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Solidus Media (andere Ausgangslage)


19.12.2006 21:03 - Gestartet von passetta
hallo

ich habe heute 19.12 auch einen anruf von der firma soludis media gmbh bekommen
und da ich auf einen anruf eienr firma gewartet habe auch meine adresse rausgegeben

das handy wird von mehreren leuten benutzt
jetzt habe ich nachgesehen und gesehen dass jemand am 12.12. und 13.12 eine nummer gewählt hat die mir unbekannt ist

jetzt die frage diese 54eur rechnung wird ja sicherlich an meine adresse geschickt da ich ihm diese angegeben habe wenn ich einen evn bekomme und diese gespräche dort aufgelistet sind UND NUR diese gespräche muss ich die rechnung dann trotzdem zahlen obwohl ja nich ICH diesen dienst in anspruch genommen habe?
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[1] Steffi13 antwortet auf passetta
19.12.2006 21:15
Benutzer passetta schrieb:
hallo

ich habe heute 19.12 auch einen anruf von der firma soludis media gmbh bekommen und da ich auf einen anruf eienr firma gewartet habe auch meine adresse rausgegeben

das handy wird von mehreren leuten benutzt jetzt habe ich nachgesehen und gesehen dass jemand am 12.12. und 13.12 eine nummer gewählt hat die mir unbekannt ist

jetzt die frage diese 54eur rechnung wird ja sicherlich an meine adresse geschickt da ich ihm diese angegeben habe wenn ich einen evn bekomme und diese gespräche dort aufgelistet sind UND NUR diese gespräche muss ich die rechnung dann trotzdem zahlen obwohl ja nich ICH diesen dienst in anspruch genommen habe?
is nix schlimm weil du habe kei gutes deutschesprach jede gericht wird urteile in deine interesse so mach dir kei sorge für zahlen summe von paarunfuzzigeuro
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[2] passetta antwortet auf passetta
19.12.2006 21:17
so ein weiterer punkt. eine mitbewohner sagte mir dass er dort angerufen habe eine art telefon chatline und am 12.12. 4:30min
und am 13.12 2:18min und nochmal 8:18min

dort angerufen habe
jetzt die frage: mus ich das zahlen oder haben die nichts in der hand gegen mich?
wenn ich zahle wie kann ich den/das "vertrag/abo" wieder kündigen?
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[2.1] Steffi13 antwortet auf passetta
19.12.2006 21:30
Benutzer passetta schrieb:
so ein weiterer punkt. eine mitbewohner sagte mir dass er dort angerufen habe eine art telefon chatline und am 12.12. 4:30min und am 13.12 2:18min und nochmal 8:18min

dort angerufen habe jetzt die frage: mus ich das zahlen oder haben die nichts in der hand gegen mich?
wenn ich zahle wie kann ich den/das "vertrag/abo" wieder kündigen?
must du ganze hochhaus konkret beisozialamt melde für die bezale krasse solidus gebüre von die staate.
schmeist du scheaissendreck telefon bei die fenster und maxt tür zu.
mafia von die solidus kann nix krige dich und deine familie in die hochhaus.
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[2.1.1] passetta antwortet auf Steffi13
19.12.2006 21:35
du hast nicht zufällig ein problem mit deiner persönlichkeit?

hier geht es um eine ganz normale frage die allerdings in den anderen thread SO noch nicht aufgetaucht ist
das die nummer ja bewusst gewählt wurde
aber die rechnung ja warscheinlich an meine adresse gehen wird

kann hier vieleicht auch mal jemand was dazu sagen der fähig ist hilfsbereit und vernünftig zu anworten
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[2.1.1.1] schnorfel antwortet auf passetta
21.12.2006 12:01
Benutzer passetta schrieb:
du hast nicht zufällig ein problem mit deiner persönlichkeit?

