Ratgeber

Retoure, Widerruf, Privatverkauf - das müssen Sie wissen

Ware bestellt und unzu­frieden - oder das unlieb­same Geschenk muss weg? Im Ratgeber lesen Sie alles zu Retoure, Widerruf und Privat­ver­kauf.
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Wider­rufs­recht: 14 Tage

Fast jeder im Internet geschlos­sene Vertrag kann inner­halb von 14 Tagen wider­rufen werden. Die Frist beginnt in der Regel, sofern vom Verkäufer eine gültige Wider­rufs­beleh­rung vorge­legt wurde. Wurde das nicht gemacht, läuft auch die Wider­rufs­frist nicht. "Das Recht auf Widerruf erlischt spätes­tens nach einem Jahr und 14 Tagen", erklärt die Verbrau­cher­zen­trale. Der Widerruf ist am besten schrift­lich mitzu­teilen, beispiels­weise mit einem Muster­for­mular.

Die Frist für bestellte Waren gilt ab dem Tag, an dem Sie die Ware erhalten haben. Der Tag des Frist­beginns wird aller­dings bei der Berech­nung nicht mitge­zählt. Auch Wochen­enden und Feier­tage zählen mit. Enden kann die Frist an Sams­tagen, Sonn­tagen oder Feier­tagen aller­dings nicht. Sollte das Fris­tende auf einen dieser Tage fallen, endet die Frist erst am darauf­fol­genden Werktag, erklärt die Verbrau­cher­zen­trale. Sollte es sich dabei auch um einen Feiertag oder einen Samstag oder Sonntag handeln, endet die Frist erst am folgenden Montag. Bei Internetbestellungen gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht Bei Internetbestellungen gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht
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Sollte sich die Liefe­rung einer Online-Bestel­lung verzö­gern und wird Ihnen das vom Händler recht­zeitig mitge­teilt, können Sie von Ihrem Wider­rufs­recht auch vor dem Erhalt der Ware Gebrauch machen.

Die Vari­ante "Click & Collect" ist in der Pandemie sehr beliebt geworden. Damit ist gemeint, dass Sie sich beispiels­weise in einem Online-Shop etwas bestellen und es in einer Filiale, beispiels­weise in der eines Elek­tro­markts, abholen. Auch in diesem Fall haben Sie ein Wider­rufs­recht.

Sie haben jedoch kein Wider­rufs­recht, wenn Sie die Ware online nur reser­vieren und sie erst im Laden kaufen.

Wider­rufs­recht kann verfallen

Selbst wenn ein Wider­rufs­recht besteht, kann dieses jedoch verfallen. Das ist abhängig von den jewei­ligen Waren. Das kann unter anderem für versie­gelte Waren gelten, beispiels­weise Hygie­near­tikel wie Cremes und auch Daten­träger wie CDs, DVDs und Computer-Spiele.

Für digi­tale Inhalte wie Musik und Filme kann das Wider­rufs­recht eben­falls verfallen, beispiels­weise wenn Down­load oder Strea­ming begonnen haben. Hier muss zuvor aller­dings eine Zustim­mung erfolgt sein, dass der Down­load beginnt. "Zudem müssen Sie Ihre Kenntnis davon bestä­tigt haben, dass Sie Ihr Wider­rufs­recht verlieren. Dafür reichen weder ein Hinweis in den AGB noch der bloße Klick auf den Kaufen-Button", erklärt die Verbrau­cher­zen­trale.

Weitere Ausnahmen gelten für Bahn­tickets, Pauschal­reisen und Tickets für Konzerte sowie Veran­stal­tungen, die auf einen bestimmten Termin fallen, schnell verderb­liche Lebens­mittel sowie auf den Verbrau­cher zuge­schnit­tene Waren wie Maßan­züge.

Nachdem Sie den Widerruf gemacht haben, müssen Sie die Waren inner­halb von 14 Tagen an den Händler zurück­schi­cken. Der Verkäufer muss das gezahlte Geld inner­halb von 14 Tagen, nachdem er die Wider­rufs­erklä­rung erhalten hat, an Sie zurück­zahlen. Dabei muss der Händler nicht nur den Verkaufs­preis erstatten, sondern auch von Ihnen gezahlte Versand­kosten. Ausnahmen gelten für Kosten von Express­lie­ferungen. Die Rück­sen­dekosten müssen jedoch Sie tragen.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Zum einen können diese natür­lich vom Händler über­nommen werden, wenn er dies anbietet. Zum anderen muss der Händler die Rück­sen­dekosten tragen, wenn Sie vor dem Kauf der Ware nicht darüber infor­miert wurden, dass Sie im Falle einer Rück­sen­dung die Kosten dafür tragen müssen. Shopping-Aktionen wie „Black Friday“ locken mit vielen Angeboten. Händler wie Amazon werben mit einem verlängerten Rückgabezeitraum Shopping-Aktionen wie „Black Friday“ locken mit vielen Angeboten. Händler wie Amazon werben mit einem verlängerten Rückgabezeitraum
Bild: picture alliance/dpa | Mohssen Assanimoghaddam

Wert­ersatz

Sollten Sie die Ware beschä­digt haben oder sie hat auf eine andere Weise den Wert verloren, kann der Händler "Wert­ersatz" verlangen, erklärt die Verbrau­cher­zen­trale. Das geht aber nur, wenn Sie vom Händler rechts­kon­form über Ihr Wider­rufs­recht infor­miert wurden. Aller­dings gibt es bezüg­lich des Verlan­gens von Wert­ersatz Ausnahmen, wenn der Wert­ver­lust dadurch zustande kam, dass Sie die Waren auf "ihre Beschaf­fen­heit, Eigen­schaften und Funk­tions­weise geprüft haben". Entspre­chend darf die Ware ausge­packt und getestet werden, das gilt auch für zerlegte Möbel, die aufge­baut werden müssen. Die Verbrau­cher­zen­trale sagt: "Sie müssen dann keinen Wert­ersatz leisten oder befürchten, dass Ihr Wider­rufs­recht wegfällt."

Geht es um Dienst­leis­tungen oder Verträgen über Wasser-, Strom- oder Gaslie­ferungen, müssen Sie Wert­ersatz für die Leis­tung zahlen, die bis zum Widerruf erbracht wurde. Zuvor müssen Sie jedoch über das Wider­rufs­recht infor­miert worden sein und haben selbst verlangt, dass die Leis­tung vor dem Ablauf der Wider­rufs­frist erbracht wird.

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