Benutzer HGSchmidt schrieb:
Ja, mit einer Vertragsänderung, der nicht widersprochen wird, ist natürlich vieles möglich.
Mein Vertrag ist von Mitte 2017 und ich habe keine solche Vertragänderung erhalten. Ich bin gespannt, was nun kommt, denn ich stecke inmitten in eines Anbieterwechsels.
Eine solche Vertragsänderung wird nur wirksam, wenn "der Kunde über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt wird" und "er die Möglichkeit hat innerhalb einer angemessenen Frist zu widersprechen".
Kann O2 nicht nachweisen, dass der Kunde die Info über die AGB- oder Preislistenänderung erhalten hat, gelten die alten Bedingungen weiter.
Sollte die Gebühr in Rechnung gestellt werden, Ruhe bewahren, der Forderung widersprechen und wenn O2 dann auf die neue Preisliste verweist, den Erhalt einer Info über eine Preislistenänderung abstreiten und von O2 einen Nachweis fordern, dass Ihnen die Info zugegangen ist.
Wurde in einer Rechnung auf die geänderten Bedingungen inkl. die Ihnen zustehende Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, dürften Sie allerdings schlechte Karten haben. Bei Rechnungen wird unabhängig vom Übermittlungsweg in der Regel angenommen, dass diese zugegangen sind.