DAS glaube ich nicht. Einzig die Verständlichkeit Ihres Textes ist es, die Rätsel aufgibt. Die Verwendung von Satzzeichen könnte das Verständnis erheblich erleichtern. Ganz abgesehen davon ist eine gute Textqualität auch etwas anderes.


hier geht es um eine ganz normale frage
KOMMA
die allerdings in den
DEM statt DEN / IM statt IN DEN / IN EINEM statt IN DEN
anderen thread SO noch nicht aufgetaucht ist
KOMMA
das
DA STATT DAS
die nummer ja bewusst gewählt wurde
KOMMA
aber die rechnung ja warscheinlich an meine adresse gehen wird
PUNKT

kann hier vieleicht auch mal jemand was dazu sagen
KOMMA
der fähig ist
KOMMA
hilfsbereit und vernünftig zu anworten
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[2.2] honck antwortet auf passetta
19.12.2006 21:40
passetta, wenn du kurz mal in ruhe nachdenkst, und ein minimales verständnis von deutschem recht hast, dann kommst du selber drauf.

aber gegenfrage: wenn einer dein küchenmesser nimmt und damit jemand verletzt, bist du dann schuld, weil es ja Dein küchenmesser war?

Die Jungs können hier gar nix nachweisen, und ihren EVN können sie sich an den hut stecken! Der lässt nur Beweise auf den Anschluss zu, aber natürlich nicht auf die Person. Fast jedes Telefon wird von mehreren Personen genutzt, und damit hast du es doch schon.

gruss honck


Benutzer passetta schrieb:
so ein weiterer punkt. eine mitbewohner sagte mir dass er dort angerufen habe eine art telefon chatline und am 12.12. 4:30min und am 13.12 2:18min und nochmal 8:18min

dort angerufen habe jetzt die frage: mus ich das zahlen oder haben die nichts in der hand gegen mich?
wenn ich zahle wie kann ich den/das "vertrag/abo" wieder kündigen?
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[2.3] Kai Petzke antwortet auf passetta
20.12.2006 16:09
Benutzer passetta schrieb:
so ein weiterer punkt: ein mitbewohner sagte mir, dass er dort angerufen habe, eine art telefon chatline
>
jetzt die frage: muss ich das zahlen oder haben die nichts in der hand gegen mich?

Nein, Sie müssen nicht zahlen. Wenn Sie ein Telefon aus der Hand geben, sind Sie zwar für die damit anfallenden Verbindungskosten verantwortlich, nicht aber für weitere Verträge, die über das Telefon abgeschlossen werden. Wenn also jemand eine Pizza, ein Callgirl oder "telefonische Unterhaltung" über Ihr Telefon bestellt, dann ist es das Problem des Bestellers, die bestellte Leistung abzunehmen und zu bezahlen, nicht ihre. Im konkreten Fall ist zudem die Frage, ob die Chat-Hotline-Firma in der Werbung oder zumindest am Telefon überhaupt die Preise korrekt benannt hat. Wenn nicht, dann gibt es sowieso keine Zahlungspflicht.

Unklar ist, ob Sie in dem (unwahrscheinlichen!) Fall, dass Sie auf Zahlung verklagt werden, beweisen müssen, das Gespräch nicht geführt zu haben, also beispielsweise auszusagen, wer stattdessen telefoniert hat (Ihr Mitbewohner), oder ob es reicht zu sagen: "Ich war es nicht. Wir sind hier eine WG und haben nur ein Telefon, das jeder benutzen kann." Eigentlich sollte letzteres reichen, bin mir dort aber nicht sicher, und bezweifle auch, dass es dazu allzu viele Referenzurteile gibt.


Kai
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[2.3.1] schnorfel antwortet auf Kai Petzke
21.12.2006 11:40

Unklar ist, ob Sie in dem (unwahrscheinlichen!) Fall, dass Sie auf Zahlung verklagt werden, beweisen müssen, das Gespräch nicht geführt zu haben, also beispielsweise auszusagen, wer stattdessen telefoniert hat (Ihr Mitbewohner), oder ob es reicht zu sagen: "Ich war es nicht. Wir sind hier eine WG und haben nur ein Telefon, das jeder benutzen kann." Eigentlich sollte letzteres reichen, bin mir dort aber nicht sicher, und bezweifle auch, dass es dazu allzu viele Referenzurteile gibt.


Kai

Im Zivilprozess muss jeder die für ihn günstigen Tatschen beweisen. Will der Anbieter beweisen, dass ein Anruf getätigt worden ist, muss er den Verbindungsaufbau des Teilnehmers nachweisen. Dazu ist er in der Lage und er weiß auch, wer der Inhaber des Telefonanschlusses war. Dafür, dass der Inhaber selbst nicht angerufen hat, trägt er die Beweislast. Wird er nur pauschal sagen, dass er es nicht gewesen sei, wird ihm das Gericht schwerlich glauben.
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[2.3.1.1] Estico antwortet auf schnorfel
21.12.2006 12:18

einmal geändert am 21.12.2006 12:19
Benutzer schnorfel schrieb:

