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Was tun bei unerwünschten Werbeanrufen?

Gesetz gegen Cold Calls droht Firmen hohe Strafen an
Von dpa / Steffen Herget

Im Prinzip gibt es zwei Möglichkeiten, erklärt der Rechtsanwalt Martin Bachmann aus Augsburg. "Entweder Sie sagen zügig und direkt, dass Sie kein Interesse haben und legen auf. Oder aber der Angerufene lässt sich zunächst auf das Gespräch ein, um herauszufinden, wer ihn da aus welchem Zweck anruft." Mit diesen Angaben könne sich der Angerufene an die Verbraucherzentrale wenden, die das Unternehmen abmahnt.

Falls sich der Anrufer weigert, seine Kontaktdaten herauszugeben, sollte der Verbraucher einfach auflegen, rät Bachmann. "Das Problem der Cold Calls liegt darin, dass die Anrufer meist gut geschult sind und die Gesprächspsychologie am Telefon beherrschen." Manche wichen bei Nachfragen des Verbrauchers aus, andere stellten direkt selbst wieder Gegenfragen. Teilweise würden die Anrufer auch unverschämt, wenn man sie mit Nachfragen bedrängt. "Es fallen dann gerne Sätze wie: Warum sind sie nicht bereit, auf meine einfachen Fragen zu antworten?"

Anrufer müssen sich erklären

Ob im Vorfeld eine Einwilligung erteilt wurde oder nicht: Werbeanrufer seien zu Beginn des Gesprächs verpflichtet zu sagen, in wessen Auftrag und aus welchem Grund sie anrufen, sagt Bachmann. Auch woher die Informationen stammen, müsse nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin vom 21. Januar 2009 offengelegt werden. Das Opfer eines Cold Calls darf demnach vom Anrufern darüber Auskunft verlangen, welche Daten zu seiner Person bei dem Unternehmen zu welchem Zweck gespeichert sind und woher sie stammen (Az. 25 C 280/08).

Trotzdem tappen viele den Werbern in die Falle: "Manche willigen einfach zu irgendetwas ein, um den Verkäufer möglichst schnell loszuwerden", lautet die Erfahrung von Wagner. Oder aber der angebotene Vertrag klingt zunächst überzeugend und stellt sich erst später als viel zu teuer heraus. "Wir raten den Verbrauchern, sich erst gar nicht in ein Gespräch verwickeln zu lassen."

So funktioniert der Widerruf

Wenn es aber zu spät ist, könne der Betroffene den Vertrag einfach widerrufen, erklärt Bachmann. Dafür reiche in der Regel eine E-Mail aus. "Die sollte sich der Verbraucher aber ausdrucken." Außerdem sei es sinnvoll, eine Übermittlungs- oder Lesebestätigung anzufordern. Hat der Verbraucher ein Produkt gekauft, das er nicht haben wollte, sei der Widerruf in der Regel unproblematisch. Schwieriger werde es, wenn es sich um eine Dienstleistung handelt - etwa um einen Internetzugang oder den Bezug eines Zeitschriftenabonnements.

"Hier sollte die beschlossene Gesetzesänderung weiterhelfen, die bei einigen Dienstleistungen auch dann einen Widerruf zulässt, wenn der Käufer die Dienstleistung schon erhalten hat", sagt Bachmann. Außerdem gilt: Wer Geld haben möchte, müsse beweisen, dass es vorher zum Vertragsabschluss kam. Wer sich absolut sicher ist, am Telefon keinen Vertrag abgeschlossen zu haben, sollte nicht einknicken. "Die betreffenden Firmen wissen selbst, dass Cold Calls unseriös und unzulässig sind und empfindliche Bußgelder drohen", sagt Bachmann. Wer im Vorfeld keine Einwilligung erteilt hat, sollte das direkt sagen. Im Zweifelsfall könne es sinnvoll sein, dem Unternehmen mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schritten zu drohen.

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