Benutzer ron's enemy schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer ron's enemy schrieb:
Wie ich inzwischen rausgefunden habe, lag ich mit meiner Ansicht falsch, dass International Roaming zu dem deutschen Vertrag gehört. Tatsächlich wird hier durch den Verbindungsaufbau im Ausland ein Vertrag mit dem ausländischen
Netzbetreiber geschlossen (so auch
Westphalen/Grote/Pohle:
Der Telefondienstvertrag, S. 181).
Kannst Du mir dies zukommen lassen ?
http://www.bol.de/is-bin/INTERSHOP.enfinity/eCS/Store/de/-/EUR/ OL_DisplayProductInformation-Start;sid=gfaYTP9Fgk6YhsJpj3dbC41xtrHeQy6XIb0=?BOL_OWNER_ID=168544248&Section=BOOK
Diese Autoren sind auch der
Ansicht, dass trotzdem auch im Ausland deutsches Recht anzuwenden sei, was in den Art. 29 und 34 EGBGB, insbesondere in Bezug auf § 1 Abs. 2 TKV, begründet sei.
Nach der Durchsicht der Art. 29 und 34
kann ich mich dieser
Ansicht allerdings nicht anschließen. M.E. kommt hier demnach ausländisches Recht zur Anwendung, und da hilft auch die RegTP
nichts (guter Betreff übrigens! :-) ).
Inwieweit es hier internationale Vorschriften bezüglich 0800-
oder 00800-er-Nummern gibt und wie verbindlich diese sind,
weiß ich nicht. Insofern kann ich zur 0800-er-Problematik nichts
sagen.
Fakt ist, dass gerade hier eine Grauzone existiert, die ganz schamlos zum Kundennachteil ausgenutzt wird. Ich kann nur jedem raten, 0800 oder 00800 im Ausland nicht zu bezahlen. Dies trifft auch zu, wenn eingehende SMS berechnet werden oder der ausländische Anbieter zu den eingehenden Roamingkosten noch einen Aufschlag verlangt.
Ich würde den Lesern gar nichts raten, ohne etwas Genaues zu wissen.
Ich wohl. Anders kriegen wir keine Lösung :-((
Dass eingehende SMS berechnet werden, kann schon vorkommen. Da m.E. i.d.R. ausländisches Recht zur Anwendung kommt, sind alle Preisangaben der deutschen Anbieter nicht verbindlich.
Und da kommen wir schon wieder in den Problembereich. Keiner der deutschen Anbieter weist darauf hin. Lass doch die Ausländer klagen.
Auch die Unverbindlichkeitserklärung ist in Verbindung dem dem GSM Agreement nicht anders als eine Schutzbehauptung. Dieses Übereinkommen wurde von allen Roamingpartner unterzeichnet und beinhaltet die gegenseitige Benachrichtungspflicht. Wenn ich von meinem Anbieter eine schriftliche Preisauskunft habe, ist die für mich erstmal verbindlich.
Ich tanke doch auch nicht im Ausland und frage dann nach dem Preis.
Auch das Argument, der verspäteten Abrechnungen bei Roamingkosten ist mittlerweile Quatsch. Bei Prepaidkarten wird auch in Echtzeit abgerechnet.
So einfach ist das nicht. Lt. Rechtsprechung kommt es hierbei darauf an, was in den AGB vereinbart ist. Behält der Anbieter sich eine verspätete Abrechnung vor, kann er das auch machen.
Grundsätzlich hast Du Recht. Es gibt aber noch andere Urteile, die sagen, nach der gegenseitigen Widerspruchsfrist ist die Rechnung rechtens und der Endkunde muss nicht mit Nachforderungen rechnen. Hier wird ja auch die gesetzlich vorgeschriebene Nachkontrollmöglichkeit anhand eines EVN ad absurdum geführt.
Der Kunde muss auch dann bezahlen, wenn er die Roaming-Preise nicht kannte (vgl. AG Hamburg K&R 2001, 414).
Wäre ich so nicht mit einverstanden. Dieses Urteil deutet daraufhin, dass der Richter sich nicht mit der Materie beschäftigt hat.
Wobei ich hierbei die Gründe nicht kenne. Hat sich denn der Beklagte überhaupt vorher informiert ? Ich habe z.B. eine schriftliche Auskunft der VIAG, dass denen der Preis aus einem bestimmten Roamingpartnerland nicht bekannt ist. Diese Rechnung habe ich seit fast zwei Jahren trotz Mahnbescheid nicht bezahlt.
Schreibt der
Anbieter in seinen AGB, dass er grundsätzlich monatlich abrechnet, dann verfallen Roaming-Entgelte, die er nicht rechtzeitig in Rechnung stellt (vgl. AG Lünen VuR 2000, 328).
Soweit erinnerlich, war dies kein spezielles Urteil zu Roamingkosten.
peso