Unklar ist, ob Sie in dem (unwahrscheinlichen!) Fall, dass Sie auf Zahlung verklagt werden, beweisen müssen, das Gespräch nicht geführt zu haben, also beispielsweise auszusagen, wer stattdessen telefoniert hat (Ihr Mitbewohner), oder ob es reicht zu sagen: "Ich war es nicht. Wir sind hier eine WG und haben nur ein Telefon, das jeder benutzen kann." Eigentlich sollte letzteres reichen, bin mir dort aber nicht sicher, und bezweifle auch, dass es dazu allzu viele Referenzurteile gibt.


Kai

Im Zivilprozess muss jeder die für ihn günstigen Tatschen

AUSDRUCK: dieses Wort gibt es nicht

beweisen. Will der Anbieter beweisen, dass ein Anruf getätigt worden ist, muss er den Verbindungsaufbau des Teilnehmers nachweisen. Dazu ist er in der Lage

und er weiß auch, wer der Inhaber des Telefonanschlusses war. Dafür, dass der Inhaber selbst nicht angerufen hat, trägt er die Beweislast. Wird er nur pauschal sagen, dass er es nicht gewesen sei, wird ihm das Gericht schwerlich glauben.

Du drückst Dich gewählt aus, solltest dabei aber auch Flüchtigkeitsfehler vermeiden.

Kleiner Scherz am Rande !
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[2.3.1.2] Kai Petzke antwortet auf schnorfel
21.12.2006 15:44
Benutzer schnorfel schrieb:

Im Zivilprozess muss jeder die für ihn günstigen Tatschen beweisen.

So ist es.

Will der Anbieter beweisen, dass ein Anruf getätigt worden ist,

Es geht nicht darum, ob ein Anruf getätigt worden ist, sondern darum, ob ein Vertrag über eine Dienstleistung (hier "telefonische Unterhaltung") mit dem mutmaßlichen Anrufer geschlossen worden ist. Schließlich kann z.B. in einer WG auch jeder andere Mitbewohner angerufen haben.

Bei 0900 ist die Rechtslage klar - da haftet der Anschlussinhaber für die Kosten. Aber bei dem hier vorliegenden Fall handelt es sich ja genau nicht um 0900, sondern um ein unabhängig vom Telefonieanbieter vereinbartes Entgelt.

muss er den Verbindungsaufbau des Teilnehmers nachweisen.

Er kann i.d.R. nur den "technischen" Verbindungsaufbau nachweisen, aber nicht, *welcher* Teilnehmer wirklich am Apparat war.

Dafür, dass der Inhaber selbst nicht angerufen hat, trägt er die Beweislast.

Es sollte meiner Meinung nach reichen, dass der Inhaber beweist, dass es einfach möglich war, dass ein anderer angerufen hat, wie es z.B. in einer WG mit Telefon auf dem Flur sehr gut möglich ist. Dann ist wieder der originale Diensteanbieter in der Pflicht, zu beweisen, *welcher* der WG-Bewohner angerufen hat. Denn es ist ja die freiwillige Entscheidung des Diensteanbieters gewesen, ein anderes als das für ihn sichere 0900-Modell zu wählen, bei dem der Anschlussinhaber dank vertraglicher Verpfichtung haftet. Folglich muss er meiner Meinung nach auch die sich daraus ergebenden rechtlichen Nachteile tragen - z.B. im Streitfall nicht beweisen zu können, wer wirklich angerufen hat.

Wird er nur pauschal sagen, dass er es nicht gewesen sei, wird ihm das Gericht schwerlich glauben.

Das ist gut möglich, dass eine einfache Aussage: "Ich habe da nicht angerufen" in der Tat dem Gericht reichlich zweifelhaft erscheint. Die Aussage: "Wir sind hier vier Leute in der WG; das Telefon steht auf dem Flur und wird von allen benutzt. Ich war es nicht; es kann jeder der drei anderen Bewohner oder deren Besucher gewesen sein." sollte hingegen mit entsprechenden Nachweisen zur WG meines Erachtens nach reichen.


Kai
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[2.3.1.2.1] schnorfel antwortet auf Kai Petzke
21.12.2006 16:42

Wird er nur pauschal sagen, dass er es nicht gewesen sei, wird ihm das Gericht schwerlich glauben.

