Benutzer der_inquisitor schrieb:
Benutzer 602sl schrieb:
Schreiben an Alt-Provider und Portierungskosten als Schadenersatz zurückbehalten, völlig problemslos.
Außerdem muesste Alt-Provider dann am Ort des Kunden klagen, macht es ggf. einfacher.
Problematisch wird es nur bei prepaid, da der Kunde hier grundsäzlich in Vorleistung gehen muß und die Gefahr besteht, daß der abgebende Anbieter die Portierung verweigert wenn die Zahlung der Portierungsgebühr im Wege der Aufrechnung verweigert.
Eine überaus interessante Diskussion! Im Solomo - Forum hat jemand ganz ähnlich argumentiert, dass der § 46 auch noch andere Absätze hat, die dem KUNDENSCHUTZ dienen, also der Schutzzweck des ganzen Paragraphen ist gerade nicht, den Rechtsanspruch des Providers auf Zahlung des Portierungsentgelts unter allen Umständen zu sichern!
Auch das Argument mit der grds. in den AGB verankerten Vorleistungspflicht interessiert mich.
Dieses Prinzip der Vorleistungspflicht ist oftmals durchbrochen, wenn es um offline-Billing bzw. Nachberechnung von Roaminggebühren oder 0900-Nummern geht (letztere bei Telogic nicht möglich).
Kann es sein, dass das Prinzip der Vorleistungspflicht unzumutbar oder ausser Kraft gesetzt wird, wenn der Anbieter die Hauptleistung nicht mehr erbringen kann / will?
Ich bin da bislang gerne auf so Dingen wie "Objektive Unmöglichkeit der Leistung" oder "Fortfall der Geschäftsgrundlage" herumgeritten, um darzutun, dass unter solchen Umständen eine Vorleistungspflicht nicht mehr in Betracht kommt. Kann es hier aber nicht aus dem Handgelenk richtig einordnen ;-)
Was ist in diesem Zusammenhang vom Prinzip "Dolo agit qui petit quod statim redditurus sit" zu halten? Also dass man etwas nicht bezahlen muss, was bereicherungsrechtlich sofort vom Zahlungsempfänger zurückgegeben werden müsste...