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HGB / BGB


19.03.2016 18:10 - Gestartet von Orikalkos
Eine AGB kann geltenes Recht nicht brechen. Die Vertraglichen Vereinbarungen müssen auch erfüllt werden. Und die Beginnt erst mit der Erbringung der Leistung die Vertraglich vereinbart wurden, hierzu gehört die Tatsächliche Nutzungmöglichkeit und die ist erst bei der Schaltung möglich.

Ansonsten könnten die Anbieter ja im Grunde regelmäßig verklagt werden, wegen nicht erbrachter Leistung. Der Vertragsschluss und der Leistungserbringung der Vertraglichen Vereinbarten Bestanteile sind aber Vorraussetzung für die Wirksamkeit. Somit kann nur die Schaltung der Vertragsbeginn sein.

Eng gekoppelt mit solchen Feststellung sind ja auch die Rücktrittsmöglichkeit wegen Vertragliche Nichterfüllung z.B. Verspätete Schaltung und damit auch die Rücktrittsmöglichkeit, wenn sich die Schaltung ewig verspätet.