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juristisches Résumé falsch


09.10.2012 18:33 - Gestartet von der_inquisitor
Das folgende Résumé ist schlechthin falsch: "Im Klartext: Der Anbieter darf für eine Portierung auch dann kassieren, wenn er sie selbst erst notwendig gemacht hat."

§ 46 V 1 TKG stellt eine im Verwaltungsrecht verortete Einschränkung der Privatautonomie zum Vebraucherschutz dar und ist keine Anspruchsgrundlage, aus der sich ein Zahlungsanspruch ableitet. Er regelt lediglich, daß dem Verbraucher nicht mehr als die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden KÖNNEN:
"Dem Teilnehmer KÖNNEN nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen."

Daher handelt es sich bei § 46 V 1 TKG nicht um eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, die beispielsweise lauten müßte: "Der Teilnehmer ist zur Erstattung der einmalig beim Wechsel enstehenden Kosten VERPFLICHTET."

Die Anspruchsgrundlage für den Anspruch des TK-Anbieters auf Zahlung der Portierungskosten ist alleine der zivilrechtliche Dienstleistungsvertrag, konkret üblicherweise das Preis- und Leistungsverzeichnis der TK-Anbieter, auf das bei Vertragsschluß Bezug genommen wird und somit Vertragsbestandteil wird.

M.E. können von der Nichtleistung Telogics betroffene Kunden, die gezwungen sind ihre Rufnummer zu exportieren ohne weiteres Schadensersatz für die alleine durch die Nichtleistung erforderliche Portierung geltend machen und diesen betragsmäßig mit dem Anspruch Telogics auf Begleichung der Portierungskosten aufrechnen. Gerade die Portierungskosten sind nämlich Teil des entstehenden Schadens.

Das BGB regelt die vorliegende Frage mithin zweifelsfrei, sodaß es hier weder einer Spezialregulung im TKG noch einer Intervention der BNetzA bedarf. Letztere ist insoweit für die vorliegende Frage der falsche Ansprechpartner - der Autor hätte besser einmal einen versierten Rechtsanwalt befragen sollen.
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[1] 602sl antwortet auf der_inquisitor
09.10.2012 18:39
Schreiben an Alt-Provider und Portierungskosten als Schadenersatz zurückbehalten, völlig problemslos.

Außerdem muesste Alt-Provider dann am Ort des Kunden klagen, macht es ggf. einfacher.

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[1.1] der_inquisitor antwortet auf 602sl
09.10.2012 19:40
Benutzer 602sl schrieb:
Schreiben an Alt-Provider und Portierungskosten als Schadenersatz zurückbehalten, völlig problemslos.

Außerdem muesste Alt-Provider dann am Ort des Kunden klagen, macht es ggf. einfacher.

Problematisch wird es nur bei prepaid, da der Kunde hier grundsäzlich in Vorleistung gehen muß und die Gefahr besteht, daß der abgebende Anbieter die Portierung verweigert wenn die Zahlung der Portierungsgebühr im Wege der Aufrechnung verweigert.
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[1.1.1] JStefan antwortet auf der_inquisitor
10.10.2012 10:46

einmal geändert am 10.10.2012 11:28
Benutzer der_inquisitor schrieb:
Benutzer 602sl schrieb:
Schreiben an Alt-Provider und Portierungskosten als Schadenersatz zurückbehalten, völlig problemslos.

Außerdem muesste Alt-Provider dann am Ort des Kunden klagen, macht es ggf. einfacher.

Problematisch wird es nur bei prepaid, da der Kunde hier grundsäzlich in Vorleistung gehen muß und die Gefahr besteht, daß der abgebende Anbieter die Portierung verweigert wenn die Zahlung der Portierungsgebühr im Wege der Aufrechnung verweigert.

Eine überaus interessante Diskussion! Im Solomo - Forum hat jemand ganz ähnlich argumentiert, dass der § 46 auch noch andere Absätze hat, die dem KUNDENSCHUTZ dienen, also der Schutzzweck des ganzen Paragraphen ist gerade nicht, den Rechtsanspruch des Providers auf Zahlung des Portierungsentgelts unter allen Umständen zu sichern!

Auch das Argument mit der grds. in den AGB verankerten Vorleistungspflicht interessiert mich.

Dieses Prinzip der Vorleistungspflicht ist oftmals durchbrochen, wenn es um offline-Billing bzw. Nachberechnung von Roaminggebühren oder 0900-Nummern geht (letztere bei Telogic nicht möglich).

Kann es sein, dass das Prinzip der Vorleistungspflicht unzumutbar oder ausser Kraft gesetzt wird, wenn der Anbieter die Hauptleistung nicht mehr erbringen kann / will?

Ich bin da bislang gerne auf so Dingen wie "Objektive Unmöglichkeit der Leistung" oder "Fortfall der Geschäftsgrundlage" herumgeritten, um darzutun, dass unter solchen Umständen eine Vorleistungspflicht nicht mehr in Betracht kommt. Kann es hier aber nicht aus dem Handgelenk richtig einordnen ;-)

Was ist in diesem Zusammenhang vom Prinzip "Dolo agit qui petit quod statim redditurus sit" zu halten? Also dass man etwas nicht bezahlen muss, was bereicherungsrechtlich sofort vom Zahlungsempfänger zurückgegeben werden müsste...