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Urteil ist eine Frechheit!!


09.11.2012 14:13 - Gestartet von chrispac
Der Kunde hat sich vertraglich an eine gewisse Laufzeit gebunden. Viele Anbieter verrechnen Leistungen wie Handysubentionen und Co. mit der Grundgebühr. Des Weiteren kalkuliert der Anbieter die Tarifangebote unter Nutzung der Mindestvertragslaufzeit. Wer sich-wie in diesem Fall-vertraglich verpflichtet, der muss seinen Vertragspflichten auch nachkommen. Ich denke das es in der Eigenverantwortung eines mündigen, vertragsfähigen Bürgers liegt die Konsequenzen seines Handelns abzusehen und zu beurteilen.

Ein Kunde welcher durch einen Umzug ins Ausland oder ein unterversorgtes Gebiet die Möglichkeit der Nutzung verliert muss auch weiterhin seine Gebühren entrichten. Der Anbieter stellt dem Kunden die Leistungen gegen Entgelt zu verfügung. Ob/in welchem Umfang es diese auch nutzt ist hier irrelevant. Wäre der Kunde seiner Zahlungspflichtig nachgekommen, so könnte dieser auch weiterhin telefonieren. Evtl. ist ihm aber auch aufgefallen, dass die Leistungen seines Angebotes auch schon ab 20€ zu haben sind und das in das subventionierte auch die Simkarte eines anderen Anbieters passt?!
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[1] arndt1972 antwortet auf chrispac
09.11.2012 15:02
Ich denke das es in der
Eigenverantwortung eines mündigen, vertragsfähigen Bürgers liegt die Konsequenzen seines Handelns abzusehen und zu beurteilen.

Das sehe ich absolut genauso!

Ein Kunde welcher durch einen Umzug ins Ausland oder ein unterversorgtes Gebiet die Möglichkeit der Nutzung verliert muss auch weiterhin seine Gebühren entrichten.

Das sehe ich etwas anders, dort wäre eine Pauschalregelung angebracht! Weil dafür der Kunde nicht wirklich was kann und ich kann nicht sagen, daß ich meine Wohnung nach einem Handyvertrag aussuchen muß. Aber ich finde es richtig, daß der Kunde auch einen Teil bezahlen muß, auf jeden Fall die Subvention fürs Handy!

Evtl. ist ihm aber auch
aufgefallen, dass die Leistungen seines Angebotes auch schon ab 20€ zu haben sind und das in das subventionierte auch die Simkarte eines anderen Anbieters passt?!

Das denke ich nämlich, daher soll der Kunde bezahlen, ich kann ja mein Telefon auch nicht zurück geben, wenn ich drei Monate später feststelle, daß die Preise extrem gefallen sind.
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[1.1] Moneysac antwortet auf arndt1972
09.11.2012 15:33
Der Kunde muss Schadenersatz leisten, das ist korrekt, der schaden besteht aus den entgangenen umsätzen anzüglich der eingesparten kosten. sonst wäre der anbieter ja besser gestellt. schadenersatz soll nur den schaden ausgleichen, so siehr es das deutsche rechtssystem vor. punkt.
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[1.1.1] chrispac antwortet auf Moneysac
09.11.2012 16:43
Der Schaden ist in diesem Fall aber höher. Dem Unternehmen sind durch diesen Kunden Unsätze und Einnahmen verloren gegangen. Des Weiteren hatte sich der Kunde im eigentlichen 24Monate zur Abnahme einer Dienstleistung verpflichtet. Die Berechnung über die Laufzeit gehört zum Geschäftsmodel des Anbieters. Ich bleibe dabei-das Urteil ist so eine Frechheit.
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[1.1.1.1] Robophone antwortet auf chrispac
09.11.2012 17:30
Ich tendiere auch dazu den Anbieter als einen "geldgierigen Hai" im Mobilfunkbereich anzusehen, welcher nur darauf wartet, bis der Kunde rumzucket.Dann stürtzt er sich mit aller Gewalt auf diesen Kunden zu, um ihn abzumelken.

Der Flatrate-Preis in Höhe von 67 Euro ist überhöht. Der Teltarif hat absichtlich zu wenig Information gelefert, was für Leistungen in diesem Vertrag enthalten waren.

wenn es sich ausschliesslich um Inlandsflatrate für 67 Euro handelt, dann hat der Kunde eine falsche Wahl getroffen und muss Konsequenzen tragen, wenn der Anbieter rumzuckt.

