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Für Bestandskunden gilt die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste


10.01.2013 22:26 - Gestartet von kammann
Die Interpretation eines Support-Mitarbeiters dürfte ziemlich belanglos sein, denn Vodafone erbringt seine Dienste auf der Basis Ihrer AGBs. Diese schließen zwar unter Punkt 1 (Vertragsinhalt) explizit die "aktuelle" Preisliste mit ein (Punkt 1.1) - allerdings bezieht sich dies immer auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste.
Eine Sonderkündigungsmöglichkeit bei Erhöhung einzelner Preise ist zwar nicht gegeben, Bestandskunden können aber auf die ursprünglichen Preise bestehen.

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[1] handytim antwortet auf kammann
10.01.2013 22:47
AGB-Punkt 1.4 hast Du nicht gelesen?

Solche Preisänderungen bei Nebenleistungen gab es doch bei allen Anbietern und sind absolut nichts neues. Für den Anbieter natürlich kontraproduktiv, wenn dadurch mehr Kunden zu Prepaid-Produkten ohne Mindestlaufzeit greifen. Aber dazu müsste es mehr mündige Verbraucher geben...
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[1.1] Immanuel20 antwortet auf handytim
10.01.2013 23:47
Eine Freizeichnungsklausel für beliebige Preisänderungen zu Lasten des Kunden dürfte bei Zeitverträgen unwirksam sein wegen unangemessener Benachteiligung, löst aber auf jeden Fall ein Sonderkündigungsrecht des Kunden aus. Das, was der Moderator des vodafone-Support-Forums schreibt ist aus rechtlicher Sicht Unsinn und nur Wunschdenken der Unternehmen.
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[1.1.1] handytim antwortet auf Immanuel20
11.01.2013 11:02
Benutzer Immanuel20 schrieb:
Eine Freizeichnungsklausel für beliebige Preisänderungen zu Lasten des Kunden dürfte bei Zeitverträgen unwirksam sein

Dürfte?

Haupt- und Nebenleistungspflichten sind keine neuen Konstrukte...
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[1.1.1.1] mberg antwortet auf handytim
11.01.2013 11:47
Es gibt drei Möglichkeiten, entweder, die "Servicepauschalen" sind vertraglich vereinbart, was manchmal bezüglich der Kosten einer Mahnung der Fall ist oder die Pauschalen werden aus anderen Rechtsgründen berechnet, etwa als Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt des Verzuges oder es handelt sich wie bei den "Gebühren" zur Portierung um eigenständige Angebote von VF.

Meiner Einschätzung nach sind die Pauschalen mutwillig zu hoch angesetzt. teilweise wohl auch um Ihnen einen gewissen Strafcharakter zu geben.
Ich denke daher, dass VF in einem Gerichtsverfahren schlechte Karten hätte, die Gebühren durchzusetzen.

Es wird trotzdem wohl nur wenige Fälle geben, in denen man aufgrund der "Preiserhöhung" an eine Kündigung denken kann. Meiner Auffassung nach dürfte trotz der Unangemessenheit der Pauschalen wohl in vielen Fällen kein Unzumutbarkeit vorliegen.

Das größte Problem dürfte aber sein, dass man in den Fällen, in denen man auf die Wiederfreischaltung des Anschlusses oder die Portierung der Rufnummer angewiesen ist meist die Zahlung zunächst leisten wird und wegen der Kosten dann einem Gerichtsverfahren aus dem Weg geht, obwohl man guten Chancen hätte, sich durchzusetzen.

Daher bleibt nur zu hoffen, dass sich ein Verbraucherverband dem Problem annimmt.
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[1.1.1.2] Immanuel20 antwortet auf handytim
12.01.2013 04:10
Benutzer handytim schrieb:
Benutzer Immanuel20 schrieb:
Eine Freizeichnungsklausel für beliebige Preisänderungen zu Lasten des Kunden dürfte bei Zeitverträgen unwirksam sein

Dürfte?
Ich denke, dass die Vereinbarung eines einseitigen Rechts auf unbeschränkte Preiserhöhung, ohne dass der Kunde dieser Preiserhöhung widersprechen oder sich vom Vertrag durch Kündigung lösen kann, die Kunden unangemessen benachteiligt und deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam ist. Der Kunde muss sich bei Vertragsabschluss darüber informieren können, was ihn dies kostet.
Ich habe die Formulierung "dürfte unwirksam sein" gewählt, da ich als Jurist dies jetzt nicht im Einzelnen geprüft habe. Aber ich gehe davon aus, dass AGB, die dem Unternehmen das Rechts geben, einseitig (beliebig) den Preis zu ändern, nur wirksam sind, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, sich dieser - für ihn überraschenden - Preiserhöhung zu entziehen - entweder durch Widerspruch oder durch Kündigung.
Haupt- und Nebenleistungspflichten sind keine neuen Konstrukte...
Vereinfacht gesagt, sind Hauptleistungspflichten die Pflichten, weshalb ein Vertrag abgeschlossen und die Gegenleistung gezahlt wird. Hauptleistungspflichten stehen bei zweiseitigen Austauschverträgen (Leistung gegen Geld) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma; siehe auch: wikipedia).
Bsp.:
Mietvertrag:
Hauptleistungspflichten: Gebrauchsüberlassung - Mietzahlung (§ 535 BGB)
Nebenleistungspflichten: Rückgabe der Mietsache bei Vertragsende (§ 546 BGB)
Telekommunikationsvertrag:
Hauptleistungspflichten: Vermittlung von Telekommunikationsverbindungen - Zahlung (§ 631 BGB)
Nebenleistungspflichten: Rechnungslegung, Zahlung ohne Verzug, Portierung nach Vertragsende
Ich denke aber, die Frage, ob es sich bei den von den Preisänderungen betroffenen Sachverhalten um Haupt- oder Nebenleistungspflichten handelt, dürfte (ich habe das nicht im Einzelnen geprüft) hier unerheblich sein.

