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Urteil im Original zum Nachlesen


26.03.2013 17:29 - Gestartet von Lars
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2012/6_O_518_10_Urteil_20120720.html
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[1] Fox2k7 antwortet auf Lars
26.03.2013 17:48
Danke für den link...

Interessant..

"Der Kläger bemerkte am 28.01.2008, dass er mit der SIM-Karte nicht mehr telefonieren konnte."

"Am 29.01.2009 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen Unbekannt"

wieso hat der "kläger" ein jahr gebraucht um ne anzeige zu machen???

Und wieso kam das jetzt 2013 erst zur verhandlung?


den fall soll mal einer verstehen...
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[2] darcduck antwortet auf Lars
26.03.2013 17:48
ok, jetzt verstehe ich das Urteil.

Es ist Verboten mit Rufnummern zu handeln. Die Strafe dafür ist, jederzeit mit der Kündigung des Vertrages rechnen zu müssen. Üblicherweise dann, wenn es auffällt.

Genau das ist hier passiert. Es ist aufgefallen, das jemand die Rufnummer illegal erhalten hat und demnach wurde der Vertrag gekündigt.

Was ich dem entnehme ist aber, wenn ich eine SIM selbst nicht (mehr) nutze und an ein Familienmitglied weitergebe, weil z.B. dieses Familienmitglied schon lange Zeit diese nutzt und nun den Vertrag auf eigenen Namen überschrieben bekommt, dann ist das kein unzulässiger Rufnummernhandel. Damit steht auch nicht mehr die Strafe Kündigung im Raum.

Richtig so?

Wenn nicht, machen Vertragsübernahmen kaum noch einen Sinn.

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[2.1] peanutsger antwortet auf darcduck
27.03.2013 22:07
Benutzer darcduck schrieb:
Was ich dem entnehme ist aber, wenn ich eine SIM selbst nicht (mehr) nutze und an ein Familienmitglied weitergebe, weil z.B. dieses Familienmitglied schon lange Zeit diese nutzt und nun den Vertrag auf eigenen Namen überschrieben bekommt, dann ist das kein unzulässiger Rufnummernhandel. Damit steht auch nicht mehr die Strafe Kündigung im Raum.

Richtig so?


Ich würde sagen: ja.

Der Richter im Urteil weist darauf hin, dass die Vorschrift in Leere laufen würde, wenn zwar ein Verbot bestünde, aber der Vertrag trotzdem wirksam wäre.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung liegt kein "verbotenes Geschäft" vor, also gäbe es keinen Grund, eine einmal genehmigte Übertragung nachträglich für unwirksam zu erklären.
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[2.1.1] Lars antwortet auf peanutsger
27.03.2013 22:18
Benutzer peanutsger schrieb:
Bei einer unentgeltlichen Übertragung liegt kein "verbotenes Geschäft" vor, also gäbe es keinen Grund, eine einmal genehmigte Übertragung nachträglich für unwirksam zu erklären.

Das hieße solange man verschweigt, dass man eine Nummer entgeltlich von einer dritten Person erworben hat und einem das auch nicht nachgewiesen werden kann ist man auf der sicheren Seite.

Viele Grüße,
Lars
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[2.1.1.1] peanutsger antwortet auf Lars
27.03.2013 22:22
Benutzer Lars schrieb:
Benutzer peanutsger schrieb:
Bei einer unentgeltlichen Übertragung liegt kein "verbotenes Geschäft" vor, also gäbe es keinen Grund, eine einmal genehmigte Übertragung nachträglich für unwirksam zu erklären.

Das hieße solange man verschweigt, dass man eine Nummer entgeltlich von einer dritten Person erworben hat und einem das auch nicht nachgewiesen werden kann ist man auf der sicheren Seite.

Wo kein Kläger, ist kein Richter.

Will sagen: Wer sich nicht erwischen lässt, wird auch nicht bestraft.

ABER: Leben ist das, was passiert, wenn man ganz andere Pläne macht. Ich denke mal, der "Gelackmeierte" hatte nicht vor, jemandem vom eBay-Schnäppchen zu erzählen. Aber als er sein Geld verloren sah, griff er eben zum Mittel "Klage".

Tja, und da kam's eben ans Licht...
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[2.1.1.1.1] Lars antwortet auf peanutsger
27.03.2013 22:26
Benutzer peanutsger schrieb:
Ich denke mal, der "Gelackmeierte" hatte nicht vor, jemandem vom eBay-Schnäppchen zu erzählen. Aber als er sein Geld verloren sah, griff er eben zum Mittel "Klage".

