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Veto - nicht weltfremd !!!


18.03.2012 21:13 - Gestartet von MichaZ
Recht hast Du! Ich sehe das genauso.
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[] Kai Petzke antwortet auf
19.03.2012 13:47
Benutzer matthias.maetsch schrieb:
Hallo Kai, soweit ich mich erinnere, wird beim vorzeitigen Beenden der Verkäufer explizit darauf hingewiesen, dass der derzeitige Höchstbieter dann den Zuschlag erhält.

Hallo Matthias,


das ist ein sehr wichtiger Einwand. Da der Urteils-Volltext nicht vorliegt, wissen wir aber nicht, ob der Verkäufer bei ebay einen "echten Abbruch" oder nur ein "vorzeitiges Auktionsende" geklickt hat. Da sich beide Funktionen leicht verwechseln lassen, kommt zudem eine Irrtums-Anfechtung in Betracht: Wenn z.B. der Verkäufer auf die E-Mail, mit der ebay den Zuschlag mitteilt, sofort an den Käufer schreibt, dass er mitnichten den Zuschlag erteilen wollte, ist erstmal von einer wirksamen Anfechtung auszugehen. Die Folge müsste dann ein erneutes Aufleben der Auktion sein, nicht der Zuschlag zum bisherigen Höchstpreis.

Die "sauberste" Lösung, um unliebsame Auktionen loszuwerden, ist ja bereits im Forum genannt worden. Sie sollte auch genutzt werden, egal, wie das Urteil richtigerweise lauten würde.


Kai
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[1] base station antwortet auf Kai Petzke
19.03.2012 23:37
Benutzer Kai Petzke schrieb:

das ist ein sehr wichtiger Einwand. Da der Urteils-Volltext nicht vorliegt, wissen wir aber nicht, ob der Verkäufer bei

Das ist der Punkt.

Der Artikel war ja in der angebotenen Qualität vorhanden. Er sollte nur außerhalb eBay verkauft werden. Das geht nicht.

Was anderes wäre es gewesen wenn der Artikel während der Auktionszeit beschädigt worden wäre oder es einen Verlust gegeben hätte.

Dann hätte der Bieter bestenfalls einen Schadensersatzanspruch anmelden können.
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[2] schnorfel antwortet auf Kai Petzke
22.03.2012 09:07
das ist ein sehr wichtiger Einwand. Da der Urteils-Volltext nicht vorliegt, wissen wir aber nicht, ob der Verkäufer bei ebay einen "echten Abbruch" oder nur ein "vorzeitiges Auktionsende" geklickt hat. Da sich beide Funktionen leicht verwechseln lassen, kommt zudem eine Irrtums-Anfechtung in Betracht:

Kommt sie nicht (mehr), weil eine Anfechtung unverzüglich zu erfolgen hat, § 121 I BGB. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. In dem Moment, als die Sache rechtshängig war, sprich beim Prozess schon in der ersten Instanz, war die Anfechtungsfrist zweifelsfrei abgelaufen, sodass dann keine Anfechtung mehr erklärt werden konnte. Deswegen musste sich das Gericht mit dieser Frage auch nicht auseinandersetzen.

Daneben braucht man für eine Anfechtung auch einen relevanten Irrtum, der zum Zeitpunkt der Beendigung auch schon vorgelegen hat. Und ob ein solcher auch vorliegt oder ob der Anbieter aus anderen Motiven die Auktion beendet hat, zB weil er das Ding aus seiner Sicht gewinnbringender verkaufen wollte, ist auch eine relevante Frage. Wählt der Anbieter nach seiner Entscheidung, es günstiger verkaufen zu wollen, lediglich das falsche Mittel der Beendigung, hat er sich nur über die Folgen der Art der BEendigung getäuscht. Das nennen die Juristenm MOTIVIRRTUM oder RECHTSFOLGENIRRTUM. Beide berechtigen nicht zur Anfechtung.
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[2.1] Kai Petzke antwortet auf schnorfel
22.03.2012 10:36
Benutzer schnorfel schrieb:
das ist ein sehr wichtiger Einwand. Da der Urteils-Volltext nicht vorliegt, wissen wir aber nicht, ob der Verkäufer bei ebay einen "echten Abbruch" oder nur ein "vorzeitiges Auktionsende" geklickt hat. Da sich beide Funktionen leicht verwechseln lassen, kommt zudem eine Irrtums-Anfechtung in Betracht:

Kommt sie nicht (mehr), weil eine Anfechtung unverzüglich zu erfolgen hat, § 121 I BGB.

Bezüglich Unverzüglichkeit hatte ich mich bereits geäußert gehabt - in dem Teil meines Postings, den Sie nicht zitiert haben.

Das nennen die Juristen MOTIVIRRTUM oder RECHTSFOLGENIRRTUM. Beide berechtigen nicht zur Anfechtung.

Wir steigen jetzt schon wirklich recht tief in die Jura ein. Zudem ergab kurzes Googeln eben, dass ein Rechtsfolgenirrtum i.d.R. sehr wohl eine Anfechtung erlaubt!


Kai
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[2.1.1] schnorfel antwortet auf Kai Petzke
22.03.2012 12:04
Das nennen die Juristen MOTIVIRRTUM oder RECHTSFOLGENIRRTUM. Beide berechtigen nicht zur Anfechtung.

Wir steigen jetzt schon wirklich recht tief in die Jura ein. Zudem ergab kurzes Googeln eben, dass ein Rechtsfolgenirrtum i.d.R. sehr wohl eine Anfechtung erlaubt!


Tja, es gibt Rechtsfolgenirrtümer, die ausnahmsweise zur Anfechtung berechtigen, beispielsweise der offene Kalkulationsirrtum. Der etwaig hier vorhandene Rechtsfolgenirrtum aber nicht. Und nur um den ging's.

Ob das schnelle Googeln über die Frage der Anfechtbarkeit bei Vorliegen eines Rechtsfolgenirrtums darüber hinaus das probate Mittel darstellt, mag ich jetzt nicht kommentieren.