Anders wäre es, wenn in 67 Euro auch Auslandsflatrate enthalten war in unbegrenzter Höhe in fest-und-Mobilfunknetze der Drittstatten.

Dann ist der Vertrag plötzlich angemessen.

Der Schadensersatz des Anbieters deutet darauf hin, dass es dem Anbieter sehr schlecht geht und er unbedingt von jedem seiner Kunden das Geld benötigt.

Weiterhin ist sehr zweifelhaft, warum der Anbieter nicht die Regelung praktiziert, die die meissten Telekommunikationsunternehmen praktizieren, dass der Kunde auch während der Verragslaufzeit kündigen darf, wenn er ins Ausland oder in ein unterversorgtes Gebiet in Deutschland umzieht und dies schriftlich nachweist.

Vielleicht hatte er Zweifel, dass der Kunde tatsächlich umgezogen ist, weil dieser keinen nachweis erbringen sollte.

Wie dem auch sei, das Gericht hat richtig entschieden.

Er hat den Kunden nicht vollständig von der Zahlungspflicht nach Umzug entbunden, weil dasklagende Unternehmen zurecht Nachteile hat, wenn der Kunde plötzlich wegzieht und die Zahlungen beendet.

Grund: Wenn es sich um ein Nachmieter im D1,D2-Netz ist, welcher eigene Tarife verkauft, hat er klar Nachteile, weil er für die Miete des Netzes. für die Minutenkontingente zahlt und zunächst Kosten hat, die er ducrch Kundenverträge wettmachen muss.

Von daher ist es verständlich, dass er an dem Kunden festhält.

Aber juristisch kann er zwar auf die Vertragserfüllung pochen, doch die entgangenen Gewinne und Schadensrsatzgebührenkann er ohne weiteres nicht verlangen.


Das ericht hat klargestellt, dass er höchstens eine Entschädigungs-Gebühr für vorzeitige Kündigung an den Anbieter zahlen soll, weil der Anbieter sonst tatsächlich keinen Gewinn über die gesamte Laufzeit des Vertrages haben wird, da er 50% der innahmen an den Mobilfunknetzbetreiber zahlen soll.


Deshalb sollte Teltarif nachforschen, um was für Abieter es sich handelt Untermieter,Mobi­lfunkprovi­der,Netzbetreiber etc und was für Tarif er dem Kunden verkauft hat.

Der Fall ist nur dann richtig zu beurteilen, wenn alle diese Infos geklärt sind. Und natürlich die Frage, ob der Kunde den Umzug ins Ausland dem Anbieter nachgewisen hat.

Erst dann kann man abschliessend sagen, ob es sich um einen seriösen oder unseriösen Abieter hanelt, und, ob der Kunde weniger oder mehr schuldig ist.
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[1.1.1.1.1] Mobilfunk-Experte antwortet auf Robophone
09.11.2012 18:50
Benutzer Robophone schrieb:

Weiterhin ist sehr zweifelhaft, warum der Anbieter nicht die Regelung praktiziert [...], dass der Kunde auch während der Verragslaufzeit kündigen darf, wenn er ins Ausland oder in ein unterversorgtes Gebiet [...] umzieht [...]

Wie kommst du darauf, dass der Kunde umgezogen ist?

Der Fall ist nur dann richtig zu beurteilen, wenn alle diese Infos geklärt sind. Und natürlich die Frage, ob der Kunde den Umzug ins Ausland dem Anbieter nachgewisen hat.

Wo steht denn überhaupt etwas von Umzug ins Ausland? Der Mobilfunkanbieter hat dem Kunden gekündigt, weil der seine Rechnungen mehrere Monate nicht bezahlt hatte.
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[1.1.1.1.1.1] Chegga antwortet auf Mobilfunk-Experte
09.11.2012 19:14
Das ist ja nicht das Problem des Anbieters wenn der Kunde irgendwo hin umzieht, wieso sollte der Kunde da ein Sonderkündigungsrecht haben? Oder hat der Anbieter dem Kunden garantiert, egal wo hin du auch gehst, mit mir hast du immer Empfang? Und ich wette in fast allen Auswanderungszielen hätte der Kunde weiterhin im Roaming telefonieren können. Ist zwar sauteuer aber das ist ja nicht das Problem des Anbieters :)

Wegziehen gilt nicht wie der Fall letztens zeigt, wo die Vodafone Inkassotruppe einen Auswanderer in USA aufgespürt hat.