Gegen eine Klage spricht ja auch nichts. Aber er hätte nicht den "Wert" der Rufnummer angeben dürfen geschweige denn zugeben, dass er die Rufnummer entgeltlich erworben hat. Das tut doch auch gar nichts zur Sache. Wieso nicht einfach eine Anzeige wegen Dokumentenfälschung und eine Klage auf Herausgabe der Rufnummer ohne weitere Angaben zur Vorgeschichte, die gar keine Rolle spielt?
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[2.1.1.1.1.1] peanutsger antwortet auf Lars
27.03.2013 22:34
Benutzer Lars schrieb:
Benutzer peanutsger schrieb:
Ich denke mal, der "Gelackmeierte" hatte nicht vor, jemandem vom eBay-Schnäppchen zu erzählen. Aber als er sein Geld verloren sah, griff er eben zum Mittel "Klage".

Gegen eine Klage spricht ja auch nichts. Aber er hätte nicht den "Wert" der Rufnummer angeben dürfen geschweige denn zugeben, dass er die Rufnummer entgeltlich erworben hat. Das tut doch auch gar nichts zur Sache. Wieso nicht einfach eine Anzeige wegen Dokumentenfälschung und eine Klage auf Herausgabe der Rufnummer ohne weitere Angaben zur Vorgeschichte, die gar keine Rolle spielt?

Tja, die Lösung liegt hierin:

"Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Wiederzuweisung der Telefonnummer zu, da er ihrer Übertragung nicht zugestimmt habe. ...

Für den Fall, dass dieser Anspruch nicht bestehe, habe er jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte, der sich daraus ergebe, dass derartige Rufnummern etwa im Internet über das Unternehmen Ebay zu Preisen von über 5.000 Euro gehandelt würden. Es stehe noch nicht fest, wie teuer eine „Rückerlangung“ der Rufnummer für den Kläger sein werde, so dass eine Bezifferung des Schadensersatzbegehrens noch nicht möglich sei."

Er wollte, wenn schon nicht die Nr, dann doch wenigstens das Geld (Schadenersatz) retten. Er hat es zwar recht geschickt ausgedrückt, dass solche Nr'n bei "Ebay zu Preisen von über 5.000 Euro gehandelt würden", aber da wird der Richter wohl darauf hingewiesen haben, dass "rechtswidrige Geschäfte bei eBay" kein Maßstab sein würden... und sein Schaden sei niemals so hoch anzusetzen...

Kann mir richtig vorstellen, wie der Kläger dann mit dem Kaufpreis rausgeplatzt ist, um SEINEN Schaden zu verdeutlichen ;-)
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[2.1.1.1.1.1.1] Lars antwortet auf peanutsger
27.03.2013 22:41
Benutzer peanutsger schrieb:
Tja, die Lösung liegt hierin:

"Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Wiederzuweisung der Telefonnummer zu, da er ihrer Übertragung nicht zugestimmt habe. ...

Soweit ist es ja auch in Ordnung.

Kann mir richtig vorstellen, wie der Kläger dann mit dem Kaufpreis rausgeplatzt ist, um SEINEN Schaden zu verdeutlichen ;-)

Ich denke man erkennt an diesem Beispiel wunderbar was passieren kann, wenn man in so einem Fall einen Anwalt beauftragt, der sich augenscheinlich mit TK-Recht so gar nicht auskennt. Sonst hätte der doch nicht einen solch kapitalen Bock geschossen - eine krasse Fehlleistung, oder nicht?
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[2.1.1.1.1.1.1.1] peanutsger antwortet auf Lars
27.03.2013 22:49
Benutzer Lars schrieb:

Ich denke man erkennt an diesem Beispiel wunderbar was passieren kann, wenn man in so einem Fall einen Anwalt beauftragt, der sich augenscheinlich mit TK-Recht so gar nicht auskennt. Sonst hätte der doch nicht einen solch kapitalen Bock geschossen - eine krasse Fehlleistung, oder nicht?

Der Gedanke drängt sich auf.

Möglicherweise gibt es aber noch nicht viele Entscheidungen zur Thematik. Und wenn der Kläger ne Rechtsschutzversicherung oder ein besonders ausgeprägtes "Unrechtsbewusstsein" hat, dann wird eben der Anwalt solange belatschert oder ein anderer gesucht, bis die Klage vor dem Landgericht landet...

Und auf die Art und Weise gibt's mal wieder nen "Präzedenzfall".