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Der Vertrag mit Quam ist doch eigentlich noch in Kraft


31.03.2003 16:15 - Gestartet von sargon
Der Vertrag mit Quam ist doch eigentlich noch in Kraft - nur das Netz ist abgeschaltet, wer sagt eigentlich, dass die nicht irgendwann das unterbrochene Netz wieder anschalten. Und dann die GG aus den Verträgen kassieren wollen.
Es ist doch die Firmenphilosophie von Faircom, dass sie nur Vermittler sind. Mit den Problemen zwischen Provider und Kunden wollen sie nichts zu tun haben.
Quam und Kunden haben sich eben so 'geeinigt'. (stillschweigende Zustimmung nach der Ankündigung der Netzschließung: Wer nicht einverstanden war konnte klagen). Aber Nein! wenn es was zu holen gibt ist Faircom doch nicht nur Vermittler, sondern 'Geschädigter' und will ALLES!

Und überhaupt: Mathematikphilosophisch zahlen wir bis Heute alle weiter. Bei 100% Leistung 100% GG monatlich, bei 50% Leistung 50% GG monatlichund bei 0 Leistung monatlich 0 GG. Ich zahle jeden Monat an Quam GG und zwar den der Leistung angemessenen Betrag von 0 Euro.
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[1] bastian antwortet auf sargon
31.03.2003 16:51
Glaube kaum, dass Du mit dieser hahnebüchenen Argumentation irgendeinen Richter wirst überzeugen können.

Quam hat den Vertrag mit allen Kunden zum Termin der Netzabschaltung beendet, d. h. er ist gekündigt (und zwar vom Netzbetreiber). Und Quam wird das Netz wohl kaum wieder einschalten, zumal sie an E-Plus bereits die Entschädigung für die Nicht-Vertragserfüllung gezahlt haben.

*Kopf schüttelnd*
Bastian
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[1.1] Devil_MC antwortet auf bastian
31.03.2003 17:19
Benutzer bastian schrieb:
Glaube kaum, dass Du mit dieser hahnebüchenen Argumentation irgendeinen Richter wirst überzeugen können.

Quam hat den Vertrag mit allen Kunden zum Termin der Netzabschaltung beendet, d. h. er ist gekündigt (und zwar vom Netzbetreiber). Und Quam wird das Netz wohl kaum wieder einschalten, zumal sie an E-Plus bereits die Entschädigung für die Nicht-Vertragserfüllung gezahlt haben.

*Kopf schüttelnd*
Bastian

Ebenfalls *kopfschüttelnd*...

Hi Bastian,

in den Schreiben von Quam wurde das Wort Kündigung aufs Peinlichste vermieden - es wurde immer nur von einer Einstellung des GSM-Betriebes geredet. Rechtlich ist es also keineswegs klar, dass der Vertrag aufgelöst ist, eigentlich ruht er nur (es gab im November sowohl hier als auch im TT durchaus heftige Diskussionen, ob man nicht kündigen sollte, um keinen Fordeungen seitens Quam mehr entgegenschauen zu müssen).

Sicherlich taugt diese Diskussion nicht fürs Gericht, aber an einen Rechtsstreit mit Faircom glaube ich auch bei keinem - Faircom wird die Unwissenden/Unsicheren aussaugen und sich über zusätzliche Einnahmen freuen und das wird es dann gewesen sein - aber gekündigt wurde der Vertrag von seiten niemals.

Gruß,
Derek
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[1.2] thomas-m antwortet auf bastian
31.03.2003 17:26
Benutzer bastian schrieb:
Glaube kaum, dass Du mit dieser hahnebüchenen Argumentation irgendeinen Richter wirst überzeugen können.

Quam hat den Vertrag mit allen Kunden zum Termin der Netzabschaltung beendet, d. h. er ist gekündigt (und zwar vom Netzbetreiber). Und Quam wird das Netz wohl kaum wieder einschalten, zumal sie an E-Plus bereits die Entschädigung für die Nicht-Vertragserfüllung gezahlt haben.

*Kopf schüttelnd*
Bastian

Wiese soll diese Argumentation hahnebüchend sein?

