Urheberrecht: Was Sie im Internet dürfen und was nicht
Das Urheberrecht ist ein kompliziertes Rechtsgebiet, das nicht zuletzt in Zeiten des Internets eine immer größere Bedeutung erlangt und - angepasst an die neuen Umstände - kontinuierlich zahlreiche Neuerungen erfährt. Zum Bereich des Urheberrechts gehören unter anderem Fragen in Bezug auf Downloads und Uploads von Musik, Filmen, Fotoaufnahmen und Software im Internet, den Austausch solcher Medien auf klassischen Datenträgern oder zum Beispiel auch die Frage, wie im Internet Inhalte übernommen werden dürfen. In diesem Artikel werden wir uns auf den relevanten Bereich des Streamings und Downloads von Videos und Musik konzentrieren.
Video Streaming
Das Streamen von Videos ist aus den Köpfen der meisten Internetnutzer nicht mehr wegzudenken. Doch Video ist nicht gleich Video. Man kann Videos auf bezahlten Plattformen wie Netflix oder Amazon Prime Video streamen, man kann sie auf YouTube schauen oder auch auf zwielichtigen Seiten wie kinox.to.
Dass das reine Anschauen von Videos illegal sein kann, hängt mit einer technischen Besonderheit zusammen, die viele Nutzer gar nicht mitbekommen, da sie im Hintergrund stattfindet: Damit ein Video auf einem PC, Smartphone oder Tablet wiedergegeben werden kann, muss es vorher für eine kurze Zeit auf der Festplatte des Geräts zwischengespeichert werden (sogenanntes Buffering). Das eigene Gerät fertigt also beim Streamen immer im Hintergrund eine Kopie des Videos an und vervielfältigt es somit.
Ob diese kurzzeitige Vervielfältigung und folglich das Streamen eines Videos legal ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Seite, auf der ein Video gestreamt wird, die Verbreitungsrechte für dieses hat. Nun ist es für den Verbraucher natürlich nicht einfach - wenn nicht sogar unmöglich - herauszufinden, welche Rechte eine Seite an einem Video hat, da es sich hier um das Verhältnis zwischen dem Seitenbetreiber und dem Urheber des Videos handelt. Dieses Problem ist aber nicht wirklich eins, denn das sogenannte Recht auf eine Privatkopie schafft hier Abhilfe.
Privatkopie: Das Ventil für Privatpersonen
Die sogenannte Privatkopie ist in §53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geregelt und besagt sinngemäß, dass grundsätzlich für den privaten Gebrauch eine Kopie erstellt werden darf - was natürlich auch die für das Streamen notwendige Zwischenspeicherung auf der Festplatte umfasst. Ausgenommen sind dabei jedoch gemäß §53 Abs. 1 UrhG solche Kopien, deren Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Anders gesagt kann ein Video immer dann legal im Internet gestreamt bzw. für den privaten Gebrauch vervielfältigt werden, wenn ein objektiver Dritter keine Zweifel daran hätte, dass die anbietende Seite auch tatsächlich die nötigen Rechte hat. Ob die Seite dabei auch tatsächlich die Rechte hat, ist in diesem Fall unerheblich.
Da Seiten wie kinox.to aktuelle Kinofilme kostenlos anbietet, kann kein vernünftiger Mensch behaupten, er hätte nicht einmal daran gezweifelt, dass die entsprechenden Rechte vorlagen.
Auf der anderen Seite der Skala würde auch niemand vernünftigerweise anzweifeln, dass Anbieter wie Netflix die entsprechenden Rechte an ihren Videos haben. Schwierig wird es hingegen bei YouTube, da prinzipiell erstmal jeder so gut wie alles hochladen kann, ohne dass eine entsprechende Berechtigung geprüft wird. Grundsätzlich müssen sich Nutzer darauf verlassen können, dass YouTube rechtswidrig veröffentlichte Inhalte löscht und somit alle bei YouTube verbleibenden Videos in rechtmäßiger Weise hochgeladen wurden. Diese Bewertung wird von der weit überwiegenden Mehrheit der Juristen so geteilt, weshalb auch keine Fälle von Abmahnungen im Zusammenhang mit YouTube bekannt sind.
