das ist ein sehr wichtiger Einwand. Da der Urteils-Volltext nicht vorliegt, wissen wir aber nicht, ob der Verkäufer bei ebay einen "echten Abbruch" oder nur ein "vorzeitiges Auktionsende" geklickt hat. Da sich beide Funktionen leicht verwechseln lassen, kommt zudem eine Irrtums-Anfechtung in Betracht:
Kommt sie nicht (mehr), weil eine Anfechtung unverzüglich zu erfolgen hat, § 121 I BGB. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. In dem Moment, als die Sache rechtshängig war, sprich beim Prozess schon in der ersten Instanz, war die Anfechtungsfrist zweifelsfrei abgelaufen, sodass dann keine Anfechtung mehr erklärt werden konnte. Deswegen musste sich das Gericht mit dieser Frage auch nicht auseinandersetzen.
Daneben braucht man für eine Anfechtung auch einen relevanten Irrtum, der zum Zeitpunkt der Beendigung auch schon vorgelegen hat. Und ob ein solcher auch vorliegt oder ob der Anbieter aus anderen Motiven die Auktion beendet hat, zB weil er das Ding aus seiner Sicht gewinnbringender verkaufen wollte, ist auch eine relevante Frage. Wählt der Anbieter nach seiner Entscheidung, es günstiger verkaufen zu wollen, lediglich das falsche Mittel der Beendigung, hat er sich nur über die Folgen der Art der BEendigung getäuscht. Das nennen die Juristenm MOTIVIRRTUM oder RECHTSFOLGENIRRTUM. Beide berechtigen nicht zur Anfechtung.