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AGB halten womöglich einer Inhaltskontrolle nicht Stand!


22.03.2017 08:25 - Gestartet von mcfree
Hallo Zusammen!

Die genannte drillisch AGB-Klausel zur Preisanpassung halte ich für intransparent und somit unwirksam gemäß BGB
§ 307 Inhaltskontrolle. Dort heißt es: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
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[1] H N I K A R antwortet auf mcfree
22.03.2017 11:16
Benutzer mcfree schrieb:
Hallo Zusammen!

Die genannte drillisch AGB-Klausel zur Preisanpassung halte ich für intransparent und somit unwirksam gemäß BGB § 307 Inhaltskontrolle.

Wenn du die Rechtsbegriffe/Tatbestände die du dort gelesen und hier zitiert hast verstanden hättest, dann würdest du diese steile These nicht aufstellen.

"entgegen den Geboten von Treu und Glauben"
- hier nicht erkennbar, eine Preisanpassung während der Vertragslaufzeit verstößt grundsätzlich nicht von vorn herein gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

"unangemessen benachteiligen"
- definitiv zu Verneinen dem Wortlaut nach

"die Bestimmung nicht klar und verständlich ist"
- definitiv ist die AGB-Klausel jedem Durchschnittbürger verständlich

=> Du liegst daneben.

Die verwendeten AGB sind in dem Fall hier besser und rechtlich "wasserdichter" als das konkrete Verhalten, welches Drillisch bei der Umsetzung des Preiserhöhungsverlangens an den Tag legt. Das kann man durchaus rügen und rechtlich für fragwürdig halten. Die AGB sind aber in Ordnung.