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Bin total verunsichert


20.03.2003 11:30 - Gestartet von Helga1
Hallo,
ich hatte im Juni 2002 bei der Quam-Aktion von Faircom einen Vertrag samt Partnerkarte abgeschlossen, habe Handy und 300 Euro Einmalzahlung erhalten. Das Schreiben, in dem ich zur Rückzahlung aufgefordert werde, habe ich gestern erhalten. Ich habe daraufhin gleich bei Teltarif nachgesehen, wozu den Verbrauchern geraten wird.
Ich habe darauf hin ein Email an Faircom geschickt, in dem ich auf die unklare Rechtslage hingewiesen habe und angekündigt habe, dass ich bis zur rechtlichen Klärung nicht zahle. Ich habe heute morgen gleich Antwort von Herrn Halatsch bekommen, in dem er nur lapidar behauptet, dass die Einschätzung auf teltarif.de, die ja laut dem Artikel auch von der Verbraucherzentrale geteilt wird, falsch sei, und hat lediglich wiederholt, dass ich mich aufgrund §812 BGB unrechtmäßig bereichert hätte. Gleichzeitig hat er mir eine Klage angedroht. Ich habe nun leider keine Rechtsschutzversicherung und möchte auf gar keinen Fall, dass ich von Faircom verklagt werde.
Der Herr Halatsch hat mir freigestellt, die ganze Sache anwaltlich prüfen zu lassen, jedoch auf die Frist vom 31.03. hingewiesen, bis zu der die Zahlung erfolgt sein müsse.

Ich denke, dass Faircom versucht, die Kunden einzuschüchtern. Da ich selbst auch von Recht keinerlei Ahnung habe, bin ich verunsichert, was ich tun soll. Wer kann mir raten?
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[1] Dell antwortet auf Helga1
20.03.2003 11:59
Tip: Dich nicht verunsichern lassen ;-)
Wenn Du eine Verbraucherzentrale in der Nähe hast schildere denen den Fall, dort bekommst Du sicher weitere Informationen.
Geh davon aus das die Firma kurz vor dem Exodus steht und auf diesem Wege noch versucht die letzten Mittel zu mobilisieren, egal auf welcher rechtlichen Grundlage.
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[2] Kein Rückzahlungsanspruch (RE: verunsichert)
federico antwortet auf Helga1
20.03.2003 12:10
Benutzer Helga1 schrieb:
ich hatte im Juni 2002 bei der Quam-Aktion von Faircom einen Vertrag samt Partnerkarte abgeschlossen, habe Handy und 300 Euro Einmalzahlung erhalten.

Schön! Das darfst Du behalten.

Herr Halatsch ... behauptet, dass die Einschätzung auf teltarif.de, die ja laut dem Artikel auch von der Verbraucherzentrale geteilt wird, falsch sei, und hat lediglich wiederholt, dass ich mich aufgrund §812 BGB unrechtmäßig bereichert hätte.

Er irrt sich.

(Er meint auch nicht "unrechtmäßig" oder gar "widerrechtlich", sondern daß Du "etwas ohne rechtlichen Grund" (§ 812 BGB) erlangt, und deshalb herauszugeben hättest).

Wenn Dir faircom die 300 Euro und das Handy ohne rechtlichen Grund gezahlt/geliefert hätte, dann müßtest Du alles zurückgeben. Der rechtliche Grund war aber Dein Vertrag mit faircom. (300 Euro+Handy gegen Beauftragung mit Mobilfunkvertragsvermittlung).

Dieser Grund für faircoms Zahlungsverpflichtung ist auch nicht weggefallen. (etwa weil der Kunde falsche Angaben gemacht hätte)

Faircoms Leistung war auch nicht "erfolglos". Denn sie führte dazu, daß Faircoms Verpflichtung aus dem mit dem Kunden geschlossenen Mobilfunkvermittlungsvertrag erfüllt wurde.

f.
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[2.1] m1999 antwortet auf federico
20.03.2003 13:05
Hi leute,
ich bin auf eurer seite, aber ich möchte die ausführung von federico kommentieren - bitte verurteilt mich deswegen nicht :-)

Benutzer federico schrieb:
Benutzer Helga1 schrieb:
ich hatte im Juni 2002 bei der Quam-Aktion von Faircom einen Vertrag samt Partnerkarte abgeschlossen, habe Handy und 300 Euro Einmalzahlung erhalten.

Schön! Das darfst Du behalten.

Herr Halatsch ... behauptet, dass die Einschätzung auf teltarif.de, die ja laut dem Artikel auch von der Verbraucherzentrale geteilt wird, falsch sei, und hat lediglich wiederholt, dass ich mich aufgrund §812 BGB unrechtmäßig bereichert hätte.

Er irrt sich.

(Er meint auch nicht "unrechtmäßig" oder gar "widerrechtlich", sondern daß Du "etwas ohne rechtlichen Grund" (§ 812 BGB) erlangt, und deshalb herauszugeben hättest).

