Benutzer Hallatsch schrieb:
Benutzer cerberus schrieb:
die Mindestvertragslaufzeit des Vertrages waren 24 Monate. Eine einseitige Kündigung des Vertrages war einfach nicht vorgesehen
Bitte betrachten Sie einmal das Schreiben, mit dem Quam den Vertrag mit seinen Kunden löste, in Verbindung mit den AGB des Hauses. Sie werden feststellen, dass eine "einseitige" Kündigung unter den gegebenen Umständen zulässig ist.
Kaum.
Das Recht zur fristlosen fristlosen Kündigung eines Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ist "einseitig" in dem Sinne, daß sich darauf nicht derjenige Vertragspartner berufen kann, der den Kündigungsgrund zu verantworten hat.
Nur soweit der Kunden den wichtigen Kündigungsgrund zu verantworten hat (oder ihn sogar verschuldet hat), berechtigt QUAM dies zur fristlosen Kündigung:
QUAM-AGB (Nov. 2001):
16.1 Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich danach jeweils automatisch um ein
weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. vor Ablauf
eines jeden folgenden Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.
16.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der Regelung in Ziffer 16.1
unberührt. Group 3G ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem
Grund berechtigt, wenn
• sich die Vermögensverhältnisse des Kunden seit Vertragsschluss wesentlich verschlechtert
haben,
•der Kunde seit mehr als 2 Monaten mit der Bezahlung eines Betrages, der € 80,00
übersteigt, in Verzug ist und eine eventuell geleistete Sicherheit verbraucht ist,
• der Kunde seit mehr als 3 Monaten mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages in
Verzug ist und eine eventuell geleistete Sicherheit verbraucht ist,
• die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde,
• der Kunde die Leistungen von Group 3G missbräuchlich oder in strafbarer Weise nutzt, oder
• der Kunde durch eine unsachgemäße Nutzung der Leistungen von Group 3G Störungen des
Mobilfunknetzes des Partners der Group 3G fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
Die Einstellung des Netzbetriebs stellt einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Er berechtigt aber "einseitig" nur den Kunden zur fristlosen Kündigung.
Das QUAM-Schreiben kann deshalb nur als fristgerechte Kündigung zum Ende der Mindestvertragslaufzeit angesehen werden.
f.