Benutzer Mobilfunk-Experte schrieb:
Benutzer Robophone schrieb:

Weiterhin ist sehr zweifelhaft, warum der Anbieter nicht die Regelung praktiziert [...], dass der Kunde auch während der Verragslaufzeit kündigen darf, wenn er ins Ausland oder in ein unterversorgtes Gebiet [...] umzieht [...]

Wie kommst du darauf, dass der Kunde umgezogen ist?

Der Fall ist nur dann richtig zu beurteilen, wenn alle diese Infos geklärt sind. Und natürlich die Frage, ob der Kunde den Umzug ins Ausland dem Anbieter nachgewisen hat.

Wo steht denn überhaupt etwas von Umzug ins Ausland? Der Mobilfunkanbieter hat dem Kunden gekündigt, weil der seine
Rechnungen mehrere Monate nicht bezahlt hatte.
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[1.1.1.1.1.1.1] Mobilfunk-Experte antwortet auf Chegga
09.11.2012 19:20
Benutzer Chegga schrieb:

Das ist ja nicht das Problem des Anbieters wenn der Kunde irgendwo hin umzieht,

Stimmt, darum geht es in diesem Fall nämlich gar nicht.

wieso sollte der Kunde da ein Sonderkündigungsrecht haben?

Weil es im Gesetz steht (§ 46 Abs. 8 TKG).
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[1.1.1.1.2] Moneysac antwortet auf Robophone
25.11.2012 16:03
Anders wäre es, wenn in 67 Euro auch Auslandsflatrate enthalten war in unbegrenzter Höhe in fest-und-Mobilfunknetze der Drittstatten.

Dann ist der Vertrag plötzlich angemessen.

Das ist völlig unerheblich für die juristische beurteilung, ob und in welcher höhe ein schaden entstanden ist. es zählt einzig ob ein anspruch entstanden ist und in welcher höhe.
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[1.1.1.2] Moneysac antwortet auf chrispac
25.11.2012 16:01
Benutzer chrispac schrieb:
Der Schaden ist in diesem Fall aber höher. Dem Unternehmen sind durch diesen Kunden Unsätze und Einnahmen verloren gegangen.

Nein, der Kunde hätte den Vertrag auch in die schublade legen können oder nur gespräche entgegennehmen ohne abgehend zu telefonieren (vielleicht hat er das sogar so gehandhabt). dann wären/sind standbykosten (technische kosten und kundenverwaltungskosten) entstanden, die so nun nicht entstehen.

Maximal kann also die verbleibende Grundgebühr angesetzt werden, abzüglich der eingesparten kosten (nettoprinzip). du darfst hier nicht die sachliche komponente mit deiner persönlichen meinung (straf-/rachegedanken bzw. "gerechtigkeitsgefühl") vermischen.
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[2] rotella antwortet auf chrispac
09.11.2012 18:26
Benutzer chrispac schrieb:

Vertragspflichten auch nachkommen. Ich denke das es in der Eigenverantwortung eines mündigen, vertragsfähigen Bürgers liegt die Konsequenzen seines Handelns abzusehen und zu beurteilen.

Wir wissen ja leider nicht, warum der Kunde nicht mehr gezahlt hat. Wurde ihm vielleicht versprochen, an seinem Wohnsitz guten Empfang zu haben und tatsächlich war das nicht der Fall? Oder hatte er einfach bloß keinen Bock mehr zu zahlen? Vielleicht hat sich auch seine Lebenssituation geändert und er konnte einfach nicht mehr zahlen, obwohl er gewollt hätte.
Ohne Einzelheiten zu kennen kannst du auf keinen Fall so eine einseitge Schuldzuweisung vornehmen.
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[2.1] ToWo antwortet auf rotella
09.11.2012 21:29

einmal geändert am 09.11.2012 21:30
Hi,

Benutzer rotella schrieb:
Wir wissen ja leider nicht, warum der Kunde nicht mehr gezahlt hat.
Das kann dem Anbieter schxxxegal sein! Der Kunde hat einen Vertrag unterzeichnet, in dem er sich für eine bestimmte Zeit zur Zahlung dieser Entgelte verpflichtet hat. Ein Vertrag ist nun mal eine zweiseitige Willenserklärung. Ich gehe mal davon aus, dass der Kunde diesen Vertrag freiwillig abgeschlossen hat und seine Pflicht(en) kannte.

