eBay-Verkauf

Auktionen: Bei zu vielen eBay-Verkäufen droht Umsatzsteuerpflicht

Ehepaar hatte auch gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen
Von mit Material von dpa

Bei zu vielen eBay-Verkäufen droht Umsatzsteuerpflicht Bei zu vielen eBay-Verkäufen droht Umsatzsteuerpflicht
Foto: teltarif.de
Wer regelmäßig im Internet in größerem Umfang Gegenstände verkauft, muss dafür möglicherweise auch Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ans Finanzamt zahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden [Link entfernt] , dass beim Verkauf einer Vielzahl von Waren über Jahre hinweg eine "nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit" vorliegen kann. Bei dem Prozess sei es um ein Ehepaar gegangen, das über eBay Modelleisenbahnen, Puppen, Porzellan, Briefmarken oder auch Software verkauft habe, teilte der BFH mit.

Das Paar hatte die Waren seit Ende 2001 angeboten. Bei eBay gab es an, es handle sich um Privatverkäufe. Die Eheleute meldeten die Geschäfte zwar nicht beim Finanzamt, Steuerfahnder wurden aber darauf aufmerksam und werteten den Internet-Handel als unternehmerische Tätigkeit. Daraufhin erließ das Finanzamt Bescheide für Umsatzsteuerzahlungen für die Jahre 2003 bis 2005. In dieser Zeit hatte das Paar bei 841 Verkäufen etwa 83 500 Euro erzielt - das Finanzamt verlangte rund 11 500 Euro Umsatzsteuer.

Einen "Vorteil" im Gewährleistungsrecht verschaffte sich das Paar durch die Klassifizierung als Privatverkäufer ebenfalls: Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände übernahm das Ehepaar gegenüber dem jeweiligen Käufer nämlich nicht. Die Tätigkeit sei von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer hinausgehender Erlöse angelegt und daher als nachhaltig zu beurteilen. Darüber hinaus seien die Verkaufsauktionen mit einem erheblichen Organisationsaufwand verbunden gewesen. Im Gegenzug argumentierte das Paar, dass teilweise mehrere Tage oder gar Wochen zwischen einzelnen Transaktionen gelegen hätten.

Auflösung einer privaten Sammlung kann gewerbliches Ausmaß annehmen

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Gegen die Zahlung von Umsatzsteuer hat das Ehepaar erfolglos geklagt. Die Verkäufer hatten argumentiert, dass es nur um die Auflösung ihrer Sammlungen und somit um ihr Privatvermögen gegangen sei. Damit konnten sie sich weder beim Finanzgericht in erster Instanz noch beim BFH durchsetzen. Die Münchner Bundesrichter argumentieren, dass es nicht darauf ankomme, ob die Eheleute schon beim Kauf der Sammlergegenstände an den Wiederverkauf gedacht haben oder nicht. Wesentlich sei auch, dass die eBay-Verkäufer wie ein Händler "aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände" unternommen hätten.

Der BFH verwies den Fall an das zunächst zuständige Gericht zurück, das noch Details klären muss. So ist noch unklar, ob bei manchen Geschäften statt des normalen Umsatzsteuersatzes (19 Prozent) der reduzierte von sieben Prozent berechnet werden muss.

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