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13.04.2006 15:31 - Gestartet von Sugarhazle
Habe auch einen angeblichen Vertrag am 16.01. abgeschlossen,un­wissentlich.Habe hier im Forum auch den Tip befolgt,und dorthin per Einschreiben mein Widerrufsrecht gefordert.Bei einigen soll es ja geklappt haben.Die bestehen aber auf Ihr "Recht",und sagen,ich hätte innerhalb von 14 Tagen kündigen können.Hab da mehrmals gemailt,aber die stellen sich stur.Nun bekam ich die schriftliche 2.Mahnung mit Ankündigung weiterer Schritte.Was kommt danach?Hat jemand schon was vom Inkassobüro bekommen?Was soll ich machen?Bitte helfen!!
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[1] IgelchenW antwortet auf Sugarhazle
13.04.2006 15:40
Hi!

Ich hatte auch das Missgeschick. Lies mal meinen Beitrag dazu. Habe einen Text vom Verbraucherschutz hier zu diesem Thema!

Ich werde so vorgehen wie der Tipp hier! Denn solange sie mir die AGBs nicht per Mail, Fax oder Post zugesendet haben, denke ich, meint die Verbraucherzentrale Hamburg, das noch kein Vertrag zustande kam. Das heißt einfach für Dich Cool bleiben, ne Anzeige bei der Polizei machen und jeden Brief schön von denen aufbewahren. Ich hoffe aber, dies ist nur eine Einschüchterungsmethode, damit Du aus Angst doch noch bezahlst. Also mach es wie im Tipp untenstehend!

Von der www.vzhh.de

Unser Tipp: Zahlen Sie die Rechnung nicht! Lassen Sie sich nicht durch Briefe von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten einschüchtern! Auch nicht, wenn mit dem Einsatz von Strafverfolgungsbehörden gedroht wird! Denn: Wer Geld von Ihnen will, muss nachweisen, dass Sie wissentlich und willentlich einen Vertrag abgeschlossen haben. Dass irgendjemand (vielleicht gar nicht Sie!) von Ihrem Computer aus irgendein Häkchen gesetzt hat – dafür sind Sie nicht verantwortlich.

Zwar kann man einen wirksamen Vertrag über das Internet abschliessen.

Voraussetzung ist aber, dass beide Seiten deutlich zum Ausdruck bringen, was

Sie eigentlich wollen. Wer ein Gewinnspiel anbietet, kann sich nicht in

einer Fußnote vorbehalten, dem Kunden in Verbindung mit der Teilnahme etwas

zu verkaufen. Das gilt erst recht, wenn man nach der Gestaltung des

Angebotes den Eindruck gewinnt, dass der Anbieter sich darum bemüht, solche

- für den Kunden ganz wesentliche Informationen - zu verstecken. Unabhängig

davon steht den Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen über das Internet

aber grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu

widerrufen. Ganz wichtig: Die 14-Tages-Frist beginnt nicht zu laufen, bevor

der Anbieter eine Belehrung in "Textform" erteilt hat. Daran fehlt es meist.

Textform bedeutet nämlich, dass der entsprechende Text (z.B. per Brief, Fax

oder Email) so in Ihre Sphäre gelangen muss, dass er vom Anbieter nicht mehr

verändert werden kann. Insbesondere der bei vielen Anbietern verbreitete

Verweis auf eine Webseite reicht also nicht aus, um die Widerrufsfrist in

Gang zu setzen. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, den Vertragsschluss zu

bestreiten und "hilfsweise" zu widerrufen.



Verweigern Sie also auch dann die Zahlung, wenn Sie zwar selbst auf der Seite waren, aber nicht darüber aufgeklärt wurden, dass Sie ein Abo abschließen sollten.
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[1.1] Sugarhazle antwortet auf IgelchenW
13.04.2006 15:49
Danke,na dann wart ich mal ab.Hab ja ne Rechtschutzversic­herung.Eigentlich wären Sie auch bescheuert,wenn die bis vors Gericht gehn.Dann würden die sich ja ins eigene Fleisch schneiden,weil die ja nun mal nicht nach den deutschen Vorschriften handeln.Bis jetzt hat man noch nicht von so einem Fall gehört.Wundert mich auch,das die noch so rotzfrech die Mahnungen verschicken,obwohl schon die Medien berichtet haben.Und angelich hat sich der Chef doch auch öffentlich entschuldigt und gesagt,das alle nach dem 16.01. abgeschlossenen Verträge aufgehoben wären.Bei mir stellen sie sich jedenfalls stur.Sch....!