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Urteile hier nicht auf Nebenkostenprivileg übertragbar


04.02.2024 18:34 - Gestartet von Belizard
Im 1. Urteil geht es nur um das Betreten eines Grundstücks und eben NICHT um das Betreten einer Wohnung. Das ist ein großer Unterschied, denn die Wohnung ist gem. Art. 13 Grundgesetz besonders geschützt.

Im 2. Urteil scheint ein Nutzungsvertrag des Kabelanbieters mit dem Wohnungsinhaber bestanden zu haben, den gibt es aber beim "Zwangskabel" über den Vermieter eben nicht.

Von daher halte ich die Urteile nicht auf das "Nebenkostenprivileg" übertragbar.
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[1] little-endian antwortet auf Belizard
04.02.2024 20:37
Eher vergleichbar sollten Konstellationen sein, in denen etwa ein Netzbetreiber Zugang zu Zählern begehrt, um entsprechend abrechnen zu können.

Ich würde als Laie jedenfalls vermuten, dass aus dem berechtigten Interesse des Anbieters, die konkrete Nutzung zu erfassen oder gegebenenfalls zu verhindern, unter Umständen durchaus ein Zutrittsrecht ableitbar ist.

Jedenfalls für Juristen mit technischem Sachverstand stünde dem allerdings die Möglichkeit der Verschlüsselung entgegen, durch die der Anbieter seine Interessen gerade ohne physischen Zugang problemlos wahren könnte. Da ließe sich argumentieren, dass die Anbieter schlicht selbst schuld sind, wenn sie darauf verzichten.
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[1.1] Wechseler antwortet auf little-endian
04.02.2024 21:23
Benutzer little-endian schrieb:
Eher vergleichbar sollten Konstellationen sein, in denen etwa ein Netzbetreiber Zugang zu Zählern begehrt, um entsprechend abrechnen zu können.

Hier wird auch konkret etwas aus dem Netz entnommen, das woanders eingespeist werden muss. Der Netzbetreiber kann dementsprechend die Entnahme unterbinden, weil es keinen Lieferanten dazu gibt, der einspeist.

Rundfunk kann nicht "entnommen" werden. Egal was der Mieter an einem Kabel-TV-Anschluss auch macht, es ist anschließend nicht weniger "Rundfunk" im Kabel.

Ich würde als Laie jedenfalls vermuten, dass aus dem berechtigten Interesse des Anbieters, die konkrete Nutzung zu erfassen oder gegebenenfalls zu verhindern, unter Umständen durchaus ein Zutrittsrecht ableitbar ist.

Aber ein solches Zutrittsrecht ließe sich dann genauso auch für terrestrischen Rundfunk ableiten. Das gab es selbst zu Zeiten der GEZ nie.
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[1.1.1] little-endian antwortet auf Wechseler
04.02.2024 21:31
Benutzer Wechseler schrieb:

Rundfunk kann nicht "entnommen" werden.

Physikalisch freilich nicht, jedoch kann er durch Verschlüsselung in seiner Verwertung beschränkt werden, was effektiv auf das Gleiche rauskommt.

Aber ein solches Zutrittsrecht ließe sich dann genauso auch für terrestrischen Rundfunk ableiten. Das gab es selbst zu Zeiten der GEZ nie.

Beim terrestrischen Rundfunk fehlt jedoch der definierte Abschlusspunkt innerhalb der Wohnung und so bereits der technische Anknüpfungspunkt. Insofern gab es das selbst zu Zeiten der GEZ nie, da man zumindest damals noch erkannt hat, dass die Nullhypothese (hier die Nichtexistenz von Empfangsgeräten) prinzipiell nicht beweisbar ist, was heute ja in Zeiten zunehmender Absurdität mehr und mehr in Frage gestellt wird.