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Quam Rückerstattung


26.03.2003 09:59 - Gestartet von arnold123
Sehr geehrter Herr Hallasch,

sicherlich habe ich weitaus besseres zu tun, doch möchte ich mich kurz öffentlich zu Ihrer Forderung äußern.

Zunächst die moralische Sicht:
Nach meiner Kenntnis hat Quam sämtliche Provisionen an Sie überwiesen. Alles andere wäre auch kaum nachzuvollziehen, da Quam ja lediglich den Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Demnach ist Ihrer ursprüngliche Kalkulation bei den Quam Angeboten aufgegangen. Aus moralischer Sicht nenne ich dies eine sehr schlechte Firmenpolitik, welche mich da zu veranlasst keine Verträge mehr mit der Firma Faircom einzugehen. Auch eine Empfehlung Ihrer Firma etwa im Bekanntenkreis, wie bisher häufig geschehen, ist so selbstverständlich ausgeschlossen.

Daneben steht meine rechtliche Sicht:
Zwischen der Firma Faircom und mir wurde ein Vertrag über die Vermittlung eines Mobilfunkvertrages mit der Firma Quam abgeschlossen.
Für diese Vermittlung habe ich von Ihnen ein kostenloses Handy erhalten (Nokia 8310). Der von Ihnen vermittelte Vertrag ist zustande gekommen und ich habe von Ihnen die Leistung "Mobiltelefon" erhalten. Damit ist der Vertrag von beiden Seiten erfüllt.

Ein Rückforderungsanspruch aufgrund der "Netzabschaltung" von Quam muß ausscheiden, da dies alleine meine vertragliche Beziehung mit Quam betrifft.
Eine andere rechtliche Bewertung halte ich nicht für überzeugend.
Auch Sie scheinen diese Sicht zu teilen, da sich bei neueren Verträgen eine explizite, wahrscheinlich aber auch nur schwer haltbare, Regelung eines solchen Falles findet.

Den doch sehr rüden Umgangston innerhalb dieses Forums halte ich zwar für überzogen aber auch sehr verständlich.
Niemand hat oder konnte mit einer solchen Forderung rechnen.
Völlig unverständlich in diesem Zusammenhang ist mir besonders der Zeitpunkt: Quam hat den Netzbetrieb bereits im November eingestellt. Eine Forderung zu diesem Zeitpunkt wäre zumindest aus moralischer Sicht aufgrund der damals bestehenden Provisionsaussenstände eher nachzuvollziehen gewesen.

Mfg
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[1] Zahlungsaufforderung vs. Mahnung
tonne antwortet auf arnold123
26.03.2003 15:29
An alle die betroffen sind:

Sowie Mahnungen als auch Zahlungsaufforderungen sind "empfangsbedürftige" Willenerklärungen.

Den Nachweis über den Zugang hat der Gläubiger zu erbringen.

Zu deutsch:
Die Firma Faircom muss beweisen das der angebliche Schuldner das Schreiben wirklich erhalten hat.

Da das nur durch ein Einschreiben (ggf. Rückschein) gewährlestet ist könnte also jeder der "angeblich" ein Schreiben erhalten haben soll sagen "Ich habe keines erhalten" und Faircom müsste den Beweis des Gegenteils erbringen.

Natürlich würde sich jeder strafbar machen der fälschlicher Weise behauptet er habe kein Schreiben bekommen obwohl er eines bekommen hat, aber den Nachweis hierüber müsste ebenfalls Faircom erbringen.

Ferner müsste, sofern es einen gerichtlichen Mahnbescheid gibt, der angebliche Schuldner nur behaupten er habe kein Schreiben erhalten und dann müsste Faircom wiederum gegenteiliges beweisen, was ohne Einschreiben sicherlich schwer bzw. unmöglich wäre.

Nach Auskunft eines Bekannten, und der ist wirklich Rechtsanwalt in Wirtschaftsfragen (übrigens auch äußerst erfolgreich auf seinem gebiet), ist die Wahrscheinlichkeit das die Erde eine Scheibe ist größer als das Faircom damit rechtlich durchkommt.

Also meines erachtens steht es 4:0 gegen Faircom und da kann eine Rechtsabteilung, sofern es diese wirklich gibt, sich winden wie sie will.
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[1.1] spunk_ antwortet auf tonne
26.03.2003 15:45
Benutzer tonne schrieb:

Ferner müsste, sofern es einen gerichtlichen Mahnbescheid gibt, der angebliche Schuldner nur behaupten er habe kein Schreiben erhalten und dann müsste Faircom wiederum gegenteiliges beweisen, was ohne Einschreiben sicherlich schwer bzw. unmöglich wäre.
mahnbescheid wird personalisiert durch die post überreicht.
habe das auf diese art erhalten. ausserdem ist bei einem mahnbescheid ja das (königlich bayrische) amtsgericht der absender.
so ein mahnschreiben ist nichtmal teuer (min 12.5EUR)
siehe: http://www.mahnung-online.de/

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[1.1.1] tonne antwortet auf spunk_
26.03.2003 15:57
Der Mahnbescheid, das ist richtig. Einem Mahnbescheid muss aber eine Mahnung vorausgehen. Und wenn man die nicht erhalten hat ist der Mahnbescheid anfechbar.

