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Die normative Kraft des Verbraucher-Wunschdenkens


11.11.2013 17:45 - Gestartet von tma
Zwar bin ich - wie bereits an anderer Stelle des Forums beschrieben - der Ansicht, dass das Wort Flatrate noch nie mehr gemeint hat als einen festen Preis für eine bestimmte, vom Anbieter benannte Leistung, die nicht zwingend "unendlich" sein muss, doch finde ich nun die Begründung des Gerichts noch mehr verquer:

Der Vebraucher habe sich im Mobilfunk bereits daran gewöhnt, dass Flatrate nicht das bedeute, was der Verbraucher gerne hätte (nämlich eine unbeschränkte Datenmenge) - deshalb sei Flatrate im Mobilfunk das richtige Wort, wenn man einen nicht unbegrenzten Konsum meine.

Für das Festnetz aber sei das Wort nur dann zulässig, wenn es das hält, was der Verbraucher darunter verstehen will - weil er sich noch nicht daran gewöhnt habe oder einfach nicht daran gewöhnen mag, dass bei immer dicker werdenden Leitungen nicht mehr länger die Datenrate, sondern (wieder) die konsumierte Menge preisbestimmend ist.

Demnach wäre das Wort "Flatrate" im Festnetz wieder zulässig, wenn/sobald sich der Verbraucher daran gewöhnt hätte, dass eine Flatrate auch im Festnetz eine Drossel beinhalten kann? Ist er dies, nach dem Volksaufstand anlässlich der bloßen Ankündigung der Telekom, nicht bereits? Oder bedarf es noch aufklärender TV-Spots, damit die normative Kraft der bloßen Vorstellung dem Wort erneut eine - dann wieder einheitliche - Bedeutung verleiht?