustellung in das eigene Netz)verrechnen. Auf Grundlage dieser Entgelte können die Unternehmen eigenständig ihre eigenen, vom Endkunden zu zahlenden Preise kalkulieren und festsetzen.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr Verbraucherservice“


Dann endlich Ende Mai diese Telekom-Antwort:

„... Auch wenn die Bundesnetzagentur festlegt, dass Minutenpreise geändert werden:

Eine Anpassung der Minutenpreise in das Mobilfunknetz, seitens der Telekom, ist derzeit nicht möglich. Dies hat folgenden Hintergrund:

Mit Ihrem derzeitigen Tarif haben Sie sich – in Verbindung mit einer festen Laufzeit – die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für Sie günstigsten Konditionen gesichert. Wir garantieren Ihnen diese günstigen Preise für die gesamte vertraglich vereinbarte Zeit. Auf der anderen Seite haben allerdings auch Sie sich für diesen Zeitraum an diese Konditionen gebunden.

Mit freundlichen Grüßen,“

Das mag ja für Bestandskunden wie mich gelten – was ist aber mit künftigen Kunden? Für die müsste doch bei http://eki-pi.t-home.de/tariftabelle/ ein Hinweis möglich sein.

Fazit: EU-Kommissarin Viviane Reding setzt EU-weite Preissenkungen durch, aber BNetzA-Präsident Matthias Kurth macht nur publikumsfreundliche Äußerungen, die rechtlich ohne Belang sind.

Gruß
harptel1
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[1] Beschder antwortet auf harptel1
05.07.2009 18:43
hallo,

leider hast du da wohl etwas falsch verstanden.

das gleiche wäre, wenn du in deinem restaurant verlangen würdest, dass die preise in der speisenkarte nach unten verändert werden sollten, nur weil mal der bierpreis sinkt oder im sommer der salat günstiger zu beziehen ist.

der tarif der telekom hat in deinem falle einen preis für gewisse ziele und das unabhängig davon was es die telekom kostet.

das ist auch gut so.

gruss
beschder
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[1.1] CGa antwortet auf Beschder
05.07.2009 21:00
Benutzer Beschder schrieb:
hallo,

leider hast du da wohl etwas falsch verstanden.

das gleiche wäre, wenn du in deinem restaurant verlangen würdest, dass die preise in der speisenkarte nach unten verändert werden sollten, nur weil mal der bierpreis sinkt oder im sommer der salat günstiger zu beziehen ist.

der tarif der telekom hat in deinem falle einen preis für gewisse ziele und das unabhängig davon was es die telekom kostet.

das ist auch gut so.

gruss
beschder

Richtig, nur weil zb die Milch billiger geworden ist, wird bei McDonalds der Milchschake auch nicht billiger.

Eine Senkung der Terminierungsentgelte muss von keinem Unternehmen an die Endkunden weitergegeben werden. Es sei den die BnetzA setzt eine Senkung der Endkundenpreise fest, was hier aber nicht passiert ist.

Noch einfacher, der TE hat keine Preisänderungsinfo bekommen, folglich gilt sein Preis von 12,9 ct, der in seiner Preisliste steht, es steht ihm aber frei einen billigeren CbC Anbieter vorzuwählen.

cu ChrisX

cu ChrisX
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[1.1.1] harptel1 antwortet auf CGa
06.07.2009 21:07
Hallo!

Ich glaube nicht, dass ich da wohl was falsch verstanden habe! Matthias Kurth hat das doch laut der teltarif-Meldung gesagt:

„ ... Kurth: Preissenkungen sollen weitergegeben werden
Kurth forderte die Festnetzbetreiber auf, die gesunkenen Vorleistungsentgelte ab sofort an die Verbraucher weiterzugeben. "Die Festnetzbetreiber haben es jetzt in der Hand", so der BNetzA-Chef. ...“

Komisch ist nur, dass die Telekom-Tochter congstar mit nur 9 ct/Min. auskommen kann. Leider kann man nicht immer das Handy mit der congstar-Karte benutzen, z. B. bei schlechtem Funknetz im Keller mit Betondecke.

Im Prinzip ist das so wie bei den Banken, die im Moment unterstützt werden, weil Banker Gelder verzockt haben. Aber dann wollen sie kleinen Firmen wegen fehlender Sicherheiten keine Kredite geben ... Will sagen: In beiden Fällen nimmt man Vergünstigungen an, will sie aber nicht an Kunden weiter geben.

Gruß
harptel1
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[1.1.1.1] CGa antwortet auf harptel1
06.07.2009 21:34
Benutzer harptel1 schrieb:
Hallo!

Ich glaube nicht, dass ich da wohl was falsch verstanden habe! Matthias Kurth hat das doch laut der teltarif-Meldung gesagt:

„ ... Kurth: Preissenkungen sollen weitergegeben werden Kurth forderte die Festnetzbetreiber auf, die gesunkenen Vorleistungsentgelte ab sofort an die Verbraucher weiterzugeben. "Die Festnetzbetreiber haben es jetzt in der Hand", so der BNetzA-Chef. ...“

Kurth sagt und fordert viel, aber vorschreiben kann er nur wenig. Genauso ist es in diesem Fall. Wenn er meint "sollten" dann ist es ein Wunsch seinerseits, aber noch lange kein Muss oder eine Anordnung.

cu ChrisX