Benutzer salat sniper schrieb:
Die Umsatzsteuer belastet nicht den Händler, sondern den Endverbraucher. Sollte das Ehepaar also als Händler agieren, kann es sich die gezahlte USt. von den eingekauften Waren und der Geschäftsaustattung vom Finanzamt wiederholen.
Falls das Ehepaar aber tatsächlich Gegenstände aus seinem Privatbestand veräußert und in dem Glauben gehandelt hat, damit als privater Verkäufer zu gelten, muß es die nachträgliche USt. nun aus der eigenen Tasche zahlen und kann die Vorsteuer wegen verjährung u.U. nicht mehr geltend machen, wenn denn überhaupt noch Kaufbelege für die Artikel existieren.