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Und was habe ich davon, wenn ich einen Vertrag ohne Handy an der Backe habe?


01.11.2016 10:10 - Gestartet von tdse
Was nutzt mir der Rücktritt vom Vertag, wenn ich eigentlich ein Handy mit Vertrag haben wollte. Damit schade ich mir selber. Toller Ratschlag!

Richtig wäre, nach Ablauf der Frist sich das bestellte Handy anderweitig zu beschaffen, und den Händler die Rechnung bezahlen lassen.
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[1] Kuch antwortet auf tdse
01.11.2016 10:48
Hallo,

Benutzer tdse schrieb:
Was nutzt mir der Rücktritt vom Vertag, wenn ich eigentlich ein Handy mit Vertrag haben wollte. Damit schade ich mir selber. Toller Ratschlag!

der Ratschlag bezog sich eben auf Kunden, die schon ein Handy mit Vertrag gebündelt bestellt haben und der Händler das Handy nicht liefert. Grundsätzlich empfehlen wir aber eher, Vertrag und Handy getrennt zu erwerben, weil das in der Regel ohnehin günstiger ist.

Richtig wäre, nach Ablauf der Frist sich das bestellte Handy anderweitig zu beschaffen, und den Händler die Rechnung bezahlen lassen.

Dafür gibt es im Verbraucherrecht meines Wissens nach keine Entsprechung. Liefert der Händler nicht, sollte man ihm eben - wie im Artikel beschrieben - eine Frist setzen. Lässt er auch die verstreichen, sollte man vom Kaufvertrag für das Handy zurücktreten und sich die Handy-Subvention (oder den monatlichen Aufschlag auf die Grundgebühr) in Bar auszahlen lassen. Damit kann man dann woanders ein Handy kaufen.

Wenn man von vornherein einen SIM-only-Vertrag mit Einmalauszahlung abschließt hat man den Vorteil, dass man gleich nach einem günstigeren Angebot für das Handy bei einem anderen Händler suchen kann.

Alexander Kuch
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[1.1] Dorftrottel antwortet auf Kuch
01.11.2016 11:39
Benutzer Kuch schrieb:

Richtig wäre, nach Ablauf der Frist sich das bestellte Handy anderweitig zu beschaffen, und den Händler die Rechnung bezahlen lassen.

Dafür gibt es im Verbraucherrecht meines Wissens nach keine Entsprechung. [...]

1) Was ist mit § 437 S. 1 Nr. 3 BGB ("Schadensersatz")?

2) Im Übrigen kann ein Mobilfunkvertrag als verbundener Vertrag nach § 358 BGB gesehen werden - was obergerichtlich wohl aber noch nicht geklärt ist (AG Dortmund, 13.10.2010 - 417 C 3787/10). Dann würde der Rücktritt sich auch auf den Provider-Vertrag beziehen können.
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[1.1.1] Kuch antwortet auf Dorftrottel
01.11.2016 12:04
Hallo,

Benutzer Dorftrottel schrieb:

1) Was ist mit § 437 S. 1 Nr. 3 BGB ("Schadensersatz")?

in § 437 S. 1 Nr. 3 BGB wird lediglich auf andere Paragrafen verwiesen, die festlegen, wann überhaupt Schadensersatz zusteht: https://dejure.org/gesetze/BGB/437.html

Da gibt es ziemlich viele Ausschlüsse. Erstmal muss der Kunde konkret nachweisen, dass ihm wirklich ein messbarer Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Zweitens gibt es dann keinen Schadensersatz, wenn der Händler die Verzögerung nicht zu vertreten hat und wenn er vorher nichts von der Verzögerung gewusst hat.

Beispiel: Händler hat 100 Handys bei Samsung bestellt, Samsung hat versprochen zu liefern. Händler vermarktet alle 100 Handys und dann stellt sich raus: Samsung kann nicht oder erst viel später liefern: Dann kann der Händler wahrscheinlich nicht wegen Schadensersatz haftbar gemacht werden. Letztendlich müsste das aber ein Jurist abschließend beurteilen. Und in Deutschland gibt es vor Gericht zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen" manchmal auch diverse Abweichungen...

Alexander Kuch
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[1.1.1.1] Dorftrottel antwortet auf Kuch
01.11.2016 13:29

einmal geändert am 01.11.2016 13:31
Benutzer Kuch schrieb:

in § 437 S. 1 Nr. 3 BGB wird lediglich auf andere Paragrafen verwiesen, die festlegen, wann überhaupt Schadensersatz zusteht

Sie meinen, das steht da ohne wirklichen Grund?
(stimmt nicht, alle Mängelrechte aus Kaufrecht leiten sich daraus ab. Der Verweis erfolgt auf Normen des Allgemeinen Teils des BGB, der für alle Vertragsarten gilt).

Da gibt es ziemlich viele Ausschlüsse. Erstmal muss der Kunde konkret nachweisen, dass ihm wirklich ein messbarer Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Zweitens gibt es dann keinen Schadensersatz, wenn der Händler die Verzögerung nicht zu vertreten hat und wenn er vorher nichts von der Verzögerung gewusst hat.
Beispiel: Händler hat 100 Handys bei Samsung bestellt, Samsung hat versprochen zu liefern. Händler vermarktet alle 100 Handys und dann stellt sich raus: Samsung kann nicht oder erst viel später liefern: Dann kann der Händler wahrscheinlich nicht wegen Schadensersatz haftbar gemacht werden.

Da geht einiges durcheinander. Zuerst hat der Händler eine primäre Leistungspflicht gegenüber dem Kunden aus dem geschlossenen Vertrag. Selbst wenn die Leistung dem Händler unmöglich ist, besteht u.U. Schadensersatzanspruch (§ 275 Abs. 4 BGB). (PS: Der Händler könnte den Lieferanten u.U. in Regress nehmen, bleibt also ohne Schaden).

Letztendlich müsste das aber ein Jurist abschließend beurteilen. Und in Deutschland gibt es vor Gericht zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen" manchmal auch diverse Abweichungen...

Stimmt. Ich finde es sehr gut, dass teltarif regelmäßig auch Themen des Verbraucherrechts anschneidet. Bitte auch weiter so! Das Thema ist aber überaus komplex, es sollte mit Bedacht berichtet werden, ggf. unter Rücksprache mit der Verbraucherzentrale oder Juristen.


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[1.1.1.1.1] Kuch antwortet auf Dorftrottel
01.11.2016 15:08
Benutzer Dorftrottel schrieb:

Stimmt. Ich finde es sehr gut, dass teltarif regelmäßig auch Themen des Verbraucherrechts anschneidet. Bitte auch weiter so! Das Thema ist aber überaus komplex, es sollte mit Bedacht berichtet werden, ggf. unter Rücksprache mit der Verbraucherzentrale oder Juristen.

... und genau das werden wir auch machen, weil die von der Verbraucherzentrale und der dpa übermittelten Informationen einfach nicht alle Fragen beantwortet haben. In einigen Tagen gibt es dazu also eine nachfolgende Meldung. Ich werde unseren Fachanwalt auch zum Thema Schadensersatz befragen.

Alexander Kuch