Benutzer vectrasport schrieb:
Ich weiß zwar nicht, ob hier jemand aus der Bankbranche kommt, aber während meiner Ausbildung im Bereich der Wirtschaft (nicht Gastronomie-Bereich sondern Unternehmen) habe ich mal gelernt, daß es laut Scheckgesetz völlig egal ist, ob handschriftlich 2 Striche oder der Hinweis zur Verrechnung auf die Schecks gesetzt werden, da handschriftliche Ergänzungen auf Scheckformularen nicht zulässig sind.
Desweiteren ist nur die ausstellende Bank an die Verrechnung des Schecks gebunden. Alle anderen Banken müssen laut Scheckgesetz dem Kunden die Möglichkeit einräumen den Betrag in Bar auszuzahlen. Eine ausschließliche Verrechnung auf ein Konto ist nicht vorgeschrieben.
Das sollte dann also heißen, daß der Scheck (wenn er z.B. von der Deutschen Bank ist) bei der Sparkasse auch in Bar eingelöst werden kann !!
Sollte der Scheck dann platzen, wird die Bank das Problem am Bein haben. Viele Banken machen dies natürlich nur ungern, sind aber (glaube ich) gemäß Scheckgesetz sogar dazu verpflichtet.
Dass dürfte ein Fehlglaube sein. Hier wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
peso
Nur kennt kaum ein Privatkunde dieses Scheckgesetz.
Wenn hier also Bankmitarbeiter mitlesen, könnte ja mal einer
dazu eine Stellungnahme abgeben