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AGB bei Verträgen


14.08.2013 01:03 - Gestartet von Bernd Meier
Mein Vorschlag:
Der Gesetzgeber gibt bis zu 3 AGB-Varianten (-A, -B,-C) pro Vertragsart (z. B. Software, Hardware, Mobilfunkvertäge) die Zulassung.
Darüber hinaus gehende Einschränkungen müssen deutlich hervorgehoben im Angebot stehen.
Wenn das nicht angestrebt wird, wird dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder den (weniger seriösen) Unternehmen Vorschub geleistet. - Ich sehe gerade... Das gilt auch für Foren. :-)
Freundliche Grüße
Bernd Meier