Benutzer Lars schrieb:
Benutzer peanutsger schrieb:
Ich denke mal, der "Gelackmeierte" hatte nicht vor, jemandem vom eBay-Schnäppchen zu erzählen. Aber als er sein Geld verloren sah, griff er eben zum Mittel "Klage".
Gegen eine Klage spricht ja auch nichts. Aber er hätte nicht den "Wert" der Rufnummer angeben dürfen geschweige denn zugeben, dass er die Rufnummer entgeltlich erworben hat. Das tut doch auch gar nichts zur Sache. Wieso nicht einfach eine Anzeige wegen Dokumentenfälschung und eine Klage auf Herausgabe der Rufnummer ohne weitere Angaben zur Vorgeschichte, die gar keine Rolle spielt?
Tja, die Lösung liegt hierin:
"Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Wiederzuweisung der Telefonnummer zu, da er ihrer Übertragung nicht zugestimmt habe. ...
Für den Fall, dass dieser Anspruch nicht bestehe, habe er jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte, der sich daraus ergebe, dass derartige Rufnummern etwa im Internet über das Unternehmen Ebay zu Preisen von über 5.000 Euro gehandelt würden. Es stehe noch nicht fest, wie teuer eine „Rückerlangung“ der Rufnummer für den Kläger sein werde, so dass eine Bezifferung des Schadensersatzbegehrens noch nicht möglich sei."
Er wollte, wenn schon nicht die Nr, dann doch wenigstens das Geld (Schadenersatz) retten. Er hat es zwar recht geschickt ausgedrückt, dass solche Nr'n bei "Ebay zu Preisen von über 5.000 Euro gehandelt würden", aber da wird der Richter wohl darauf hingewiesen haben, dass "rechtswidrige Geschäfte bei eBay" kein Maßstab sein würden... und sein Schaden sei niemals so hoch anzusetzen...
Kann mir richtig vorstellen, wie der Kläger dann mit dem Kaufpreis rausgeplatzt ist, um SEINEN Schaden zu verdeutlichen ;-)