Wurde ihm vielleicht versprochen, an seinem Wohnsitz guten Empfang zu haben und tatsächlich war das nicht der Fall?
Das stellt man (wenn man es nicht schon vorher geklärt hat) gleich fest und kann so einen Vertrag widerrufen.
Klugscheiß: Schlechter Empfang als Kündigungsgrund wird i.d.R. in den Mobilfunkverträgen ausgeschlossen.
Oder hatte er einfach bloß keinen Bock mehr zu zahlen?
Wenn Du mir den § im Vertrag zeigst, der ihn dazu aus diesem Grund berechtigen würde......
Vielleicht hat sich auch seine Lebenssituation geändert und er konnte einfach nicht mehr zahlen, obwohl er gewollt hätte.
Das ist das Schlimme bei Mobilfunkverträgen.
Auch das ist nicht das Problem des Anbieters!
Klingt hart, ist aber so! Schließlich sieht man genügend Jugendliche/Azubis/H4-Empfänger undwasweißich mit den allerangesagtesten und teuersten Handys plus einer sauteuren Flatrate rumlaufen, weil sie das ja "brauchen". Ist doch kein Problem, schließlich gibt es das Handy bei diesen Verträgen "umsonst" dazu. Und wenn man nicht mehr zahlen kann/will, dann lässt man es eben......
Ohne Einzelheiten zu kennen kannst du auf keinen Fall so eine einseitge Schuldzuweisung vornehmen.
Schuldzuweisung?! Öhmm, wie jetzt?! Der Kunde hat (nochmal: Der Grund dafür ist dem Anbieter schxxxegal!!!) seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht, Punkt, Ende!
Insofern ist das Urteil wirklich eine Frechheit, aber für den Anbieter.

Grüße
ToWo
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[2.1.1] helmut-wk antwortet auf ToWo
17.11.2012 14:10
Benutzer ToWo schrieb:
Hi,

Benutzer rotella schrieb:
Oder hatte er einfach bloß keinen Bock mehr zu zahlen?
Wenn Du mir den § im Vertrag zeigst, der ihn dazu aus diesem Grund berechtigen würde......

Als ob rotella behauptet hätte, "kein Bock" würde zu irgendwas berechtigen ... da wurden verschiedene Möglichkeiten aufgezählt, und je nachdem war das Urteil anders zu bewerten. Welche Bewertung rotella abgeben würde, können wir nur raten, aber eine absurde Bewertung zu unterstellen ist kein guter Diskussionsstil.

Und nicht alles wird nach Paragraphen geregelt. Es gibt Paragraphen, die sind unwirksam, weil rechtswidrig, und es gibt Regelungen, die gelten auch ohne jeden Paragraphen.

Du wirkst wie ein bezahlter Lobbyist
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[2.1.1.1] ToWo antwortet auf helmut-wk
17.11.2012 15:56
Hi,

Warumweshalbwieso der Kunde seine Rechnungen nicht bezahlt hat, ist (für den Mobilfunkanbieter immer noch) völlig irrelevant. Er hat einen Vertrag abgeschlossen, den er von sich aus gebrochen hat, Punkt! Und hier lag es weder an unwirksamen, noch rechtswidrigen Paragrafen, sondern alleine daran, dass der Kunde gegen den geschlossenen Vertrag verstoßen hat.

Benutzer helmut-wk schrieb:
Du wirkst wie ein bezahlter Lobbyist

Normaler Weise reagiere ich auf solche dämlichen Unterstellungen gar nicht. Aber wenn Du mir sagen kannst, wo man sich für Lobbyismus bezahlen lassen kann, ohne Politiker zu sein, dann her mit der Adresse! ;-)

Grüße
ToWo
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[2.1.1.1.1] helmut-wk antwortet auf ToWo
18.11.2012 16:20
Benutzer ToWo schrieb:
Hi,

Warumweshalbwieso der Kunde seine Rechnungen nicht bezahlt hat, ist (für den Mobilfunkanbieter immer noch) völlig irrelevant.

