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Urteil: eBay-Auktion auch bei vorzeitigem Abbruch gültig

Auch bei vorzeitiger Beendingung besteht Lieferpflicht
Von mit Material von dpa

Internetauktion auch bei vorzeitigem Abbruch gültig Internetauktion auch bei
vorzeitigem Abbruch gültig
Foto: teltarif.de
Bei Internetauktionen kann der Anbieter einen Verkauf und vor allem die Übergabe des Verkaufsgegenstandes an den Käufer nicht durch Abbruch der Versteigerung verhindern. Das hat das Landgericht Detmold in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: LG Detmold 10 S 163/11 [Link entfernt] ) und damit einem Käufer aus Bülzig bei Wittenberg zu einem Wohnwagen zum Schnäppchenpreis von 56 Euro verholfen. Die Verkäuferin aus Detmold muss das Fahrzeug der Marke "Weippert 745 Luxus", das eigentlich einen Wert von etwa 2000 Euro hat, herausgeben. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, urteilte das Gericht.

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Die Detmolderin hatte den Wohnwagen (Baujahr 1993) im vergangenen Jahr am 5. April über das Internetauktionshaus eBay angeboten, Mindestgebot: ein Euro. Bereits am zweiten Tag brach sie aber die Auktion ab, weil ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger aus Bülzig war zu diesem Zeitpunkt mit 56 Euro der Höchstbietende und pochte auf die Herausgabe des Wohnwagens. Die Beklagte hingegen erklärte, für sie sei die Sache mit dem Abbruch der Auktion erledigt.

Auffassung des Gerichts auch in zweiter Instanz bestätigt

In erster Instanz hatte bereits das Amtsgericht Detmold betont, dass mit dem Angebot das Einverständnis des Verkäufers einhergeht, das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot anzunehmen. Mit dem gleichen Argument wies das Landgericht die Berufung der Verkäuferin ab. Es würde dem Wesen einer Versteigerung widersprechen, wenn der Kaufvertrag nur dann verbindlich wäre, wenn auch ein "angemessener" Preis erzielt werde.

Der Kaufvertrag sei auch nicht sittenwidrig oder der geltende Anspruch rechtsmissbräuchlich. Das Gericht betonte, dass es in der Hand des Anbieters liege, einen realistischen Startpreis und entsprechende Gebotsschritte festzulegen. Auch die Angebotszeit und - dauer hätte der Verkäufer sein Risiko begrenzen können. Es gehöre zum Wesen einer Auktion, dass der Verkäufer durch geschicktes Einstellen einen möglichst hohen Preis erzielen will und dass der Käufer durch ein Gebot im richtigen Moment ein "Schnäppchen" erzielen möchte. Durch den vorzeitigen Abbruch hätte die Verkäuferin sich selbst in die Gefahr gebracht, dass der Wohnwagen gegebenenfalls weit unter Wert den Besitzer wechselt.

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