Web-Tarife

E-Plus: Online-Rechnung nicht rechtsverbindlich

Zahlungspflicht für den Kunden besteht trotzdem
Von Marie-Anne Winter

Zum 1. Mai führte E-Plus spezielle Tarife für Kunden ein, die ihren Vertrag online abschließen. Der Privat Tarif Plus Web und der Time & More 60 Web entsprechen weitgehend den regulären Privat- bzw. Time & More-Tarifen, die Kunden bekommen aber über die gesamte Vertragslaufzeit monatlich 150 SMS extra. Außerdem müssen die Kunden beim Web Privat Plus-Tarif die 3-Cent-Option erst nach dem siebten Monat nach Vertragsabschluss zahlen. Beim Time & More 60 zahlt man im ersten Vierteljahr keine Grundgebühr. Diese Tarife können aber nur online, also über die E-Plus-Homepage oder über entsprechende Banner auf anderen Seiten, abgeschlossen werden.

Online-Rechnung: "rechtlich unverbindlich"

Doch wo Licht ist, gibt es auch Schatten: Diese Tarife sind nur mit einer Online-Rechnung erhältlich. Schon im Kleingedruckten im Onlineshop heißt es dazu:

Nur mit einer Online Rechnung erhältlich (rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden).
In den AGB [Link entfernt] zur Online-Rechnung weist E-Plus dann im Detail darauf hin, dass die Online-Rechnung nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Dokument erfülle, weil es sich nicht um ein "Original", sondern nur um eine "Kopie" handele. Die Online-Rechnung sei rechtlich unverbindlich und erfülle daher nicht die gesetzlichen Anforderungen der Aufbewahrung, Dokumentation u. ä.. Weiterhin könne die Online-Rechung in einem Rechtsstreit nicht als Beweismittel genutzt werden und es sei auch nicht möglich, eine Online-Rechnung steuerlich geltend zu machen.

Entscheidend: Rechtsbindungswille des Kunden

Allerdings muss der Kunde trotz der genannten Nachteile auch eine solche "rechtlich unverbindliche" Rechnung begleichen. Laut Rechtsanwalt Markus Philipp Förster aus Trier gilt der folgende Grundsatz: "Wenn bei rechtlich unverbindlichen Rechtsgeschäften ein Entgelt vereinbart wurde, so ist immer von einem Rechtsbindungswillen auszugehen". Dies bedeutet, dass der Kunde die Rechnung begleichen muss.

Weiterhin offen bleibt die Frage, was passiert, wenn sich E-Plus tatsächlich einmal verrechnen sollte und der Kunde seine Rechnung berechtigterweise reklamieren will. Denn der "Freibrief", den sich E-Plus mit diesen AGB ausstellen will, benachteiligt den Kunden unverhältnismäßig. Nach Ansicht von Rechtanwalt Förster dürfte diese Vertragsklausel aufgrund dieser einseitigen Benachteiligung ungültig sein.

Kommentar: Man fragt sich freilich, welchen Hintergrund E-Plus mit derartigen AGB-Klauseln verfolgt, denn sicherlich kann es nicht im Sinne von E-Plus sein, einerseits mit günstigen Tarifen und Angeboten nach neuen Kunden zu suchen und andererseits Interessenten kurz vor Vertragsabschluß durch einseitig verpflichtende Nebenbedingungen zu verschrecken. Die T-Com bietet für Ihre Festnetzanschlüsse beispielsweise auch eine Online-Rechnung per E-Mail an. Diese kann in der einfachen Fassung nicht (umsatz)steuerlich geltend gemacht werden, betroffene Kunden erhalten aber die Möglichkeit [Link entfernt] , zusätzlich eine nach Umsatzsteuerrecht belegfähig Rechnung zu erhalten. Fazit: Das sicherlich vorhandene Problem, auf elektronischem Wege eine für alle Vertragspartner in allen Rechtsbereichen sichere Rechnungsstellung anzubieten, sollte also eigentlich auch ohne einseitige Knebel zu lösen sein.