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Was tun bei unerwünschten Werbeanrufen?

Gesetz gegen Cold Calls droht Firmen hohe Strafen an
Von dpa / Steffen Herget

Es ist einer der Erfolge für Verbraucher in der zu Ende gehenden Legislaturperiode - das Gesetz zum Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen, den sogenannten Cold Calls. Und doch bleibt das Problem bestehen, wie die Erfahrungen von Verbraucherschützern zeigen. Einfach auflegen oder in die Offensive gehen - so lautet ihre Empfehlung. Auf ein halbherziges Gespräch sollte man sich besser gar nicht erst einlassen.

Obwohl illegale Telefonwerbung schon lange verboten ist und Mitte Mai auch der Bundesrat dem neuen Gesetz zugestimmt hat, sind sogenannte Cold Calls weiter gängige Praxis. "Wir erfassen nicht zahlenmäßig, wie viele Fälle hier eingehen. Es handelt sich aber nach wie vor um ein zunehmendes Problem", sagt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Dabei sieht das Gesetz scharfe Regeln vor: So ist ein Werbeanruf laut dem Bundesjustizministerium in Berlin nur dann zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Und Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Anrufe können nun mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Unterdrücken Call-Center die Rufnummer beim Anruf, droht neuerdings eine Geldbuße von bis zu 10 000 Euro.

Für Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sowie Wett- und Lotterieangebote, die am Telefon abgeschlossen wurden, gilt nun ein Widerrufsrecht, so das Ministerium. Der Vertragsausstieg wurde für Verbraucher erleichtert. In diesen Bereichen komme es besonders häufig zu unerlaubter Telefonwerbung, die Verbraucher zu einem Vertragsabschluss bewegen soll.

Ein am Telefon abgeschlossener Vertrag kann künftig innerhalb eines Monats ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Außerdem kann der Verbraucher nun Verträge widerrufen, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde. Bisher hatte er dieses Recht nicht mehr, wenn das Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hatte.

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