Ratgeber

Retoure, Widerruf, Privatverkauf - das müssen Sie wissen

Ware bestellt und unzu­frieden - oder das unlieb­same Geschenk muss weg? Im Ratgeber lesen Sie alles zu Retoure, Widerruf und Privat­ver­kauf.
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Was gilt bei Online-Markt­plätzen?

Laut einer reprä­sen­tativen Befra­gung unter 1002 Personen des Bran­chen­ver­bands Bitkom veräu­ßern 72 Prozent in Deutsch­land mindes­tens einmal im Jahr gebrauchte oder neuwer­tige Gegen­stände online, etwa jeder vierte (27 Prozent) mindes­tens einmal im Monat.

Die meisten Online-Verkäufer würden sich vor allem von Klei­dung, Schuhen und Acces­soires für Erwach­sene (69 Prozent) und Kinder (56 Prozent) trennen. Doch worauf müssen Privat­ver­käufer beson­ders achten, wenn sie Waren im Internet verkaufen? Diese Produkte werden laut einer repräsentativen Umfrage von Bitkom besonders häufig im Internet privat verkauft Diese Produkte werden laut einer repräsentativen Umfrage von Bitkom besonders häufig im Internet privat verkauft
Quelle: Bitkom Research 2020
Zunächst ist es wichtig, dass Sie in Ihrem Ange­bots­text beispiels­weise auf Platt­formen wie eBay Klein­anzeigen mit korrekten Formu­lie­rungen arbeiten. So können Sie als Verkäufer nämlich die Haftung ausschließen.

Gene­rell sagt die Stif­tung Waren­test: "Ein Recht auf Umtausch oder Rück­nahme gibt's bei Privat­ver­käufen nicht - egal ob auf einem Floh­markt, bei eBay oder bei Klein­anzeigen." Unklare oder miss­ver­ständ­liche Formu­lie­rungen können dagegen dazu führen, dass der Verkäufer die volle gesetz­liche Sach­mangelhaftung trägt. Und dann steht der Verkäufer zwei Jahre ab Liefe­rung dafür ein, dass die Ware so funk­tio­niert, wie es der Käufer aufgrund der Artikel­beschreibung erwarten darf.

Haftung beim Privat­ver­kauf ausschließen

Die Stif­tung Waren­test rät: Verkäufer, die bei gebrauchten Sachen nicht für Mängel haften wollen, müssen die "Sach­mangelhaftung" ausschließen, was mit korrekten Formu­lie­rungen funk­tio­niert. Ein Beispiel, wenn Sie beim Verkauf gebrauchter Sachen nicht für Mängel haften wollen: "Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus." Das ist laut Stif­tung Waren­test eindeutig, sicher­heits­halber ergänzt werden sollte aber folgendes: "Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verlet­zungen von Gesund­heit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätz­licher Verlet­zungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt."

Der Zusatz sei wichtig, wenn wieder­keh­rend etwas zum Verkauf ange­boten wird, weil der Haftungs­ausschluss auch bei Privat­ver­käu­fern als allge­meine Geschäfts­bedingung erscheine, sobald er für drei oder mehr Ange­bote verwendet wird. Weiter heißt es laut Stif­tung Waren­test: "Für solche AGB gelten verschärfte Voraus­setzungen für den Ausschluss der Sach­mangelhaftung. Er ist insge­samt unwirk­sam, wenn die Ergän­zung zu Schaden­ersatz­ansprüchen fehlt."

Der Formulierungs­vorschlag von Stif­tung Waren­test für den mehr­fachen Neuwaren­verkauf lautet: "Ich beschränke die Mangel­haf­tung auf ein Jahr ab Liefe­rung der Sache. Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verlet­zungen von Gesund­heit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätz­licher Verlet­zungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt."

Weiterhin ist es laut Stif­tung Waren­test wichtig zu wissen:

"Was in der Artikel­beschreibung steht, muss auch stimmen. Andern­falls haften Sie selbst dann, wenn sie die Sach­mangelhaftung ausge­schlossen haben." Und: "Werden Schwä­chen und Fehler in der Artikel­beschreibung korrekt darge­stellt, müssen Käufer sich mit der Ware zufrieden geben. Ein Mangel liegt nämlich nur dann vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten durfte."

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