Das ist gut möglich, dass eine einfache Aussage: "Ich habe da nicht angerufen" in der Tat dem Gericht reichlich zweifelhaft erscheint. Die Aussage: "Wir sind hier vier Leute in der WG; das Telefon steht auf dem Flur und wird von allen benutzt. Ich war es nicht; es kann jeder der drei anderen Bewohner oder deren Besucher gewesen sein." sollte hingegen mit entsprechenden Nachweisen zur WG meines Erachtens nach reichen.


Kai

Ich sehe das anders. Der Anschlussinhaber will ja gerade nicht zahlen. Die Tatsache, dass er das Gespräch also NICHT geführt hat, muss er beweisen. Er muss also widerlegen, dass ER telefoniert hat. Das geht weiter als das Bennen einer bloßen Möglichkeit, dass ein Bewohner ebensogut hätte anrufen können.
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[2.3.1.2.1.1] honck antwortet auf schnorfel
21.12.2006 23:13

einmal geändert am 21.12.2006 23:17
Benutzer schnorfel schrieb:

Wird er nur pauschal sagen, dass er es nicht gewesen sei, wird ihm das Gericht schwerlich glauben.

Das ist gut möglich, dass eine einfache Aussage: "Ich habe da nicht angerufen" in der Tat dem Gericht reichlich zweifelhaft erscheint. Die Aussage: "Wir sind hier vier Leute in der WG;
das Telefon steht auf dem Flur und wird von allen benutzt.
Ich war es nicht; es kann jeder der drei anderen Bewohner oder deren Besucher gewesen sein." sollte hingegen mit entsprechenden Nachweisen zur WG meines Erachtens nach reichen.


Kai

Ich sehe das anders. Der Anschlussinhaber will ja gerade nicht zahlen. Die Tatsache, dass er das Gespräch also NICHT geführt hat, muss er beweisen. Er muss also widerlegen, dass ER telefoniert hat. Das geht weiter als das Bennen einer bloßen Möglichkeit, dass ein Bewohner ebensogut hätte anrufen können.


Also wir kennen doch alle die Sachlage aus dem Verkehrsrecht. Ein Auto wird geblitzt und der Fahrer ist schlecht erkennbar. Nach deinen Ausführungen wäre dies kein Problem denn der Besitzer muss ja nun nachweisen nicht der Fahrer gewesen zu sein. Dies ist aber nicht der Fall, denn die Polizei versucht den Fahrer ausfindig zu machen. Wenn ihr das nicht gelingt, wird das Verfahren eingestellt oder dem Besitzer wird ggf. ein Fahrtenbuch aufgebrummt. Eine automatische Haftung aufgrund dessen der Besitzer zu sein findet nach meiner Erfahrung absolut nicht statt.

Von einer besonderen Verantwortung bzw. Aufsichtspflicht o.ä. wie sie für Kinder oder Waffen bestehen kann ich mir für den Besitzer eines Telefonanschlusses nur schwerlich vorstellen.

wurde schon öfter genannt hier: http://www.dialerschutz.de/kostenfallen-ortsnetznummer.php

gruss honck
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[2.3.1.2.1.1.1] schnorfel antwortet auf honck
22.12.2006 11:02


Ich sehe das anders. Der Anschlussinhaber will ja gerade nicht zahlen. Die Tatsache, dass er das Gespräch also NICHT geführt hat, muss er beweisen. Er muss also widerlegen, dass ER telefoniert hat. Das geht weiter als das Bennen einer bloßen Möglichkeit, dass ein Bewohner ebensogut hätte anrufen können.


Also wir kennen doch alle die Sachlage aus dem Verkehrsrecht. Ein Auto wird geblitzt und der Fahrer ist schlecht erkennbar. Nach deinen Ausführungen wäre dies kein Problem denn der Besitzer muss ja nun nachweisen nicht der Fahrer gewesen zu sein. Dies ist aber nicht der Fall, denn die Polizei versucht den Fahrer ausfindig zu machen. Wenn ihr das nicht gelingt, wird das Verfahren eingestellt oder dem Besitzer wird ggf. ein Fahrtenbuch aufgebrummt. Eine automatische Haftung aufgrund dessen der Besitzer zu sein findet nach meiner Erfahrung absolut nicht statt.


Jetzt wollen wir doch mal keine Äpfel mit Birnen vergleichen und uns am Ende wundern, dass es Unterschiede gibt.