Fakt ist, dass all jene die den Mobilfunkvertrag mit Quam nicht per Sonderkündigung nach Netzabschaltung beendet habe, rein rechtlich immer noch QUAM-Kunden sind! Sie haben nur die Vertragsänderung (Netzabschaltung und keine Gebühren an QUAM mehr zu zahlen) akzeptiert.

Auf der Homepage ist dazu lediglich folgende Mitteilung zu lesen:

Der Münchener Mobilfunkanbieter Quam hat seinen Netzbetrieb im Bereich GSM/GPRS in der Nacht vom 15. zum 16. November 2002 eingestellt.

Siehe auch Impressum der QUAM Homepage:

Quam ist eine eingetragene Marke.

© Quam GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Quam GmbH
Lilienthalallee 40
80939 München

Verantwortlich für Inhalt und Pflege der Website:
Alfredo Acebal

Bilder/Fotos:
© Blueplanet u.a.

Geschäftsführer:
Alfredo Acebal

Sitz der Gesellschaft:
München, Amtsgericht München, HRB 138 839, USt-ID-Nr. DE 205129265

Die Firma QUAM existiert ja immer noch und hat bis vor Kurzem auch noch an den UMTS-Plänen festgehalten (und möglicherweise mit dem derzeit brach liegenden Kundenpotential spekuliert)! Was nun in Zukunft mit der Firma bzw. Marke passieren wird ist rein spekulativ und für das aktuelle Problem auch bedeutungslos, denn hier geht es formal ausschließlich um den Grund der Zahlung von Faircom an den Kunden.
War es, wie es in den Vertragsunterlagen steht!!!, der Abschluss eines Mobilfunkvertrages oder soll es so wie es Faircom derzeit gern sehen möchte, die Zahlung einer GG über die gesamte ursprünglich vereinbarte Laufzeit sein. Dies wäre dann aber eine nachträgliche Vertragsänderung, die der Zustimmung seitens der Kunden bedürfte.

Gruß
thomas-m
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[1.3] cerberus antwortet auf bastian
31.03.2003 17:44
Benutzer bastian schrieb:
Glaube kaum, dass Du mit dieser hahnebüchenen Argumentation irgendeinen Richter wirst überzeugen können.

Quam hat den Vertrag mit allen Kunden zum Termin der Netzabschaltung beendet, d. h. er ist gekündigt (und zwar vom Netzbetreiber). Und Quam wird das Netz wohl kaum wieder einschalten, zumal sie an E-Plus bereits die Entschädigung für die Nicht-Vertragserfüllung gezahlt haben.

*Kopf schüttelnd*
Bastian

wie kommst du darauf?
Quam hat bewußt das Wort Kündigung des Mobilfunkvertrages nicht in den Mund genommen,um Schadensersatzansprüchen der Kunden aus dem Weg zu gehen.Rein rechtlich läuft der Vertrag immer noch, da im Vertrag keine Klausel vorhanden ist, die den Vertrag automatisch bei einer Netzabschaltung kündigt.
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[1.3.1] bastian antwortet auf cerberus
31.03.2003 18:19
Wenn ein Dienst eingestellt wird, weil er technisch oder aus sonst einem Grund nicht mehr zur Verfügung steht, so ist dies gleichbedeutend mit einer Kündigung des zugrundeliegenden Vertrags. Quam hat den Kunden sogar ein Alternativangebot vorgelegt. Das würde ein Unternehmen wohl kaum tun, wenn es noch weiter Interesse an dem "Kundenpotenzial" hätte. Und dann noch einen Teil der Kunden (die, die sich für das Alternativangebot entschieden haben) in die Arme der Konkurrenz entlassen! Ob das Wort "Kündigung" nun gefallen ist oder nicht, spielt juristisch m. E. keine Rolle. Der Vertrag wurde einseitig durch Quam beendet, weil das Netz abgeschaltet wurde.

Wer immer noch glaubt, Quam würde noch irgendetwas mit seiner UMTS-Lizenz machen außer sie wieder an die RegTP zurückzugeben, der ist auf dem Holzweg.