Aber es ist relevant für die Leute, die das Urteil sprechen. Denn das ist immer noch nicht der Betreiber, sondern ein Gericht.

Aber es sagt was über dich aus, dass du immer nur vom Betreiber sprichst.
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[2.1.1.1.1.1] ToWo antwortet auf helmut-wk
18.11.2012 16:33
Hi,

das Gericht hat lediglich über die Höhe der Forderung entschieden, nicht über die Rechtmäßigkeit (die war ja gegeben) der Forderung an sich!
Und ja, ich denke (ehrlicher Weise aus reinem Eigennutz) an die Mobilfunkanbieter! Schließlich müssen Sie das Risiko der Nichtzahlung solcher "Herzchen" in ihre Preise mit einkalkulieren. Und diesen "Risikozuschlag" muss ich als ehrlicher Kunde mit tragen.

Grüße
ToWo
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[2.1.1.1.1.1.1] teilweise unberchtigte Forderung
helmut-wk antwortet auf ToWo
18.11.2012 20:53
Benutzer ToWo schrieb:
Hi,

Lo,

das Gericht hat lediglich über die Höhe der Forderung entschieden, nicht über die Rechtmäßigkeit (die war ja gegeben) der Forderung an sich!

Nein, so wars nicht. Der Betreiber hat eine Forderung gestellt, und das Gericht hat gesagt, dass diese Forderung nur *teilweise* berechtigt war, und sie *deshalb* nach unten korrigiert. Wäre die Forderung voll berechtigt gewesen, hätte der Betreiber die volle Summe (die er ja nicht ausgewürfelt, sondern berechnet hat) zugesprochen bekommen.

Bei nur teilweise berechtigten Forderungen gibt es manchmal einen Ermessensspielraum, wie groß der berechtigte Anteil ist. Wenn ich den Artikel richtig verstehe, war das in diesem Fall nicht so, aber da ich nicht alle Details kenne (und kein Jurist bin) will ich das nicht völlig ausschließen.

Und ja, ich denke (ehrlicher Weise aus reinem Eigennutz) an die Mobilfunkanbieter!

Das mit dem "Eigennutz"wirst du sicher anders sehen, wenn du mal Opfer einer teilweisen unberechtigten Forderung wirst.

Und solltest du sogar so was wie "ich freue mich, wenn andere Kunden über den Tisch gezogen werden - schließlich kann der Betreiber deshalb mir so einen günstigen Preis anbieten" gemeint haben, dann ist da schlicht mies. Aber ich will mal hoffen, dass du es irgendwie anders meintest.
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[2.1.1.1.1.1.1.1] RE: teilweise unberechtigte Forderung
ToWo antwortet auf helmut-wk
18.11.2012 21:05

einmal geändert am 18.11.2012 21:05
Hi,

das Gericht hat lediglich über die Höhe der Forderung entschieden, nicht über die Rechtmäßigkeit (die war ja gegeben) der Forderung an sich!

Nein, so wars nicht. Der Betreiber hat eine Forderung gestellt, und das Gericht hat gesagt, dass diese Forderung nur *teilweise* berechtigt war, und sie *deshalb* nach unten korrigiert. Wäre die Forderung voll berechtigt gewesen, hätte der Betreiber die volle Summe (die er ja nicht ausgewürfelt, sondern berechnet hat) zugesprochen bekommen.
Eben! Die Forderung an sich war berechtigt, nur eben nicht die Höhe der Forderung. Wobei ich auch das anders sehe als das Gericht.....

Und ja, ich denke (ehrlicher Weise aus reinem Eigennutz) an die Mobilfunkanbieter!

Das mit dem "Eigennutz"wirst du sicher anders sehen, wenn du mal Opfer einer teilweisen unberechtigten Forderung wirst.
Mag sein, nur ist hier diese (aus Sicht des Gerichts teilweise unberechtigte) Forderung ja überhaupt erst entstanden, weil der Kunde vertragsbrüchig geworden ist, das sollte man nicht vergessen!!!
Weißt Du, ich finde solche Leute, ehrlich gesagt, zum Ko...zen! Erst vertragsbrüchig werden und dann noch gerichtlich gegen den Anbieter vorgehen, der seinen Schaden logischer Weise minimieren (gut, sicher auch ein bissl Gewinn rausschlagen) will.

