Hi leute,
ich bin auf eurer seite, aber ich möchte die ausführung von federico kommentieren - bitte verurteilt mich deswegen nicht :-)
Benutzer federico schrieb:
Benutzer Helga1 schrieb:
ich hatte im Juni 2002 bei der Quam-Aktion von Faircom einen Vertrag samt Partnerkarte abgeschlossen, habe Handy und 300 Euro Einmalzahlung erhalten.
Schön! Das darfst Du behalten.
Herr Halatsch ... behauptet, dass die Einschätzung auf teltarif.de, die ja laut dem Artikel auch von der Verbraucherzentrale geteilt wird, falsch sei, und hat lediglich wiederholt, dass ich mich aufgrund §812 BGB unrechtmäßig bereichert hätte.
Er irrt sich.
(Er meint auch nicht "unrechtmäßig" oder gar "widerrechtlich", sondern daß Du "etwas ohne rechtlichen Grund" (§ 812 BGB) erlangt, und deshalb herauszugeben hättest).
Wenn Dir faircom die 300 Euro und das Handy ohne rechtlichen Grund gezahlt/geliefert hätte, dann müßtest Du alles zurückgeben. Der rechtliche Grund war aber Dein Vertrag mit faircom. (300 Euro+Handy gegen Beauftragung mit Mobilfunkvertragsvermittlung).
Ja das stimmt gänzlich, aber im §812 heißt es auch, dass der § seine wirkung ebenso entfaltet, wenn der rechtliche grund später wegfällt. hat sich also "fair"com in seinen AGBs vorbehalten die leistung zurückzufordern in diesem bestimmten fall wie er mit der quam-pleite eingetreten ist, dann hätten sie erstmal recht. hier muss man dann aber weitergehen und prüfen:
- ist in den AGBs der entsprechende rückgewähr-passus drin
- ist dieser passus in den AGBs dann wenn er enthalten ist rechtens oder wird er nach §305c ungültig.
das muss man prüfen. an eurer stelle würde ich erstmal widersprechen per einschreiben-rückschein und dann abwarten. wer ne rechtschutz hat sollte einen anwalt bemühen und dann die ausführung des anwaltes mitteilen.
viele grüße
Dieser Grund für faircoms Zahlungsverpflichtung ist auch nicht weggefallen. (etwa weil der Kunde falsche Angaben gemacht hätte)
Faircoms Leistung war auch nicht "erfolglos". Denn sie führte dazu, daß Faircoms Verpflichtung aus dem mit dem Kunden geschlossenen Mobilfunkvermittlungsvertrag erfüllt wurde.
f.