Benutzer grafkrolock schrieb:
Die Sache mit der E-Mail ist sicherlich noch gerichtlich klärungsbedürftig. Der Anbieter muß den Kunden schriftlich informieren, womit eine Veröffentlichung auf der Webseite ausscheidet.
Website möglichererweise. Eine Schriftformpflicht folgt aber weder aus dem Gesetz noch aus dem Vertrag. Im Gegenteil steht in Nr. 15 meiner alten AGB ausdrücklich, das Änderungen "schriftlich, per E-Mail oder per SMS" mitgeteilt werden können.
Selbst wenn die AGB Schriftform vorsähen, würde sie im Zweifel durch E-Mails gewahrt (§ 127 Abs. 2 BGB).
Sicherlich kann der Anbieter den Versand der Mail nicht belegen, aber das gilt im Grunde auch für Papierpost. Und dennoch wird dort anerkannt, daß AGB-Änderungen wirksam sind, selbst wenn der Brief bei der Post verloren geht.
Nö, das ist nicht anerkannt. Entsprechende Klauseln sind ausdrücklich verboten (§ 308 Nr. 5 BGB). Vertragserklärungen sind zugangsbedürftig, ein Absenden reicht also nicht aus.
Allerdings kann Klarmobil dann eben einen Monat später noch mal per Einschreiben oder Gerichtsvollzieher kündigen, da es bei Klarmobil weder Mindestlaufzeit noch Kündigungsfrist gibt. Insofern werden sich solche Spielchen in der Regel wenig lohnen. Davon abgesehen, dass es Betrug ist.