Benutzer chb schrieb:
Angeblich bleibt ein o2 (Germany)-Kunde beim Einbuchen bei D1 weiter Vertragspartner von o2,
Richtig. Der generelle Mobilfunkvertrag des Kunden mit o2 ist ja nicht dadurch aufgehoben, dass man sich aus dem Netz ausbucht.
Klar, aber vor allem auch umgekehrt: das Einbuchen in ein fremdes Mobilfunknetz (D1)stellt keinen Vertragsantrag des Nicht-D1-Kunden an den fremden Netzbetreiber dar.
während ein Kunde irgendeiner britischen Mobilfunkgesellschaft mit dem Einbuchen ins D1-Netz Vertragspartner des D1-Netzbetreibers werden soll.
Korrekt. Durch das Einbuchen in ein ausländisches Netz schliesst Du einen Nutzungsvertrag mit diesem ausländischen Nezt,
Das entspricht weder der Lebenswirklichkeit, noch kann es rechtlich so beurteilt werden.
Wer als Vertragspartner eines ausländischen Netzbetreibers in Deutschland roamt, für den dürfte der deutsche Netzbetreiber (als Vertragspartner des ausländischen Anbieters) als dessen Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB anzusehen sein.
https://www.teltarif.de/forum/s8309/9-10.htmlOLG Düsseldorf:
(...) wenn und soweit der inländische [Mobilfunk-]Netzbetreiber verpflichtet ist, seinen Kunden das Telefonieren im Ausland zu ermöglichen. In einem solchen Fall ist der ausländische Netzbetreiber Erfüllungsgehilfe des inländischen Netzbetreibers.
(OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374; LG Düsseldorf NJW-RR 96, 308).
so wie Du bei einem Call-by-Call-Anruf im Festnetz im Moment des Wählens einen Vertrag mit dem CbC-Anbieter schliesst.
Ich denke mal, daß das Einwählen zunächst (nur) als Beauftragung des Anschlußnetzbetreibers (meist Telekom) gesehen werden kann, an den gewählten CbC-Anbieter den Auftrag weiterzuleiten,
1. den Anruf an den gewählten Anschluß zu leiten, und
2. nach Entgegennahme des Anrufs die Verbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Der Vertrag zwischen dem CbC-Verbindungsnetz-Betreiber und dem Anrufer dürfte also nicht schon mit der Einwahl, sondern erst mit der Annahme des Anrufweiterleitungs-Auftrags zustandekommen.
Wenn ein o2-Kunde sich bei D1 einbucht, ist er genauso in einem Fremdnetz wie im Ausland. Der Unterschied ist nur: innerdeutsch fällt eben für keinen der Gesprächsteilnehmer irgendwo eine Extra-Gebühr an (wenn man de Taktungsunterschiede mal aussen vor lässt), weil das zwischen o2 und T-Mobile eben so ausgehandelt wurde!
Es dürften sowohl T-Mobile, als auch die ausländischen Netzbetreiber als Vertragspartner von o2 anzusehen sein. Daß in Deutschland keine D1-Roaming-Gebühr für einen o2-Kunden anfällt, ergibt sich jedoch ausschließlich aus seinem Vertrag mit o2, und nicht wegen irgendwelcher Vereinbarungen zwischen D1 und o2!
Genauso kann beim Auslands-Roaming der ausländische Netzbetreiber 'nur' der Erfüllungsgehilfe des eigenen Vertragspartners sein, sodaß für die Roamingdienstleistungen und Entgelte nur das Vertragsverhältnis mit dem eigenen Vertragspartner maßgeblich sein kann. (Während sich die Netzbetreiber nur als Erfüllungsgehilfen beim Eintreiben fremder Forderungen aus angeblichen 'Verträgen' mit den ausländischen Netzbetreibern ansehen (wollen), die der Kunde mit jedem Einbuchen in ein fremdes Netz (neu) schließen soll).
f.