Benutzer handytim schrieb:
Benutzer Immanuel20 schrieb:
Eine Freizeichnungsklausel für beliebige Preisänderungen zu Lasten des Kunden dürfte bei Zeitverträgen unwirksam sein
Dürfte?
Ich denke, dass die Vereinbarung eines einseitigen Rechts auf unbeschränkte Preiserhöhung, ohne dass der Kunde dieser Preiserhöhung widersprechen oder sich vom Vertrag durch Kündigung lösen kann, die Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam ist. Der Kunde muss sich bei Vertragsabschluss darüber informieren können, was ihn dies kostet.
Ich habe die Formulierung "dürfte unwirksam sein" gewählt, da ich als Jurist dies jetzt nicht im Einzelnen geprüft habe. Aber ich gehe davon aus, dass AGB, die dem Unternehmen das Rechts geben, einseitig (beliebig) den Preis zu ändern, nur wirksam sind, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, sich dieser - für ihn überraschenden - Preiserhöhung zu entziehen - entweder durch Widerspruch oder durch Kündigung.
Haupt- und Nebenleistungspflichten sind keine neuen Konstrukte...
Vereinfacht gesagt, sind Hauptleistungspflichten die Pflichten, weshalb ein Vertrag abgeschlossen und die Gegenleistung gezahlt wird. Hauptleistungspflichten stehen bei zweiseitigen Austauschverträgen (Leistung gegen Geld) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma; siehe auch: wikipedia).
Bsp.:
Mietvertrag:
Hauptleistungspflichten: Gebrauchsüberlassung - Mietzahlung (§ 535 BGB)
Nebenleistungspflichten: Rückgabe der Mietsache bei Vertragsende (§ 546 BGB)
Telekommunikationsvertrag:
Hauptleistungspflichten: Vermittlung von Telekommunikationsverbindungen - Zahlung (§ 631 BGB)
Nebenleistungspflichten: Rechnungslegung, Zahlung ohne Verzug, Portierung nach Vertragsende
Ich denke aber, die Frage, ob es sich bei den von den Preisänderungen betroffenen Sachverhalten um Haupt- oder Nebenleistungspflichten handelt, dürfte (ich habe das nicht im Einzelnen geprüft) hier unerheblich sein.
Ich schliesse mich dem an, was hier schon geschrieben wurde:
Die Preise ergeben sich aus dem Vertrag (mit AGB, Preisliste etc., soweit in den Vertrag einbezogen und wirksam). Falls Preise nicht vertraglich vereinbart sind, kann für eine Leistung das "übliche" Entgelt verlangt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass die Leistung kostenlos erfolgt. (§ 632 Abs. 1 u. 2 BGB)
Soweit es sich nicht um Entgelt für Leistungen handelt, kann nur Schadenersatz (z.B. wegen Verzug) verlangt werden, wobei die Höhe sich nach dem Schaden (Vodafone von der Bank in Rechnung gestellte Rücklastkosten, Aufwand etc.) richtet.
AGB-Regelungen zum Schadenersatz, die außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Schaden stehen, dürften den Kunden unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sein.