Wenn Dir faircom die 300 Euro und das Handy ohne rechtlichen Grund gezahlt/geliefert hätte, dann müßtest Du alles zurückgeben. Der rechtliche Grund war aber Dein Vertrag mit faircom. (300 Euro+Handy gegen Beauftragung mit Mobilfunkvertragsvermittlung).

Ja das stimmt gänzlich, aber im §812 heißt es auch, dass der § seine wirkung ebenso entfaltet, wenn der rechtliche grund später wegfällt. hat sich also "fair"com in seinen AGBs vorbehalten die leistung zurückzufordern in diesem bestimmten fall wie er mit der quam-pleite eingetreten ist, dann hätten sie erstmal recht. hier muss man dann aber weitergehen und prüfen:
- ist in den AGBs der entsprechende rückgewähr-passus drin
- ist dieser passus in den AGBs dann wenn er enthalten ist rechtens oder wird er nach §305c ungültig.
das muss man prüfen. an eurer stelle würde ich erstmal widersprechen per einschreiben-rückschein und dann abwarten. wer ne rechtschutz hat sollte einen anwalt bemühen und dann die ausführung des anwaltes mitteilen.
viele grüße


Dieser Grund für faircoms Zahlungsverpflichtung ist auch nicht weggefallen. (etwa weil der Kunde falsche Angaben gemacht hätte)

Faircoms Leistung war auch nicht "erfolglos". Denn sie führte dazu, daß Faircoms Verpflichtung aus dem mit dem Kunden geschlossenen Mobilfunkvermittlungsvertrag erfüllt wurde.

f.
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[2.1.1] Wom.bat antwortet auf m1999
20.03.2003 13:29
Benutzer m1999 schrieb:
Ja das stimmt gänzlich, aber im §812 heißt es auch, dass der § seine wirkung ebenso entfaltet, wenn der rechtliche grund später wegfällt. hat sich also "fair"com in seinen AGBs
eben das ist ja nicht der fall, der rechtliche grund - ZUSTANDEKOMMEN (!) eines vertrages mit quam - wurde erfüllt. die zahlung der 200 euro waren doch daran geknüpft!?
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[2.1.1.1] Mobilfunk-Experte antwortet auf Wom.bat
20.03.2003 14:03
Benutzer Wom.bat schrieb:
Benutzer m1999 schrieb:
Ja das stimmt gänzlich, aber im §812 heißt es auch, dass der § seine wirkung ebenso entfaltet, wenn der rechtliche grund später wegfällt. hat sich also 'fair'com in seinen AGBs
eben das ist ja nicht der fall, der rechtliche grund - ZUSTANDEKOMMEN (!) eines vertrages mit quam -
wurde erfüllt.
die zahlung der 200 euro waren doch daran geknüpft!?

Der rechtliche Grund im Sinn von §812 BGB ist nicht das Zustandekommen des Vertrages mit Quam. Der rechtliche Grund besteht ganz einfach darin, dass die Zahlung zwischen Faircom und dem Kunden vertraglich vereinbart worden ist. Es kommt also darauf an, ob diese Vereinbarung noch gilt: Wenn die Vereinbarung eine Bedingung enthält, die mittlerweile weggefallen ist, fehlt auch der Rechtsgrund. Wenn die Bedingung dagegen nur das *Zustandekommen* des Quam-Vertrages war, dann gilt die Vereinbarung natürlich weiter.
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[3] leute, leute
johndoe antwortet auf Helga1
20.03.2003 13:01
hey,
schau mal in die aktuelle gebuehrentabelle fuer rechtsanwaelte und die rechtskostentabelle.
die betraege fuer die 200 euro sind doch laecherlich. worst case duerfte im unwahrscheinlichen fall einer niederlage die paar kosten fuer anwalt und gericht und die fahrtkosten des anwalts sein. alles in allen ist das ja wohl ein geringes risiko, das man bei der ueberwaeltigend gegen die zahlungspflicht sprechende lage eingehen kann, ode`r?
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[3.1] svennie_p antwortet auf johndoe
20.03.2003 15:28
die betraege fuer die 200 euro sind doch laecherlich. worst case duerfte im unwahrscheinlichen fall einer niederlage die paar kosten fuer anwalt und gericht und die fahrtkosten des anwalts sein. alles in allen ist das ja wohl ein geringes risiko, das man bei der ueberwaeltigend gegen die zahlungspflicht sprechende lage eingehen kann, ode`r?

Habe grade keine Lust die Gebühren selber auszurechnen. Mal eine Online-Variante genommen kommt man zu folgendem Ergebnis (vorausgesetzt Faircom nimmt nen Anwalt, der Kunde nicht:)

(Alle Beträge in Euro)
Anwaltsgebühren 50,00
Auslagenpauschale 7,50
MWSt 16% 9,20
Gerichtsgebühren 75,00
---------------
Gesamtkosten 141,70

Dazu kommen eventuell noch 50 EUR für den Anwalt des Kunden. Macht also im Worst-Case knapp 200 EUR Mehrkosten. Ärgerlich wirds nur bei einem Vergleich und Aufhebung der Kosten..