Gruß
Bastian
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[1.3.1.1] AndreasHannover antwortet auf bastian
01.04.2003 11:01
Benutzer bastian schrieb:
Wenn ein Dienst eingestellt wird, weil er technisch oder aus sonst einem Grund nicht mehr zur Verfügung steht, so ist dies gleichbedeutend mit einer Kündigung des zugrundeliegenden Vertrags.

Der von mir dazu befragte Anwalt sagt genau das Gegenteil.

Gruss

Andreas
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[1.3.1.1.1] cerberus antwortet auf AndreasHannover
01.04.2003 11:47
die Mindestvertragslaufzeit des Vertrages waren 24 Monate.Eine einseitige Kündigung des Vertrages war einfach nicht vorgesehen und läßt so viel Interpretationsspielraum.Ich konnte den Vertrag ja auch nicht einseitig kündigen, Handy und Sim zerstören und keine GG mehr zahlen.So einfach ist die Sache nicht zu beurteilen.
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[1.3.1.1.2] Dell antwortet auf AndreasHannover
01.04.2003 11:59
wäre lustig...
Kunde H. schreibt an seinen Anbieter: "Sehr geehrter Herr O2, da meine Tante Betsy verstorben ist und viel Geld dafür draufgegangen ist möchte ich den Mobilfunkvertrag mit Ihnen nicht mehr. Einfach nur so, das Geld brauch ich woanders für. Ab übermorgen werde ich das Handy ausgeschaltet lassen und wünsche auch nicht das ich noch erreichbar bin. Mein Vetter Gustaf würde den Vertrag vielleicht übernehmen, dem ist das aber so auch zu teuer und er würde da gerne weniger zahlen, besonders bei den Gesprächsgebühren. Das müssen Sie aber nicht machen, der will ja auch nicht unbedingt. Schönen Gruß, Lars H.

ob das wohl als Kündigung durchgeht ? ,-)
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[1.3.1.1.3] Dell antwortet auf AndreasHannover
01.04.2003 13:02
Benutzer HG a D 215 schrieb:
Der von mir dazu befragte Anwalt sagt genau das Gegenteil.

Es liegt mir fern, dem geschätzten Kollegen zu widersprechen,

anderer Beitrag:
>Wird Zeit, daß ich auch soviel Kohle verdiene, daß ich mir den >Abschluß eines D-Netz-Neuvertrages erlauben kann. Z. Zt. bin >ich als Student auf solche Leute noch recht neidisch...:-))

bischen voreilig mit dem "Kollegen" gewesen, gelle ? °°

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[1.3.1.1.3.1] bastian antwortet auf Dell
01.04.2003 13:45
"forensische Erfahrungen" sage ich da nur, "forensische Erfahrungen" ;-)

Lächelnd
Bastian
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[1.3.1.1.4] AndreasHannover antwortet auf AndreasHannover
01.04.2003 13:20
Benutzer HG a D 215 schrieb:

Aber wie so oft in der Jurisprudenz gibt es x Meinungen zu einem Thema/Problem und wo es eigentlich kein Problem gibt, da machen wir uns eines...:-))

Ich habe dem Anwalt einige Kostproben dieses Forums vorgelegt, darauf erhielt ich den Kommentar "da schreiben wohl einige Jurastudenten ohne forensische Erfahrungen".

Ich fand den Satz beinahe beeindruckender als die damit kritisierten Formulierungen.

Gruss

Andreas
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[] tinto antwortet auf
01.04.2003 12:36
Hallo Herr Hallatsch, da sind sie ja wieder!
Und ich dachte schon, sie wuerden sich um wirklich wichtige Sachen kuemmern anstatt wertlose (da nicht verwertbare) Kommentare zu schreiben! Machen sie sich an die Arbeit! Ihnen sollte man den Internetzugang auf Arbeit sperren!
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[] bastian antwortet auf
01.04.2003 13:43
Wo Herr Hallatsch Recht hat, hat er diesmal wirklich Recht ;-)

Gruß
Bastian
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[] Abakus antwortet auf
01.04.2003 14:26
Naja, Volljurist? Zumindest nicht mit deutscher Zulassung (dt. Anwaltsverein)...
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[1] Abakus antwortet auf Abakus
01.04.2003 15:10
Ja, das mit dem 2. Stex dürfte stimmen. Bleibt die Frage, warum er es dann nicht beantragt hat, wenn er eine Firma vertreten will... ;-)