1. Wir haben über die Beweislast im Zivilprozess und deren Reichweite gesprochen. Verkehrsrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht ist offensichtlich etwas anderes als Zivilrecht.

2. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Beweislast klar verteilt - der Staat muss dem Bürger den Verstoß nachweisen. Im Zivilprozess muss man aber die anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisen. Von daher liegt ihr Verweis auf das Verkehrsrecht neben der Sache, weil die dort geltenden Regeln zur Beweislastverteilung hier schlicht nicht anwendbar sind.
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[2.3.1.2.1.1.1.1] honck antwortet auf schnorfel
23.12.2006 23:47
Benutzer schnorfel schrieb:


Ich sehe das anders. Der Anschlussinhaber will ja gerade nicht zahlen. Die Tatsache, dass er das Gespräch also NICHT geführt hat, muss er beweisen. Er muss also widerlegen, dass ER telefoniert hat. Das geht weiter als das Bennen einer bloßen Möglichkeit, dass ein Bewohner ebensogut hätte anrufen können.


Also wir kennen doch alle die Sachlage aus dem Verkehrsrecht.
Ein Auto wird geblitzt und der Fahrer ist schlecht erkennbar.
Nach deinen Ausführungen wäre dies kein Problem denn der Besitzer muss ja nun nachweisen nicht der Fahrer gewesen zu sein. Dies ist aber nicht der Fall, denn die Polizei versucht den Fahrer ausfindig zu machen. Wenn ihr das nicht gelingt, wird das Verfahren eingestellt oder dem Besitzer wird ggf.
ein Fahrtenbuch aufgebrummt. Eine automatische Haftung aufgrund dessen der Besitzer zu sein findet nach meiner Erfahrung absolut nicht statt.


Jetzt wollen wir doch mal keine Äpfel mit Birnen vergleichen und uns am Ende wundern, dass es Unterschiede gibt.

1. Wir haben über die Beweislast im Zivilprozess und deren Reichweite gesprochen. Verkehrsrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht ist offensichtlich etwas anderes als Zivilrecht.

2. Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Beweislast klar verteilt - der Staat muss dem Bürger den Verstoß nachweisen. Im Zivilprozess muss man aber die anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisen. Von daher liegt ihr Verweis auf das Verkehrsrecht neben der Sache, weil die dort geltenden Regeln zur Beweislastverteilung hier schlicht nicht anwendbar sind.

Also ein elektronisch bestätigter Anruf ohne jegliche personelle Identifizierung (wie Sprachaufzeichnung od. pers. Codeingabe dies unmissverständlich tun würden)kann doch nie und nimmer einen rechtsgültigen Vertragspartner und somit Auftraggeber bestätigen. Der EVN ist da natürlich ein Hinweis, aber doch kein Beweis.


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[2.3.1.2.1.1.1.1.1] Michi1962 antwortet auf honck
02.03.2007 12:50
Merkt hier keiner wer hinter Schnorfel und Stefi 13 sehr warscheinlich steckt???????
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[2.3.1.3] hauptverbindung antwortet auf schnorfel
16.03.2007 20:27
Nun ja, habe gerade einen Sieg gegen SMS errungen. Nix ist mit Zahlung von Euro´s! Mein Anwalt ist erste Sahne; gedankt sei, dass ich Vollrechtsschutz habe! Hier so mal schicke Begründungen, welche vor Gericht abliefen:
- haben sie (SMS) dem Kunden ihre AGB´S mündlich oder schriftlich
mitgeteilt- nein??
- Ist die erste Rechnung mit AGB schriftlich erfolgt- nein???
- Hat der Kunde dem Vertrag am Telefon zugestimmt- nein?????
- Haben sie ihn auf die höhe der Kosten hingewiesen- nein???????
- hat der Kunde zugestimmt??????

Frage an mich:

- Haben sie eine Dienstleistung erhalten-nein????

