Keine Wahl

Portierung gezwungenermaßen: Gezahlt werden muss trotzdem

Kunden bleibt nur der Rechtsweg gegen ihren Mobilfunk-Anbieter
Von Marc Kessler

Mobilfunk-Portierung Bei einer Mitnahme der Mobilfunk-Rufnummer
kassiert der abgehende Provider
ein Portierungs-Entgelt
Montage: teltarif.de
Normaler­weise portieren Mobilfunk-Kunden ihre Nummer mehr oder minder freiwillig von einem zu einem anderen Anbieter. Mal ist der neue Anbieter günstiger oder nutzt ein (am jeweiligen Nutzungsort) besser ausgebautes Netz, mal hat man sich zuvor über den alten Provider geärgert und wechselt mit seiner Rufnummer zu einem Service-orientierteren Unternehmen.

Für die Mitnahme der Rufnummer berechnet der alte Anbieter noch einmal Gebühren. Diese Kosten für die ausgehende Portierung belaufen sich in der Regel auf rund 25 bis 30 Euro. Doch was, wenn der Mobilfunk-Kunde - sofern er Wert auf seine (liebgewonnene) Nummer legt - gezwungen wird, seine Rufnummer zu portieren? Muss auch dann gezahlt werden?

Kunden im Telogic-Netz bleibt kaum eine Wahl

Mobilfunk-Portierung Bei einer Mitnahme der Mobilfunk-Rufnummer
kassiert der abgehende Provider
ein Portierungs-Entgelt
Montage: teltarif.de
Jüngster Fall eines solchen Beispiels ist die Insolvenz des virtuellen Netzbetreibers Telogic Germany (vormals vistream). Nutzer, die Kunde bei einem Anbieter im Telogic-Netz sind, können ihre Karte seit Wochen nicht mehr richtig nutzen (teltarif.de berichtete) - eine Portierung zu einem Provider in einem anderen Netz scheint daher die einzig vernünftige Option.

Auch Drillisch zwang etliche Kunden zur Portierung ihrer Rufnummer

Auch der Telekom­munikations­anbieter Drillisch zwang Anfang dieses Jahres zahlreiche Kunden zu einer Portierung, nachdem die Deutsche Telekom den Vertrag mit dem Maintaler Unternehmen gekündigt hatte und Drillisch in der Folge Kunden von Mobilfunk-Tarifen im Telekom-Netz ins o2- oder Vodafone-Netz zwangs­migrierte. Wer weiterhin das Telekom-Netz nutzen wollte, dem blieb daher nur die (kostenpflichtige) Portierung zu einem anderen Mobilfunk-Angebot auf dem Markt.

Viele Kunden empfinden es als ungerecht, dass sie auch dann für die Portierung ihrer Mobilfunk-Rufnummer zahlen sollen, wenn der aktuelle Anbieter die geschuldete Leistung gar nicht mehr erbringen kann. Grundlage des Portierungs-Entgelts für den abgebenden Anbieter ist hierzulande Paragraph 46 [Link entfernt] des Telekom­munikations­gesetzes (TKG). Hier definiert Absatz 5: "Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen."

Bundesnetzagentur: Kosten der Portierung müssen grundsätzlich beglichen werden

Wir wollten von der Bundesnetzagentur (BNetzA) als deutschem Regulierer wissen, wieso Anbietern auch dann ein Entgelt für die (abgehende) Rufnummern­portierung zusteht, wenn sie die geschuldete Mobilfunk-Leistung gar nicht mehr erbringen oder nicht mehr erbringen können. Die Antwort der Bonner Behörde: "Die Mitnahme einer Rufnummer zu einem anderen Telekom­munikations­anbieter verursacht grundsätzlich Kosten, da bestimmte Prozessschritte durchlaufen und Änderungen in den Systemen der Anbieter und Netzbetreiber vorgenommen werden müssen. Nach § 46 Abs. 5 TKG können dem Teilnehmer allerdings nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Auch im Falle der Insolvenz besteht für das insolvente Unternehmen keine Verpflichtung, die Portierung kostenlos durchzuführen."

Kunden müssten ihren Anbieter zivilrechtlich verklagen

Die BNetzA verweist Kunden, die sich gegen die - aus ihrer Sicht ungerechtfertigte - Berechnung des Portierungs-Entgelts wehren möchten, auf den zivilrechtlichen Klageweg: "Ob daneben weitere Schadens­ersatzansprüche bestehen, müsste gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistands zivilrechtlich vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden."

Im Klartext: Der Anbieter darf für eine Portierung auch dann kassieren, wenn er sie selbst erst notwendig gemacht hat. Denn das TKG fragt nicht nach dem Grund für eine Portierung, sondern legt nur fest, dass der Kunde generell für die abgehende Portierung zahlen muss. Mobilfunk-Nutzer, denen ihre Rufnummer wichtig ist, haben also keine Wahl: Sie müssen zahlen.

Deutschland liegt bei Portierungsgebühren europaweit an der Spitze

Fraglich bleibt auch, warum die Portierungs­gebühren in Deutschland derart hoch sein müssen. Das maximal zulässige Entgelt liegt bei 30,72 Euro, die meisten Anbieter verlangen heute zwischen 25 und 30 Euro. Damit liegt Deutschland europaweit auf einem Spitzenplatz: In den meisten Ländern Europas erfolgt die Portierung im Mobilfunk komplett kostenfrei (zum Beispiel Frankreich, Großbritannien, Polen, Belgien, Finnland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Spanien, Schweden), in den anderen beläuft sich das Entgelt in der Regel auf maximal 10 Euro. Lediglich Österreich (19 Euro) und Norwegen (0 bis ca. 27 Euro) bilden hier eine Ausnahme.

Bundesnetzagentur hält deutsche Portierungsgebühren nicht für überhöht

Die deutsche Bundes­netzagentur indes hält die Gebühren der deutschen Anbieter nicht für überhöht. Auf der Website [Link entfernt] des Regulierers heißt es: "Die Portierungs­entgelte der Mobilfunkanbieter wurden untersucht, ob sie kostendeckend sind. Dazu mussten die Mobilfunkanbieter aussagefähige Informationen über die Kosten des Bereit­stellungs­prozesses vorlegen. Die Auswertung hat ergeben, dass die von den Netzbetreibern geltend gemachten Portierungsentgelte in Höhe von ca. 23,- bis 29,95 EUR inkl. MwSt nicht zu beanstanden sind."

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