Und er könnte natürlich auch seine Zulassung in einem anderen EU-Land beantragt haben, auch das sollte kein Problem sein.
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[1.1] Abakus antwortet auf Abakus
02.04.2003 14:36
Wieso eigentlich nicht? *g* Hier ging es ja darum, ob ein Volljurist eine andere Meinung vertritt als ein Student, weil er mehr "Ahnung" hat. Und wer weiß, vielleicht haben die Erstsemester Juristen hier mehr Jura-Vorlesungen als Herr Hallatsch besucht? Ich denke, diese Feststellung würde hier einige Leute, die überlegen, ob Herr Hallatsch nicht doch recht hat, beruhigt schlafen lassen... ;-)

Aber, Du hast schon recht, breittreten muss man es hier nicht; doch wenn es nähere Infos gäbe oder Herr Hallatsch umgekehrt das Gegenteil bewiese... :-O
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[] federico antwortet auf
01.04.2003 14:29
Benutzer Hallatsch schrieb:

Benutzer cerberus schrieb:
die Mindestvertragslaufzeit des Vertrages waren 24 Monate. Eine einseitige Kündigung des Vertrages war einfach nicht vorgesehen

Bitte betrachten Sie einmal das Schreiben, mit dem Quam den Vertrag mit seinen Kunden löste, in Verbindung mit den AGB des Hauses. Sie werden feststellen, dass eine "einseitige" Kündigung unter den gegebenen Umständen zulässig ist.

Kaum.

Das Recht zur fristlosen fristlosen Kündigung eines Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ist "einseitig" in dem Sinne, daß sich darauf nicht derjenige Vertragspartner berufen kann, der den Kündigungsgrund zu verantworten hat.

Nur soweit der Kunden den wichtigen Kündigungsgrund zu verantworten hat (oder ihn sogar verschuldet hat), berechtigt QUAM dies zur fristlosen Kündigung:

QUAM-AGB (Nov. 2001):

16.1 Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich danach jeweils automatisch um ein
weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. vor Ablauf
eines jeden folgenden Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.

16.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der Regelung in Ziffer 16.1
unberührt. Group 3G ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem
Grund berechtigt, wenn
• sich die Vermögensverhältnisse des Kunden seit Vertragsschluss wesentlich verschlechtert
haben,
•der Kunde seit mehr als 2 Monaten mit der Bezahlung eines Betrages, der € 80,00
übersteigt, in Verzug ist und eine eventuell geleistete Sicherheit verbraucht ist,
• der Kunde seit mehr als 3 Monaten mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages in
Verzug ist und eine eventuell geleistete Sicherheit verbraucht ist,
• die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde,
• der Kunde die Leistungen von Group 3G missbräuchlich oder in strafbarer Weise nutzt, oder
• der Kunde durch eine unsachgemäße Nutzung der Leistungen von Group 3G Störungen des
Mobilfunknetzes des Partners der Group 3G fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

Die Einstellung des Netzbetriebs stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Er berechtigt aber "einseitig" nur den Kunden zur fristlosen Kündigung.

Das QUAM-Schreiben kann deshalb nur als fristgerechte Kündigung zum Ende der Mindestvertragslaufzeit angesehen werden.

f.
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[1] cerberus antwortet auf federico
01.04.2003 14:40
kannst du Gedanken lesen, so denke ich auch, jedoch lasse ich mich immer auch eines besseren belehren
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[] cerberus antwortet auf
01.04.2003 14:32
in Verbindung mit den AGB des Hauses. Sie werden feststellen, dass eine "einseitige" Kündigung unter den gegebenen Umständen zulässig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Hallatsch
Rechtsabteilung faircom GmbH & Co. KG

hab zwar nur die AGB überflogen, jedoch beihaltet sie keinen Grund für eine einseitige Kündigung aufgrund der Netzabschaltung.Die Kündigung aus "wichtigem Grund" beinhaltet dabei auch nicht den Punkt Netzabschaltung,sondern bezieht sich vornehmlich auf Fehlverhalten des Kunden.