Ich schliesse mich dem an, was hier schon geschrieben wurde:
Die Preise ergeben sich aus dem Vertrag (mit AGB, Preisliste etc., soweit in den Vertrag einbezogen und wirksam). Falls Preise nicht vertraglich vereinbart sind, kann für eine Leistung das "übliche" Entgelt verlangt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass die Leistung kostenlos erfolgt. (§ 632 Abs. 1 u. 2 BGB)
Soweit es sich nicht um Entgelt für Leistungen handelt, kann nur Schadenersatz (z.B. wegen Verzug) verlangt werden, wobei die Höhe sich nach dem Schaden (Vodafone von der Bank in Rechnung gestellte Rücklastkosten, Aufwand etc.) richtet.
AGB-Regelungen zum Schadenersatz, die außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Schaden stehen, dürften den Kunden unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sein.
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[1.1.1.2.1] mberg antwortet auf Immanuel20
12.01.2013 18:34
Benutzer Immanuel20 schrieb:
Benutzer handytim schrieb:
Benutzer Immanuel20 schrieb:
Eine Freizeichnungsklausel für beliebige Preisänderungen zu Lasten des Kunden dürfte bei Zeitverträgen unwirksam sein

Dürfte?

Bestimmungsklauseln gemäß § 315 BGB, also nach billigem Ermessen sind schon möglich. Gerade bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen.
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[1.1.1.2.1.1] Immanuel20 antwortet auf mberg
13.01.2013 03:04
Benutzer mberg schrieb:
Benutzer Immanuel20 schrieb:
Benutzer handytim schrieb:
Benutzer Immanuel20 schrieb:
Eine Freizeichnungsklausel für beliebige Preisänderungen zu Lasten des Kunden dürfte bei Zeitverträgen unwirksam sein

Dürfte?

Bestimmungsklauseln gemäß § 315 BGB, also nach billigem Ermessen sind schon möglich. Gerade bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen.

In den AGB müssten dann aber auch die einseitigen Erhöhungsklauseln auf das nach billigem Ermessen Zulässige beschränkt sein.
Unbeschränkte Preisänderungsklauseln, die dem Unternehmen das Recht auf beliebige Preisänderungen ohne jede Einschränkung einräumen, dürften dagegen unwirksam sein.

Übrigens sind die Telefon- und Handyverträge - außer Prepaid - in der Regel immer befristete Verträge (bzw. Zeitverträge) auf 1 bzw. 2 Jahre, die sich ohne Kündigung jeweils wieder um 1 Jahr verlängern.
Nur Prepaid und wenige Telefonverträge sind unbefristet, also jederzeit mit Kündigungsfrist kündbar.
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[1.1.1.2.1.1.1] peso antwortet auf Immanuel20
14.01.2013 12:21
Was wollt Ihr eigentlich. Dem Kunden ist doch eh alles egal. Er hat es ganz schnell vergessen.

Denken wir doch hier an die Telekom mit Ihren Wechselgebührenpreisen. Man hört uns sieht nichts mehr davon.

Die Telekom hat es sich ganz einfach gemacht. Bis 2007 waren die Wechselprozeduren in der Tarifliste ganz klar geregelt. Dann hat man die Preisliste einfach abgespeckt und u.a. diese Vorschrift entfernt. Bis Mitte 2011 wurde der Kunde immer auf das Internet verwiesen und dann wurde es komplett geändert und eine Gebühr erhoben.

Das ist aber nicht der einzige Fall:

* Da hätten wir, die noch nie durchgeführt schriftliche Info des Kunden bei Kostenänderungen.
* Die Einbeziehung der aktuellen AGB bei Vertragsverlängerungen etc.

Beispiel: Der Vertrag hat sich bereits automatisch verlängert. Jetzt bestellt der Kunde ein neues Gerät und muss die "aktuellen" AGB akzeptieren. Da er die vertraglich vereinbarte schriftliche Info niemals erhalten hat, hat er auch keine Bedenken, gegenzuzeichnen. Selbst, wenn er die AGB dann ablehnen würde, wäre sein Vertrag schon um mindestens ein Jahr verlängert.

* Wobei man beachten muss, dass sehr viele Leistungen der Telekom nicht mehr im Tarifheft enthalten sind und man sich diese umständlich zusammensuchen muss.

Hier habe ich die Telekom als Beispiel aufgeführt. Aber alle Mobilfunkunternehmen betrachten den gesamten TK-Bereich als rechtsfreien Raum und nur die wenigsten Kunden gehen dagegen an.

Zu Überlegen wäre doch, eine Einwendung einzulegen und die nächste Rechnung entsprechend zu kürzen. Mal schauen, ob der "Dienstleister" dann klagt? Wahrscheinlich kommt dann wieder der übliche Kulanzmist, der auch bei den illegalen Datenkostenberechnungen versandt wird.

peso