Urteil

Urteil: klarmobil darf das Widerrufsrecht nicht einschränken

Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen klarmobil geklagt
Von Marc Kessler

Kunden können einen Vertrag über Mobilfunk-Dienstleistungen innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen auch dann noch widerrufen, wenn sie bereits telefoniert und damit Leistungen in Anspruch genommen haben. Anderslautende Klauseln in den Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Das hat das Landgericht Kiel [Link entfernt] nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die klarmobil GmbH entschieden (AZ: 5 O  206/08).

klarmobil hatte das gesetzliche Widerrufsrecht in seinen Geschäftsbedingungen mit einer in der Branche verbreiteten Klausel eingeschränkt. Das Widerrufsrecht sollte vorzeitig erlöschen, wenn das Unternehmen "mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat." Als Beispiele nannte das Unternehmen die Nutzung der SIM-Karte und einen Antrag auf Mitnahme der Rufnummer.

Richter: klarmobil kann nach Widerruf Teilleistungen abrechnen

Das Unternehmen berief sich vor Gericht auf eine nahezu wortgleiche Bestimmung in Paragraph 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Regelung gelte jedoch nur für unteilbare Dienstleistungen und sei auf Mobilfunkverträge nicht anwendbar, entschied das LG Kiel. Das gesetzliche Widerrufsrecht dürfe nicht auch für solche Fälle stark eingeschränkt werden, in denen eine Vertragsbeendigung nach einem Widerruf leicht durchführbar und zumutbar sei. Im Falle von Mobilfunkdienstleistungen sei es dem Unternehmen ohne weiteres möglich, über die bis zum Widerruf erbrachten Teilleistungen abzurechnen.

Reiner Antrag auf Rufnummernportierung führt nicht zum Ausschluss des Widerrufs

Die Richter beanstandeten zudem, dass nach der Klausel bereits ein Antrag auf Mitnahme der Rufnummer zum Erlöschen des Widerrufsrechts führe. Die Klausel schließe das Widerrufsrecht selbst dann aus, wenn das Unternehmen noch gar nicht begonnen habe, den Antrag zu bearbeiten.

Das Gericht erklärte außerdem zehn weitere Klauseln in den Geschäftsbedingungen von klarmobil für unzulässig. Die Unterlassungsansprüche des vzbv gegen die Verwendung dieser Klauseln hatte das Unternehmen bereits während des Verfahrens anerkannt.