Nebenher?

Editorial: Vodafones Preiserhöhung nebenbei

Haupt- oder Nebenleistung: Das ist hier die Frage
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Früher hatten es Verbraucher in einer Hinsicht tatsächlich besser als heute: Denn bei der Deregulierung des Telekommunikationssektors wurde 1998 in § 28 der Tele­kom­mu­ni­ka­tions­kun­den­schutz­ver­ord­nung (kurz: TKV) festgeschrieben, dass Kunden bei Preiserhöhungen ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. Bis zu einem Monat, nach dem die Kunden über die Preiserhöhung und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht informiert wurden, konnten die Kunden kündigen, unabhängig davon, welche Restlaufzeit der zugrunde liegende Vertrag noch hat.

Im Laufe des Jahres 2002 wurde diese sehr verbraucherfreundliche Regelung jedoch ersatzlos gestrichen. Sehr verbraucherfreundlich war sie deshalb, weil selbst solche Preiserhöhungen, bei denen der Anbieter rein die Erhöhung von Steuern oder notwendigen Vorleistungen umlegte, zu einem Sonderkündigungsrecht für die Verbraucher führten. Beispiel: Anfang dieses Jahres hat die Deutsche Post das Porto für einen Standardbrief von 55 auf 58 Cent erhöht. Legt ein Tk-Anbieter das im Verhältnis auf seine Kunden um, und erhöht seinerseits die Pauschale für den Rechnungsversand von 1,00 auf 1,05 Euro, dann würde die alte TKV-Regelung den Kunden deswegen ein Sonderkündigungsrecht geben. Leistungen des Anbieters für die Kundengewinnung, allen voran die immer noch übliche Handysubvention, wären dann verloren.

Vodafone Vodafone erhöht seine Service-Entgelte
Foto: teltarif.de
Mit dem ersatzlosen Wegfall von § 28 TKV befindet sich das Thema "Preiserhöhungen bei Laufzeitverträgen" nun im rechtlichen Niemandsland. Denn weder im BGB noch im TKG ist geregelt, wie mit solchen Preiserhöhungen zu verfahren ist. Es gibt noch nicht einmal einen Paragraphen, der solche Preisanpassungen überhaupt erlaubt. Deswegen behalten sich Tk-Anbieter in den AGB regelmäßig vor, solche Preisanpassungen vorzunehmen. Doch welche Anforderungen sind an solche Änderungsvorbehaltsklauseln zu stellen, damit diese wirksam sind? Auf diese Frage gibt der Gesetzgeber in Deutschland keine Antwort. Das Problem betrifft übrigens nicht nur Tk-Verträge, sondern allgemein alle langlaufenden Dienstleistungsverträge, von der Stromlieferung über das Fitness-Studio bis zum Zeitschriften-Abo. Für etliche Branchen, zum Beispiel Versicherungen oder Wohnungsvermieter, existieren zwar zusätzliche Gesetze, die dort die Regelungen für Preisanpassungen in laufenden Verträgen klar vorschreiben. Aber es fehlt eine allgemeine gesetzliche Regelung für alle anderen Branchen.

Fest steht nur, dass sich Anbieter nicht unangemessene Preisänderungen vorbehalten können. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben zu AGB sind solche Klauseln unwirksam, die eine Seite unangemessen benachteiligen. Erst den Vertrag für 10 Euro im Monat abzuschließen und dann nach drei Monaten den Preis auf 20 Euro im Monat zu erhöhen, ist also in der Regel unzulässig. Eingebürgert hat sich daher - auch außerhalb der Telekommunikation - in den AGB eine Sprachregelung, die zwischen Hauptleistungen und Nebenleistungen unterscheidet. Für Hauptleistungen wird dann eine Preisanpassung für den Fall vorbehalten, dass sich Steuern oder die Kosten des Anbieters für notwendige Vorleistungen erhöhen und die gestiegenen Kosten umgelegt werden. Für Nebenleistungen behalten sich die Anbieter hingegen in der Regel beliebige Preisanpassungen vor.

Darf also Vodafone, wie jüngst geschehen, das Entgelt für die Portierung einer Festnetznummer zu einem anderen Anbieter mehr als verdreieinhalbfachen? Nun, das hängt davon ab, was überhaupt eine Nebenleistung ist.

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