Getarnte Werbung im Mail-Postfach kann unzulässig sein
Gerichtsurteil zu Werbung im E-Mail-Posteingang
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Als E-Mails getarnte, unerbetene Werbenachrichten
im Postfach können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs
gegen EU-Recht verstoßen.
Durch die Verwechslungsgefahr mit richtigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf entsprechende Webseiten weitergeleitet werden, teilte der EuGH heute in Luxemburg mit. Zulässig sei sogenannte Inbox-Werbung, die fast wie eine reguläre E-Mail im Posteingang aussieht nur, wenn die Nutzerin oder der Nutzer vorab ausdrücklich zugestimmt habe (Rechtssache C-102/20).
Bundesgerichtshof legte Streit dem EuGH vor
Gerichtsurteil zu Werbung im E-Mail-Posteingang
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Im konkreten Fall hatte das Städtische Werk Lauf an der Pegnitz
Werbeeinblendungen des konkurrierenden Stromlieferanten Eprimo per
E-Mail bei Nutzern des Online-Dienstes T-Online beanstandet: Diese
Werbemaßnahme verstoße gegen die Vorschriften über unlauteren
Wettbewerb. Der Bundesgerichtshof legte den Streit dem EuGH vor.
Die Werbenachrichten wurden demnach beim Öffnen der Mailbox eingeblendet. Sowohl die betroffenen Nutzer als auch die eingeblendete Werbung wurden zufällig ausgewählt. Optisch unterschieden diese sich den Angaben zufolge von den richtigen Mails im Postfach nur durch für viele kaum erkennbare Kleinigkeiten: Anstelle des Datums hieß es "Anzeige", der Text sei grau unterlegt gewesen und die Betreffzeile habe aus einem kurzen Werbetext bestanden.
Der EuGH teilte nun mit, die Einblendung solcher Werbenachrichten im Mail-Postfach könne eine unerbetene Nachricht zum Zweck der Direktwerbung im Sinne der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation darstellen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Vorgehensweise des Stromlieferanten das Ziel der Richtlinie beeinträchtige, die Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer vor unerbetenen Werbenachrichten zu schützen.
Demnach ist Inbox-Werbung ohne Zustimmung mit unzulässigen Spam-Mails vergleichbar. Wenn sie gehäuft und regelmäßig erscheine, könne sie außerdem als nach Wettbewerbsrecht unzulässiges "hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen" gelten. Der E-Mail-Dienst von T-Online wird entweder entgeltlich und ohne Werbung oder kostenlos und durch Werbung finanziert angeboten. Über den konkreten Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Dieser müsse klären, ob ordnungsgemäß über die genauen Eigenschaften der Werbung informiert und zugestimmt worden sei.
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