Themenspezial: Verbraucher & Service Nebenkostenprivileg

TV-Kabel: Muss ich den Techniker in die Wohnung lassen?

Wenn das Neben­kos­ten­pri­vileg ausläuft und Haus­bewohner bewusst kein Kabel-TV mehr wollen, dann schickt der Netz­betreiber oft einen Tech­niker, um den Anschluss abzu­klemmen. Aber muss man ihn über­haupt in die Wohnung lassen?
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Muss der TV-Kabel-Techniker in die Wohnung gelassen werden? Muss der TV-Kabel-Techniker in die Wohnung gelassen werden?
Bild: teltarif.de
Durch das Ende des Neben­kos­ten­pri­vilegs im TV-Kabel über­bieten sich aktuell auch viele Internet-TV-Anbieter sowie Live-TV-Dienste im Internet mit Alter­nativ-Ange­boten. Und wenn der Haus- oder Wohnungs-Bewohner Internet auf einem anderen Weg nutzt (z. B. VDSL oder Glas­faser), ist der TV-Kabel­anschluss ab Juli komplett entbehr­lich.

Ein TV-Signal wird über diesen Anschluss ab Juli dann aber zunächst weiterhin in der Wohnung des Kunden ankommen - obwohl der Bewohner keinen Vertrag dafür abge­schlossen hat. Wenn die Netz­betreiber also nicht tausenden Bürgern einen kosten­losen TV-Anschluss spen­dieren wollen, gibt es je nach Bauart des TV-Kabel­netzes nur zwei Möglich­keiten: Bei der Stern­struktur kann der Anschluss im Keller deak­tiviert werden. Bei der Baum­struktur geht das nicht, hier muss der Tech­niker in die Wohnung kommen und die Anschluss­dose verplomben - heute geschieht das meist über eine Sperr­dose. Wird eine Filter­dose gesetzt, können Internet und Telefon über das Kabel auch ohne TV-Vertrag genutzt werden. Muss der TV-Kabel-Techniker in die Wohnung gelassen werden? Muss der TV-Kabel-Techniker in die Wohnung gelassen werden?
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Doch muss man den Tech­niker hierfür über­haupt in die Wohnung lassen? Während der bishe­rigen Abrech­nung über die Miet­neben­kosten hat ja schließ­lich nie ein direkter Vertrag zwischen Bewohner und Netz­betreiber bestanden. Kann man in dem Fall also dem Tech­niker den Zutritt verwehren und weiterhin kostenlos illegal über den Anschluss fern­sehen?

Das "Erschlei­chung von Leis­tungen"

Die Begriffe "Schwarz­nut­zung" oder "Schwarz­seherei", die oft dafür verwendet werden, wenn Haus­bewohner den TV-Kabel­anschluss ohne Vertrag benutzen, sind juris­tisch nicht ganz korrekt. Im § 265a des Straf­gesetz­buches nennt sich das offi­ziell "Erschlei­chung von Leis­tungen": "Wer die Leis­tung eines Auto­maten oder eines öffent­lichen Zwecken dienenden Tele­kom­muni­kati­ons­netzes, die Beför­derung durch ein Verkehrs­mittel oder den Zutritt zu einer Veran­stal­tung oder einer Einrich­tung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwe­rerer Strafe bedroht ist. Der Versuch ist strafbar."

Rund um einen Umzug oder in der Über­gangs­zeit zwischen dem Ende eines Mehr­nut­zer­ver­trages und dem Abschluss eines Einzel­nut­zer­ver­trages kann es durchaus einmal vorkommen, dass Verbrau­cher verse­hent­lich ohne entspre­chenden Vertrag das Kabel­fern­sehen nutzen, auch wenn beispiels­weise Vermieter über eine Ände­rung im Haus nicht recht­zeitig infor­miert haben. In diesen Fällen sind die Netz­betreiber über­gangs­weise meist nicht so streng und drücken ein Auge zu

Straf­recht­lich rele­vant wird die Sache in der Regel aber dann, wenn ein Haus­bewohner absicht­lich die bereits ange­brachte Sperr­dose entfernt, um den Anschluss weiter zu nutzen. Den Verbrau­cher­zen­tralen sind aller­dings auch Fälle bekannt, bei denen "Medi­enbe­rater" dies ausge­nutzt haben und Verbrau­cher unter dem Vorwand einer "Schwarz­nut­zung" zur Vertrags­unter­schrift drängen wollten, da es ansonsten "sehr teuer" werden könnte. Hierzu sollte man sich also nicht über­rum­peln und Angst einjagen lassen.

Tech­niker in der Wohnung: Zwei Urteile

Zur Frage, ob man einen Tech­niker für Sperr­maß­nahmen in die Wohnung lassen muss, gibt es zwei einschlä­gige Gerichts­urteile. Wichtig zu wissen ist, dass es noch kein Urteil im Rahmen der Abschaf­fung des Neben­kos­ten­pri­vilegs gibt. Die beiden zeit­lich schon etwas zurück­lie­genden Urteile werden von Juristen aber land­läufig als auch auf diesen Fall anwendbar gesehen.

Unter dem Az. 7 S 3859/02 hat 2003 das Land­gericht Augs­burg entschieden: Der Wohnungs­inhaber wurde verur­teilt, dem Tech­niker des Netz­betrei­bers zu gestatten, das Anwesen zu betreten, um die dortigen "Kabel­anschluss-Über­gabe­punkte" verplomben zu lassen, und zu diesem Zweck mit dem Netz­betreiber einen Termin zu verein­baren. Die Bewohner hätten "das Betreten des Grund­stücks zu dulden, damit der dort befind­liche Über­gabe­punkt verplombt werden kann", was die Bewohner dann "an der weiteren Nutzung der Leis­tungen" hindert.

Ähnliche Formu­lie­rungen finden sich auch in einem Urteil des Amts­gerichts Frei­sing (Gz. 22 C 1312/04) aus dem Jahr 2005. Gemäß der AGB müsse der Bewohner dem Netz­betreiber Gele­gen­heit geben, sein "Recht zu verwirk­lichen". Wenn der Anschluss­ver­trag wirksam gekün­digt sei, dürfe der Netz­betreiber den Anschluss verplomben, um eine weitere Nutzung des Anschlusses zu verhin­dern. Der Netz­betreiber handele "nicht rechts­miss­bräuch­lich", weil er das Betreten der Wohnung zur Sper­rung verlangt. Es sei "inzwi­schen unstreitig", dass hierzu das Betreten der Wohnung erfor­der­lich sei und nur durch einen "unzu­mut­baren Mehr­auf­wand" vermieden werden könne.

Sie sind Mieter und haben Kabel-TV im Haus? Dafür müssen sie ab Juli nicht mehr pauschal über die Neben­kosten bezahlen. Alles, was von der Ände­rung Betrof­fene sonst noch wissen sollten, erklärt Michael Gundall von der Verbrau­cher­zen­trale Rhein­land-Pfalz.

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