Und solltest du sogar so was wie "ich freue mich, wenn andere Kunden über den Tisch gezogen werden - schließlich kann der Betreiber deshalb mir so einen günstigen Preis anbieten" gemeint haben, dann ist da schlicht mies. Aber ich will mal hoffen, dass du es irgendwie anders meintest.
Das solltest Du aus meinem ganzen Kontext rausgelesen haben, dass ich es anders meine!
Den Anlass hat hier eindeutig der (vertragsbrüchige) Kunde gesetzt!
Ich habe mich auch schonmal mit einem Anbieter wegen unberechtigter Forderungen "gefetzt". Das ging bis zum Inkasso. Letztendlich hat der Anbieter den Schwanz ein- und seine Forderungen zurückgezogen, da seine Forderung komplett unberechtigt war. Aber das ist/war eine ganz andere Baustelle gewesen als hier! Ich hatte nämlich meine vertraglichen Pflichten erfüllt. ;-)

Grüße
ToWo
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[2.1.1.1.1.1.1.1.1] aber_hallo antwortet auf ToWo
18.11.2012 21:16

einmal geändert am 18.11.2012 21:30
unberechtigt war. Aber das ist/war eine ganz andere Baustelle gewesen als hier! Ich hatte nämlich meine vertraglichen Pflichten erfüllt. ;-)

Wie? Bist du zusammen mit der Freundin umgezogen, und die hat einen Anschluss für euch beide geordert, weshalb du armer Tropf dann...?

Ebenfalls ";-)".
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[2.1.1.1.1.1.1.1.2] helmut-wk antwortet auf ToWo
19.11.2012 13:18
Benutzer ToWo schrieb:

Eben! Die Forderung an sich war berechtigt, nur eben nicht die Höhe der Forderung. Wobei ich auch das anders sehe als das Gericht.....

du darfst es gerne anders sehen als das Gericht ....

Mag sein, nur ist hier diese (aus Sicht des Gerichts teilweise unberechtigte) Forderung ja überhaupt erst entstanden, weil der Kunde vertragsbrüchig geworden ist, das sollte man nicht vergessen!!!

Und da kann es eine Rolle spielen, *warum* der "vertragsbrüchig" geworden ist.
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[2.1.1.1.1.1.1.1.2.1] ToWo antwortet auf helmut-wk
19.11.2012 15:32
Hi,

möööp, falsch! Das "warum" spielt(e) überhaupt keine Rolle. Der Kunde hat seine vertraglichen Pflichten (hier eben die Zahlung der monatlich vereinbarten Abschläge) nicht erfüllt und wurde deshalb (vertragsgemäß) gekündigt, Ende! Das Gericht hatte lediglich an der Berechnung der Höhe des (auch vertraglich vereinbarten) Schadenersatzes etwas auszusetzen. Nun könnte ein böser Mensch dem Kunden unterstellen, er hat das mit Absicht gemacht, um den Anbieter zu schädigen. Immerhin hat er einen Vertrag unterschrieben, in dem all das festgelegt war. Und dann ist er vertragsbrüchig geworden und klagt noch gegen eine von ihm selbst unterschriebene Vereinbarung. Naja, er hatte Glück und hat einen verständnisvollen Richter gefunden.
Ob das so ein Glück und eine gute Idee mit der Klage waren wird er sehen, wenn er beim Versuch eines Neuabschlusses abgelehnt wird, weil er auf der "geheimen" schwarzen Liste der Anbieter gelandet ist. ;-)

Grüße
ToWo
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[2.1.1.2] Moneysac antwortet auf helmut-wk
25.11.2012 16:08


Du wirkst wie ein bezahlter Lobbyist

nee, wie ein jurastudent im 2. semester
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[2.2] Moneysac antwortet auf rotella
25.11.2012 16:07
Benutzer rotella schrieb:
Benutzer chrispac schrieb:

Vertragspflichten auch nachkommen. Ich denke das es in der Eigenverantwortung eines mündigen, vertragsfähigen Bürgers liegt die Konsequenzen seines Handelns abzusehen und zu beurteilen.

durchaus, aber warum sollte der anbieter besser gestellt werden, als bei regulärer erfüllung des vertrags (er spart kosten, muss keine leistung mehr erbringen und soll trotzdem den vollen betrag bekommen?) DAS will mir nicht einleuchten und dem gericht offensichtlich auch nicht.