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Überraschende Klausel


28.06.2009 13:35 - Gestartet von evilomen
Also was soll man sagen, dass Unternehmen gehört ja zu Freenet und das sagt schon alles.

Aber eigentlich geht das so nicht.
1. Bestandskunden per mail zu informieren und nichts tun als zustimmen zu werten? Das ist in Deutschland einfach nicht möglich. Daher kann man das Geld zurückfordern wenn man es merkt (wenn man die Nerven dazu hat, den freiwillig werden die nicht zahlen)
2. Auch Neukunden verschweigt Klarmobil die Gebühr. Wenn ich heute eine Karte bestelle dann werde ich nicht darauf hingewiesen. Nur in den AGB ist das ganze versteckt. Da es aber um Geld geht ist soetwas eine Überraschende Klausel des Vertrags und damit nicht wirksam, auch hier kann man sein Geld fordern.
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[1] koelli antwortet auf evilomen
28.06.2009 14:08
Benutzer evilomen schrieb:
nichts tun als zustimmen zu werten? Das ist in Deutschland einfach nicht möglich.

Sicher? Selbst die Deutsche Telekom schreibt doch AGB-Änderungen auf ihre Rechnungen und sagt darin sinngemäß, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn man nicht widerspricht.
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[1.1] evilomen antwortet auf koelli
28.06.2009 14:16
Das es eine gängige Praxis ist weiss ich, allerdings ist es nicht korrekt. Denn bei einer Vertragsänderung muss der Anbieter den Zugang der Infomation beweisen und auch ein Widerrufsrecht einräumen. Die Anbieter machen es deswegen auch nicht bei 24 Monatsvertägen, den würden sie die AGB ändern hätte der Kunde widerrufsrecht.

Klarmobil kann aber nicht beweisen das man eine Email erhalten hat und daher ist die Änderung rechtlich nicht korrekt.
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[1.1.1] grafkrolock antwortet auf evilomen
29.06.2009 11:10
Benutzer evilomen schrieb:
Klarmobil kann aber nicht beweisen das man eine Email erhalten hat und daher ist die Änderung rechtlich nicht korrekt.
Die Sache mit der E-Mail ist sicherlich noch gerichtlich klärungsbedürftig. Der Anbieter muß den Kunden schriftlich informieren, womit eine Veröffentlichung auf der Webseite ausscheidet.
Sicherlich kann der Anbieter den Versand der Mail nicht belegen, aber das gilt im Grunde auch für Papierpost. Und dennoch wird dort anerkannt, daß AGB-Änderungen wirksam sind, selbst wenn der Brief bei der Post verloren geht.
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[1.1.1.1] spaghettimonster antwortet auf grafkrolock
29.06.2009 13:50
Benutzer grafkrolock schrieb:
Die Sache mit der E-Mail ist sicherlich noch gerichtlich klärungsbedürftig. Der Anbieter muß den Kunden schriftlich informieren, womit eine Veröffentlichung auf der Webseite ausscheidet.

Website möglichererweise. Eine Schriftformpflicht folgt aber weder aus dem Gesetz noch aus dem Vertrag. Im Gegenteil steht in Nr. 15 meiner alten AGB ausdrücklich, das Änderungen "schriftlich, per E-Mail oder per SMS" mitgeteilt werden können.

Selbst wenn die AGB Schriftform vorsähen, würde sie im Zweifel durch E-Mails gewahrt (§ 127 Abs. 2 BGB).

Sicherlich kann der Anbieter den Versand der Mail nicht belegen, aber das gilt im Grunde auch für Papierpost. Und dennoch wird dort anerkannt, daß AGB-Änderungen wirksam sind, selbst wenn der Brief bei der Post verloren geht.

Nö, das ist nicht anerkannt. Entsprechende Klauseln sind ausdrücklich verboten (§ 308 Nr. 5 BGB). Vertragserklärungen sind zugangsbedürftig, ein Absenden reicht also nicht aus.

Allerdings kann Klarmobil dann eben einen Monat später noch mal per Einschreiben oder Gerichtsvollzieher kündigen, da es bei Klarmobil weder Mindestlaufzeit noch Kündigungsfrist gibt. Insofern werden sich solche Spielchen in der Regel wenig lohnen. Davon abgesehen, dass es Betrug ist.