Die Klage von SMS wurde abgeschmettert!!
Zahlt keine Mahneung, Rechnung oder reagiert nicht auf Inkassobüros. Mahnbefehle werden nicht geschickt. SMS verliert vor Gericht sowieso. Sollte ein Mahnbefehl erfolgen (was unwahrscheinlich ist), sofort Widerspruch einlegen! Zur Polizei gehen und Anzeige wegen Betrug stellen. Ich habs genauso gemacht und gesieeeeeeeeeeeegt!!!!
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[2.3.1.3.1] Renegade antwortet auf hauptverbindung
19.03.2007 09:23
Benutzer hauptverbindung schrieb:
Nun ja, habe gerade einen Sieg gegen SMS errungen. Nix ist mit Zahlung von Euro´s! Mein Anwalt ist erste Sahne; gedankt sei, dass ich Vollrechtsschutz habe! Hier so mal schicke Begründungen, welche vor Gericht abliefen:
- haben sie (SMS) dem Kunden ihre AGB´S mündlich oder schriftlich
mitgeteilt- nein??
- Ist die erste Rechnung mit AGB schriftlich erfolgt- nein???
- Hat der Kunde dem Vertrag am Telefon zugestimmt- nein?????
- Haben sie ihn auf die höhe der Kosten hingewiesen- nein???????
- hat der Kunde zugestimmt??????

Frage an mich:

- Haben sie eine Dienstleistung erhalten-nein????

Die Klage von SMS wurde abgeschmettert!!
Zahlt keine Mahneung, Rechnung oder reagiert nicht auf Inkassobüros. Mahnbefehle werden nicht geschickt. SMS verliert vor Gericht sowieso. Sollte ein Mahnbefehl erfolgen (was unwahrscheinlich ist), sofort Widerspruch einlegen! Zur Polizei gehen und Anzeige wegen Betrug stellen. Ich habs genauso gemacht und gesieeeeeeeeeeeegt!!!!


Guten Morgen,
also wie war das genau? SMS hat Dich verklagt, oder umgekehrt?
Und wenn SMS Dich verklagt hat, dann müssten die doch zunächst mal einen MB erwirkt haben. Sehe ich das falsch?
Gruss
Renegade
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[2.3.1.3.1.1] schnecke518 antwortet auf Renegade
22.03.2007 19:54
Hallochen,
Ich hatte im vorigen jahr auch Probleme mit dieser Firma. Hab das alles meinem Anwalt übergeben und damit war RUHE!!!
MFG
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[2.3.1.3.1.2] hauptverbindung antwortet auf Renegade
09.04.2007 12:02
UMgekehrt!!!! Klage auf Unterlassung GEGEN SMS!!!! Und Ruhe is!!
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[2.3.1.4] hauptverbindung antwortet auf schnorfel
09.04.2007 12:07
Ist nicht richtig!!!!! SMS zum Beispiel muß nachweisen, dass mit einer natürlichen Person ein Vertrag zustande gekommen ist, und nicht mit einem Telefonanschluß (BGB). Es bedeutet, dass ein fernmündlich abgeschlossener Vertrag M I T Hinweis auf die AGB schriftlich bestätigt wird. Vertragsbestätigungen per Mail und sMS sind rechtswidrig und nicht wirksam!!!
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[2.3.1.4.1] schnorfel antwortet auf hauptverbindung
10.04.2007 15:45
Benutzer hauptverbindung schrieb:
Ist nicht richtig!!!!! SMS zum Beispiel muß nachweisen, dass mit einer natürlichen Person ein Vertrag zustande gekommen ist, und nicht mit einem Telefonanschluß (BGB). Es bedeutet, dass ein fernmündlich abgeschlossener Vertrag M I T Hinweis auf die AGB schriftlich bestätigt wird. Vertragsbestätigungen per Mail und sMS sind rechtswidrig und nicht wirksam!!!

Woher entnehmen Sie, dass für einen wirksamen Vertrag eine Bestätigung vonnöten ist? Wieso sollen Vertragsbestätigungen per Mail oder SMS unwirksam sein? Und vor allem: Aus welcher Vorschrift des BGB soll sich das ergeben?
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[3] hauptverbindung antwortet auf passetta
09.04.2007 12:19
Auf keinen Fall zahlen! Verträge müssen schriftlich bestätigt werden; und zwar mit einer natürlichen Person und nicht mit einem Handy. Es muss auf die AGB hingewiesen werden (Kosten, etc.) Ist das nicht erfolgt, ist auch kein Vertrag zustande gekommen. Ich würde auch zur Polizei gehen und dort den Sachverhalt erläutern. Falls Rechtsschutz besteht, auch einen Anwalt konsultieren. Wer unter 18 ist, ist beschränkt geschäftsfähig. Ein Vertrag kann nur mit Zustimmung der Eltern abgeschlossen werden. Und dass innerhalb von 14 Tagen. Erfolgt dieses nicht, ist kein Vertrag zustande gekommen (BGB). Alles klar?