Rechtsstreit

Airdata versus Bundesnetzagentur: Teilerfolg vor Gericht

Bundesverwaltungsgericht verweist Rechtsstreit teilweise zurück zum VG Köln
Von Marc Kessler

Airdata-Klage Airdata: Teilerfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht
Montage: teltarif.de / Foto: PictureArt - Fotolia.com
Das Stuttgarter Unternehmen Airdata hat mit seinen Klagen gegen die Frequenzversteigerung der Bundesnetzagentur einen Teilerfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht errungen. Airdata hatte eine Lizenz der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Nutzung von Frequenzen im 2,6-GHz-Band bis Ende 2007. Diese Frequenzen wurden durch die BNetzA jedoch zusammen mit den Frequenzen der Digitalen Dividende im Mai 2010 versteigert.

Airdata-Klage Airdata: Teilerfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Airdata hatte schon 2005 eine Verlängerung der Lizenz beantragt, diese war von der BNetzA jedoch abgelehnt worden. Vor dem Verwaltungsgericht Köln hatte sich Airdata dann gegen die Anordnung eines Vergabeverfahrens der betroffenen Frequenzen sowie die Vergabe in Form eines Versteigerungsverfahrens gewandt. Nachdem diverse Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln abgewiesen worden waren, legte Airdata Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein, um der umstrittenen Frequenzvergabe nachträglich die Grundlage zu entziehen.

Bundesverwaltungsgericht verweist Angelegenheit teilweise zurück zur Vorinstanz

Vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG: 6 C 3.10, 5.10, 40.10, 41.10 - Entscheidung vom 22.06.2011) konnte Airdata nun einen Etappensieg verbuchen: Das Leipziger Gericht hat einen Teil des Rechtsstreits - wie auch bereits bei einer ähnlichen Klage des Mobilfunk-Netzbetreibers E-Plus - zurück an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, um dort "die fehlenden Feststellungen" zu treffen. Die Bundesrichter hatten zuvor festgestellt, dass "der entscheidungserhebliche Sachverhalt (...) bislang nicht vollständig aufgeklärt" werden konnte. Denn die Voraussetzung für die Frequenzversteigerung der BNetzA war deren Begründung der "Frequenzknappheit" gewesen.

Gab es eine Frequenzknappheit oder nicht?

Genau für diese sah das Bundesverwaltungsgericht nun aber keine ausreichenden Belege: "Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen Frequenzen, wurde nicht hinreichend festgestellt", so die Richter. Oder anders: Möglicherweise hätte die BNetzA gar kein Vergabeverfahren samt Versteigerung durchführen dürfen, wenn es zum damaligen Zeitpunkt gar keine Frequenzknappheit gegeben hat. Diesen Sachverhalt soll nun (erneut) das Kölner Verwaltungsgericht aufklären.

Gegen die ebenfalls von Airdata angegriffenen Vergabebedingungen und Versteigerungsregeln der BNetzA hat das Bundesverwaltungsgericht indes "keine durchgreifenden Bedenken" - zumindest unter der Prämisse, dass "die Entscheidungen der Bundesnetzagentur für ein Vergabeverfahren in Form eines Versteigerungsverfahrens der erneuten Überprüfung standhalten".

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