Benutzer little-endian schrieb:
Eher vergleichbar sollten Konstellationen sein, in denen etwa ein Netzbetreiber Zugang zu Zählern begehrt, um entsprechend abrechnen zu können.
Hier wird auch konkret etwas aus dem Netz entnommen, das woanders eingespeist werden muss. Der Netzbetreiber kann dementsprechend die Entnahme unterbinden, weil es keinen Lieferanten dazu gibt, der einspeist.
Rundfunk kann nicht "entnommen" werden. Egal was der Mieter an einem Kabel-TV-Anschluss auch macht, es ist anschließend nicht weniger "Rundfunk" im Kabel.
Ich würde als Laie jedenfalls vermuten, dass aus dem berechtigten Interesse des Anbieters, die konkrete Nutzung zu erfassen oder gegebenenfalls zu verhindern, unter Umständen durchaus ein Zutrittsrecht ableitbar ist.
Aber ein solches Zutrittsrecht ließe sich dann genauso auch für terrestrischen Rundfunk ableiten. Das gab es selbst zu Zeiten der GEZ nie.