Benutzer Kuch schrieb:
in § 437 S. 1 Nr. 3 BGB wird lediglich auf andere Paragrafen verwiesen, die festlegen, wann überhaupt Schadensersatz zusteht
Sie meinen, das steht da ohne wirklichen Grund?
(stimmt nicht, alle Mängelrechte aus Kaufrecht leiten sich daraus ab. Der Verweis erfolgt auf Normen des Allgemeinen Teils des BGB, der für alle Vertragsarten gilt).
Da gibt es ziemlich viele Ausschlüsse. Erstmal muss der Kunde konkret nachweisen, dass ihm wirklich ein messbarer Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Zweitens gibt es dann keinen Schadensersatz, wenn der Händler die Verzögerung nicht zu vertreten hat und wenn er vorher nichts von der Verzögerung gewusst hat.
Beispiel: Händler hat 100 Handys bei Samsung bestellt, Samsung hat versprochen zu liefern. Händler vermarktet alle 100 Handys und dann stellt sich raus: Samsung kann nicht oder erst viel später liefern: Dann kann der Händler wahrscheinlich nicht wegen Schadensersatz haftbar gemacht werden.
Da geht einiges durcheinander. Zuerst hat der Händler eine primäre Leistungspflicht gegenüber dem Kunden aus dem geschlossenen Vertrag. Selbst wenn die Leistung dem Händler unmöglich ist, besteht u.U. Schadensersatzanspruch (§ 275 Abs. 4 BGB). (PS: Der Händler könnte den Lieferanten u.U. in Regress nehmen, bleibt also ohne Schaden).
Letztendlich müsste das aber ein Jurist abschließend beurteilen. Und in Deutschland gibt es vor Gericht zwischen "Recht haben" und "Recht bekommen" manchmal auch diverse Abweichungen...
Stimmt. Ich finde es sehr gut, dass teltarif regelmäßig auch Themen des Verbraucherrechts anschneidet. Bitte auch weiter so! Das Thema ist aber überaus komplex, es sollte mit Bedacht berichtet werden, ggf. unter Rücksprache mit der Verbraucherzentrale oder Juristen.