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Rechtsgültig?


21.03.2012 00:16 - Gestartet von twessels
Ich frage mich, ob eine solche einsetige Vertragsänderung für die bereits abgeschlossenen Vorverträge überhaupt rechtsgültig sein kann.
Ich habe vor kurzem einen Vorvertrag für die Telekom Glasfaseranschlüsse in Münster angeschlossen. Auf der Bestellseite war definitv nirgendwo von einer Drosselung die Rede, dieser Hinweis wurde erst jetzt neu eingefügt. Es war auch damals keine Leistungsbeschreibung o.ä. auf der Website verfügbar bzw. ein Link dorthin. Ich habe daraufhin sogar bei der entsprechenden Telekom Glasfaser-Hotline angerufen, wo man mir versichtere, es gebe bisher keine Leistungsbeschreibung für den Tarif.
Es kann doch nicht einer der Vertragspartner nach Vertragsschluss weitere Vertragsbedingungen ergänzen, oder sieht hier jemand eine Möglichkeit?
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[1] peanutsger antwortet auf twessels
21.03.2012 10:10
Bin kein Jurist, also mal so ins Blaue hinein:

a) Verträge binden... wer vertragsbrüchig wird, kann verklagt werden auf Einhaltung des Vertrages oder Schadenersatz. Ausnahmen sind wohl gegeben, wenn Vertragseinhaltung nicht möglich oder zumutbar ist und das aus unerwarteten Ereignissen resultiert.
Ob eine "Schlupflochformulierung" wie "der Leistende kann Einschränkungen vornehmen, wenn technische Umstände dies erfordern" (oder ähnliches) rechtlich zulässig sind, entzieht sich meiner Kenntnis... manchmal heißt es ja, "unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers" und ein Gericht kassiert diese Bestimmung.
Wieweit aber in aktellen Zeiten eine Limit von 100, 200 oder mehr GByte bei "verbraucherüblicher Nutzung" von den Gerichten als zu niedrig angesehen wird... wer weiß das schon?

b) Vorverträge sind möglicherweise mit anderen Inhalten versehen als der eigentlich Leistungsvertrag: evt Schlupfloch für den Anbieter?
Steht evt irgendwo ein Hinweis auf einen später noch zu schließenden Vertrag?
Regelt der Vorvertrag tatsächlich bereits den kompletten Leistungsinhalt?
Falls nein (denn "es gebe bisher keine Leistungsbeschreibung für den Tarif"), wird man daraus evt auch weniger Rechte ableiten können bzw mit Änderungen leben müssen.
Wobei "leben müssen" heißt, akzeptieren oder auf Hauptvertrag verzichten bzw. u.U. noch vorher (bei Bekanntwerden der Änderung) von Vorvertrag zurücktreten.

c) Ändert eine Partei zulässigerweise (!) den Vertragsinhalt (soll's ja auch geben; z.B. Mieterhöhungen bei Wohungsmietverträgen) kann im Regelfall die andere Partei ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen (Ausnahmen wohl auch hier möglich, wenn zumutbare Verschlechterung oder Mehrwertsteuersatzänderung oder so).
Schadenersatzforderung wäre dann (!) aber m.E. nicht möglich, weil man sich ja bezüglich des (zulässigerweise) änderbaren Punktes nicht auf das Fortbestehen verlassen und berufen kann.


Wie gesagt, ich bin kein Jurist. Wer mehr (oder was anderes) dazu weiß, möge mich bitte ergänzen oder korrigieren.