Download von Musik bei YouTube
In Zeiten von Spotify, Apple Music und Deezer zwar rückläufig aber dennoch weiterhin verbreitet sind Nutzer, die sich ihre Lieblingsmusik über sogenannte YouTube Downloader als MP3-Dateien von YouTube herunterladen. Auch für solche "richtigen" Downloads von Audio und Video gelten grundsätzlich die Ausführungen zur erlaubten Privatkopie. Doch Vorsicht: §95a i. V. m. § 95b UrhG verbietet auch Privatkopien von Audio und Video, wenn für die Herstellung einer Kopie ein wirksamer Kopierschutz geknackt werden müsste. Dies ist aber momentan zumindest bei YouTube nicht der Fall.
Legales Kopieren trotz Kopierschutz: Die analoge Lücke
Einige raffinierte Zeitgenossen haben in den 2000er Jahren eine Lücke im Urheberrecht entdeckt und ausgenutzt. Diese Lücke entsteht dadurch, dass keine Bestimmung des Urheberrechts es verbietet, abgespielte Inhalte wieder extern, beispielsweise ein Video von einem Bildschirm mit der eigenen Kamera oder ein Musikstück mit dem eigenen Smartphone, aufzunehmen. Da sich diese Inhalte in dem Moment "in der analogen Luft" befinden und man sie selber wieder mit seinem Aufnahmegerät einfängt und digitalisiert, spricht man auch von der analogen Lücke. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens bekräftigte im Jahr 2006 das LG Frankfurt (2-06 O 288/06). Mangels neuerer Rechtsprechung zu dieser Thematik ist davon auszugehen, dass dieses Rechtsverständnis auch heute noch gilt.
Achtung bei Filesharing über Peer-to-Peer (BitTorrents)
Aus urheberrechtlicher Sicht besonders heikel und riskant sind sogenannte Peer-to-Peer-Downloads oder BitTorrents. Das Funktionsprinzip ist kompliziert. Vereinfacht gesagt lädt der Nutzer beim Herunterladen einer Datei über diese Technik gleichzeitig wieder Teile derselben Datei hoch und stellt sie somit einem anderen Nutzer wieder zum Download zur Verfügung. Weitere Informationen und Details zu Funktionsweise und Anwendung finden Sie in einem weiteren Artikel.
Das Prinzip ist zwar sehr effektiv, da die Upload-Kapazitäten der Downloader mitgenutzt werden, jedoch ist dies äußerst problematisch in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Dateien, da man hier als Nutzer von der Rolle des reinen Konsumenten (Downloader) in die Rolle des aktiven Verbreiters (Uploader) rückt. Noch gefährlicher macht das Ganze, dass unerfahrene Nutzer oft gar nicht realisieren, dass sie im Peer-to-Peer-Bereich angekommen sind.
Grundsätzlich gilt, dass solche Downloads nur bei vorheriger Installation einer entsprechenden Software funktionieren. Webseiten, die einen also auffordern, eine bestimmte Software herunterzuladen, um die gewünschte Datei herunterzuladen, sollten also gemieden werden.
RedTube-Abmahnaffäre: Anwälte sind nicht unfehlbar
Sollte Ihnen doch einmal eine Abmahnung zugehen, ist es ratsam, nicht direkt und vorbehaltlos zu zahlen. Einerseits passieren des Öfteren Fehler in der Zuordnung der IP-Adressen zu den richtigen Nutzern durch den Internetanbieter, wodurch es theoretisch vorkommen kann, dass ein ganz anderer Nutzer den Urheberrechtsverstoß begeht und Sie dann die Abmahnung erhalten. Andererseits kursieren auch öfter mal gefälschte Abmahnbriefe, die eigentlich gar nicht von Anwälten stammen.
Doch auch anderswo lauern Unregelmäßigkeiten: Wie die RedTube-Abmahnaffäre vor einigen Jahren gezeigt hat, kann man sich nicht mal sicher sein, ob die Abmahnenden überhaupt selbst die Rechte an den betroffenen Videos haben. Damals hatte die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen im Auftrag von The Archive AG Zehntausende Benutzer des Videoportals RedTube wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Später hat sich herausgestellt, dass The Archive AG selbst nicht die Rechte an den Videos hatte. Der Abmahnende Rechtsanwalt wurde später zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und verlor seine Zulassung.
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