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Betr.: Sachpfändung bei Faircom!?


20.08.2003 13:18 - Gestartet von Lt. Blueberry
Ich denke, die Überlegung eine Sachpfändung zu realisieren ist gut! Es muß dort ja etwas geben, was der Fa. Faircom gehört! Außerdem kann es aus meiner Sicht nicht sein, dass alle Konten der Firma gepfändet sind, bzw. kein Guthaben enthalten. Wie werden denn dann die MA entlohnt? Wie kann sich Herr Hallatsch seinen hohen Lebensstandard leisten und Rolexuhren usw. an seinem zarten Handgelenk tragen? Zugegeben, die anderen MA verdienen bestimmt nicht viel, aber dass dies aus der Kasse bezahlt werden kann, bezweifele ich! Das Honorar des Herrn Hallatsch als freier Mitarbeiter muß ja auch irgendwo her kommen!? Sollte es wirklich so sein, dass eine Sachpfändung erfolglos ist, muß die Faircom GmbH & Co. KG Insolvenz, bzw. Konkurs anmelden. Damit müssen sie ohne wenn und aber auch die Hosen (Oh, Gott *grins* ) herunterlassen und alle Konten, Bargeld, Fuhrpark etc. offen legen. Spätestens dann würde klar werden wo das Geld „vergraben“ ist!

Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen können auch solche Gegenstände gepfändet werden, die dem Schuldner nicht gehören: dies ergibt sich etwa schon aus § 811 II ZPO. Sinn dieses 'formalisierten Verfahrens' -> die Effektivität der Zwangsvollstreckung. Gemäß § 1006 BGB besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, daß der Besitzer auch der Eigentümer der Sache ist.

Werden nun also Gegenstände Dritter, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden gepfändet, hat der Dritte (der wahre Eigentümre) die Möglichkeit dagegen mit Hilfe der sogenannten Drittwiderspruchsklage vorzugehen, § 771 ZPO.

Lediglich in Ausnahmefällen, darf sich der GV nicht auf das formalisierte Verfahren und damit auf den tatsächlichen Gewahrsam stützen und zwar einerseits dann, wenn das Eigentum eines Dritten offensichtlich ist (etwa dadurch, daß bestimmte Stempel oder Schilder an der Sache angebracht sind, die zweifelsohne deutlich machen, daß es sich bei der Sache um schuldnerfremde handelt) oder um besondere Vermögensmassen im Rahmen einer Gesellschaft.

Insofern er Inventar einer Firma pfändet auf die der Titel NICHT lautet, kann der wahre Eigentümer so vorgehen, daß er behauptet, er SEI Eigentümer der Gegenstände. Dann kann er sein gepfändetes und verstricktes Eigentum mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage 'auslösen':

a) behauptet, er habe an den Gegenständen der betroffenen Firma (in deren Vermögen nun zwangsvollstreckt werden soll) MITGEWAHRSAM (in etwa ist der zwangsvollstreckungsrechtliche Gewahrsamsbegriff am ehesten mit dem des unmittelbaren Besitzes in § 854 BGB vergleichbar also die von einem entsprechenden Willen getragene TATSÄCHLICHE Sachherrschaft über eine Sache). Diese Behauptung nennt man Verfahrensrechtlich Vollstreckungserinnerung.

oder

b) behauptet, er SEI Eigentümer der Gegenstände. Dann kann er sein gepfändetes und verstricktes Eigentum mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage 'auslösen'.

Allerdings muss derjenige, der sich darauf beruft Gegenstände, die in seinem Eigentum stehen, oder an denen er Mitgewahrsam hat, entweder sein Eigentum oder sein Mitgewahrsam beweisen.

Liebe Grüße nach Bonn und den Rest der Republik aus dem sonnigen Süden der Agäis!

Euer Lt. Blueberry