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§15 TKV !!!


29.11.2006 14:36 - Gestartet von herwarth
Moin,
hfg hat sich einem erbosten Anruf und einem Dreizeiler meinerseits (meine mündliche Ankündigung: Das mache ich teuer für Ihr Haus) doch nochmal gemeldet und mir einen Einzelverbindungsnachweis zugesendet und frech die Forderung wiederholt (2+20=22). In meinem Fall völlig uninteressant, weil
1 meine Rechnung bezahlt ist
2 hfg (unbelegt) behauptet, es sei von der DTAG nur ein Teil überwiesen worden und ICH hätte mich darum zu kümmern
3 ich Unterlagen zu 1 haben wollte (Beweise aus der Buchhaltung. Das zum Thema teuer machen.

Die Bundesnetzagentur hat mir heute geschrieben. Hinweis: achtet auf den Satz "Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern." (s.u.)
Damit dürfte hfg nach meiner laienhaften Einschätzung keinen durchgriff haben: nein, es ist nicht meine Aufgabe, den zahlungsverkehr zw. DTAG und 01058 zu klären. Meine Zahlung hat für mich "befreiende Wirkung."
Quelle: Verbraucherservice@BNetzA.de

Gruß,
Herwarth

Zitat aus der eMail

Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) regelt hinsichtlich der Rechnungslegung in § 15 speziell:

(1) "Soweit der Kunde mit anderen Anbietern von Telekommunikation­sdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz (Rechnungsersteller) eine Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden entstehen. Die Rechnung muss die Namen, ladungsfähige Anschriften und kostenfreie Servicerufnummern der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 14 bleibt unberührt. Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern. Zum Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber ihren Kunden hat der Rechnungsersteller den anderen Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten zu übermitteln."