Benutzer spunk_ schrieb:
Benutzer tonne schrieb:

Ferner müsste, sofern es einen gerichtlichen Mahnbescheid gibt, der angebliche Schuldner nur behaupten er habe kein Schreiben erhalten und dann müsste Faircom wiederum gegenteiliges beweisen, was ohne Einschreiben sicherlich schwer bzw. unmöglich wäre.
mahnbescheid wird personalisiert durch die post überreicht. habe das auf diese art erhalten. ausserdem ist bei einem mahnbescheid ja das (königlich bayrische) amtsgericht der absender.
so ein mahnschreiben ist nichtmal teuer (min 12.5EUR) siehe: http://www.mahnung-online.de/

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[1.1.1.1] spunk_ antwortet auf tonne
26.03.2003 15:58
Benutzer tonne schrieb:
Der Mahnbescheid, das ist richtig. Einem Mahnbescheid muss aber eine Mahnung vorausgehen. Und wenn man die nicht erhalten hat ist der Mahnbescheid anfechbar.
einem mahnbescheid kann man immer widersprechen. dazu ist links oben das feld (zum ankreuzen) "widerspruch"
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[1.1.1.1.1] tcsmoers antwortet auf spunk_
26.03.2003 17:37
Benutzer spunk_ schrieb:
Benutzer tonne schrieb:
Der Mahnbescheid, das ist richtig. Einem Mahnbescheid muss aber eine Mahnung vorausgehen.

Wie kommst Du da drauf ?? Grundlage ??

peso


Und wenn man die nicht erhalten hat
ist der Mahnbescheid anfechbar.
einem mahnbescheid kann man immer widersprechen. dazu ist links oben das feld (zum ankreuzen) "widerspruch"
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[] lupuli antwortet auf
26.03.2003 10:27
Benutzer Hallatsch schrieb:

Zweck der Vereinbarung zwischen dem Kunden und der faircom GmbH & Co.KG war , und das wissen Sie ebenso wie ich, , dass der Kunde einen Mobilfunkvertrag bekam und eine Erstattung der Grundgebühr sowie ein Handy. Der objektive Empfängerhorizont wird diesbezüglich bereits durch den gesamten Auftritt unseres Hauses über www.handy-pak.de genährt.

Genau richtig!

Fällt die Grundgebühr weg, fällt der Sinn der Erstattung weg;

Wohl kaum, denn: Schlimm genug, dass der Kunde die Nummer usw. verliert. Er muss sich auch um einen neuen, selbstverständlich grundgebührpflichtigen Vertrag bemühen. Nur gut, dass er die Erstattung hat um dann die Grundgebühr des neuen Vertrages zu bezahlen...

Und in dieser Weise wird jedes verständige Gericht die Sache auslegen.

Da sehe ich auch so.

Also: behaltet Euer Geld, Ihr braucht es für euren neuen Vertrag. Verdient ist damit gar nix...

Grüsse

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[1] arnold123 antwortet auf lupuli
26.03.2003 11:21
Sehr geehrter Herr Hallasch,

Ich bleibe dabei: Es besteht nach meiner Ansicht kein Anspruch auf Rückzahlung. Ihre Argumentation ist für mich nicht nachvollziehbar. Eine Klage hat hier keine Aussicht auf Erfolg.

Aber warum gehen Sie eigentlich nicht auf den Punkt Provisionszahlungen seitens Quam ein? Dies ist für mich der entscheidende "moralische" Punkt bei dieser ganzen Aktion.

Mfg

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[1.1] Hadraniel antwortet auf arnold123
26.03.2003 15:40
Aber warum gehen Sie eigentlich nicht auf den Punkt Provisionszahlungen seitens Quam ein? Dies ist für mich der entscheidende "moralische" Punkt bei dieser ganzen Aktion.
1) Mit Moral hat das nix, aber auch wirklich gar nichts zu tun.
2) Die Quam-Provisionen sind eine Sache zwischen Quam und Faircom, die gehen die Kunden nix an. Es ist schließlich auch das Risiko des Unternehmens, wenn die Provisionen von Quam ausbleiben.
Ebenso getrennt muß man natürlich auch die Verträge zwischen Faircom und dem Kunden (Erstattung) sowie zwischen Faircom und den Providern bzw. Premiere sehen. Faircom tritt hier nur als Vermittler auf. Daher halte auch ich die Rückforderung seitens Faircom für absolut haltlos. Die Verträge wurden vermittelt, Faircom hat seine Dienstleistung abgeschlossen, punkt.
3) Moral ist außerordentlich subjektiv und hier fehl am Platz. Moralisch ist faircom (imho) im Recht. Die Quam-Kunden haben ein Handy bekommen UND dazu auch noch Geld. 95% der Kunden haben die Karten nichtmal ausgepackt. Laßt die Moral bitte aus dem Spiel.
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[] CHEFE antwortet auf
26.03.2003 11:32
& Co.KG war , und das wissen Sie ebenso wie ich, , dass der Kunde einen Mobilfunkvertrag bekam und eine Erstattung der Grundgebühr sowie ein Handy. Der objektive Empfängerhorizont wird diesbezüglich bereits durch den gesamten Auftritt unseres Hauses über www.handy-pak.de genährt. Fällt die Grundgebühr weg, fällt der Sinn der Erstattung weg; es ist nicht Ziel des Vertrages, dass der Kunde an dem Geschäft verdient.

Und in dieser Weise wird jedes verständige Gericht die Sache auslegen.

Hihihi - Gott sei Dank hab ich keinen Vertrag bei Ihnen - so kann ich völlig relaxed hier im Forum stöbern und mich über diverse Beiträge amüsieren.
Ich bin jetzt schon gespannt, ob es jemals zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen wird, oder ob sich der zuständige Richter schon im Vorfeld totlacht. Zumindest sind Sie immer sehr erfinderisch was die Antworten, bzw. Drohungen gegenüber einzelnen Beitragsschreibern angeht.
Wenn sich ein Firmenvertreter in einem Forum auf ein solches Niveau herablassen muss und Geschäftsbeziehungen scheinbar zwangsläufig mit dem Gang vors Gericht enden, dann ist doch alles gesagt.