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Nicht Bestandteil bei Tarifabschluss


28.08.2018 10:50 - Gestartet von HGSchmidt
Wenn O2 diese Gebühr jetzt 2018 eingeführt hat, dann waren diese nicht Bestandteil der Vertragsdetails und Preislisten bei Vertragsabschluss (vor 2018) und dürften doch somit schon vertragsrechtlich nicht erhoben werden. (Schließt natürlich Verträge mit beginn 2018 (kurze/keine Mindestvertragslaufzeit) aus.)
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[1] Reinickendorfer antwortet auf HGSchmidt
28.08.2018 11:28
Benutzer HGSchmidt schrieb:
Wenn O2 diese Gebühr jetzt 2018 eingeführt hat, dann waren diese nicht Bestandteil der Vertragsdetails und Preislisten bei Vertragsabschluss (vor 2018) und dürften doch somit schon vertragsrechtlich nicht erhoben werden. (Schließt natürlich Verträge mit beginn 2018 (kurze/keine Mindestvertragslaufzeit) aus.)

Falsch:
o2 schickt dem Kunden einen "Entwurf zur geplanten Vertragsänderung". Wenn dem Kunden die neuen Vertragsbedingungen nicht passen, kann er entweder zum nächstmöglichen Termin (hier also Monatsfrist) selbst kündigen oder sagen "Nein, die neuen Bedingungen akzeptiere ich nicht.". Im letzten Fall kündigt dann o2 dem Kunden zum nächstmöglichen Termin.
Wie auch immer, der Kunde nimmt es oder hat dann nichts mehr. Vogel friss oder stirb.
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[1.1] HGSchmidt antwortet auf Reinickendorfer
28.08.2018 11:41
Benutzer Reinickendorfer schrieb:
Falsch:
o2 schickt dem Kunden einen "Entwurf zur geplanten Vertragsänderung". Wenn dem Kunden die neuen Vertragsbedingungen nicht passen, kann er entweder zum nächstmöglichen Termin (hier also Monatsfrist) selbst kündigen oder sagen "Nein, die neuen Bedingungen akzeptiere ich nicht.". Im letzten Fall kündigt dann o2 dem Kunden zum nächstmöglichen Termin.
Wie auch immer, der Kunde nimmt es oder hat dann nichts mehr. Vogel friss oder stirb.

Ja, mit einer Vertragsänderung, der nicht widersprochen wird, ist natürlich vieles möglich.
Mein Vertrag ist von Mitte 2017 und ich habe keine solche Vertragänderung erhalten. Ich bin gespannt, was nun kommt, denn ich stecke inmitten in eines Anbieterwechsels.
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[1.1.1] Reinickendorfer antwortet auf HGSchmidt
28.08.2018 15:30
Ja, mit einer Vertragsänderung, der nicht widersprochen wird, ist natürlich vieles möglich. Mein Vertrag ist von Mitte 2017 und ich habe keine solche Vertragänderung erhalten. Ich bin gespannt, was nun kommt, denn ich stecke inmitten in eines Anbieterwechsels.

Ich muss den "normalen" Nutzern (mit einem 2 Jahres Vertrag) dahingehend Recht geben, dass, wenn diese (wie in deinem Fall), den Vertrag bspw. Mitte 2017 abgeschlossen haben, diese auf den so in Stein gemeißelten Vertragsbedingungen bestehen können, aber eben auch nur bis zum Vertragsende.
Die Mindestlaufzeit ist ja zwei Jahre, jeder Vertragspartner (also nicht nur der Kunde, sondern auch der Anbieter) kann den Vertrag fristgemäß ohne Angabe von Gründen kündigen.
Wenn also der Kunde (rechtmäßig) den neuen Vertragsbedingungen widerspricht, kann und wird der Anbieter (!) dann den Vertrag zum Ende der zwei Jahre, hier also zu Mitte 2019, dem Kunden gegenüber (!) kündigen.
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[1.1.2] nios32 antwortet auf HGSchmidt
30.08.2018 22:30
Benutzer HGSchmidt schrieb:
Ja, mit einer Vertragsänderung, der nicht widersprochen wird, ist natürlich vieles möglich.
Mein Vertrag ist von Mitte 2017 und ich habe keine solche Vertragänderung erhalten. Ich bin gespannt, was nun kommt, denn ich stecke inmitten in eines Anbieterwechsels.

Eine solche Vertragsänderung wird nur wirksam, wenn "der Kunde über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt wird" und "er die Möglichkeit hat innerhalb einer angemessenen Frist zu widersprechen".

Kann O2 nicht nachweisen, dass der Kunde die Info über die AGB- oder Preislistenänderung erhalten hat, gelten die alten Bedingungen weiter.

Sollte die Gebühr in Rechnung gestellt werden, Ruhe bewahren, der Forderung widersprechen und wenn O2 dann auf die neue Preisliste verweist, den Erhalt einer Info über eine Preislistenänderung abstreiten und von O2 einen Nachweis fordern, dass Ihnen die Info zugegangen ist.

Wurde in einer Rechnung auf die geänderten Bedingungen inkl. die Ihnen zustehende Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, dürften Sie allerdings schlechte Karten haben. Bei Rechnungen wird unabhängig vom Übermittlungsweg in der Regel angenommen, dass diese zugegangen sind.