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Verrechnungsschecks von Faircom


28.06.2003 12:35 - Gestartet von vectrasport
Ich weiß zwar nicht, ob hier jemand aus der Bankbranche kommt, aber während meiner Ausbildung im Bereich der Wirtschaft (nicht Gastronomie-Bereich sondern Unternehmen) habe ich mal gelernt, daß es laut Scheckgesetz völlig egal ist, ob handschriftlich 2 Striche oder der Hinweis zur Verrechnung auf die Schecks gesetzt werden, da handschriftliche Ergänzungen auf Scheckformularen nicht zulässig sind.

Desweiteren ist nur die ausstellende Bank an die Verrechnung des Schecks gebunden. Alle anderen Banken müssen laut Scheckgesetz dem Kunden die Möglichkeit einräumen den Betrag in Bar auszuzahlen. Eine ausschließliche Verrechnung auf ein Konto ist nicht vorgeschrieben.

Das sollte dann also heißen, daß der Scheck (wenn er z.B. von der Deutschen Bank ist) bei der Sparkasse auch in Bar eingelöst werden kann !!

Sollte der Scheck dann platzen, wird die Bank das Problem am Bein haben. Viele Banken machen dies natürlich nur ungern, sind aber (glaube ich) gemäß Scheckgesetz sogar dazu verpflichtet. Nur kennt kaum ein Privatkunde dieses Scheckgesetz.

Wenn hier also Bankmitarbeiter mitlesen, könnte ja mal einer dazu eine Stellungnahme abgeben
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[1] Staunemann antwortet auf vectrasport
28.06.2003 13:19
Benutzer vectrasport schrieb:
Ich weiß zwar nicht, ob hier jemand aus der Bankbranche kommt, aber während meiner Ausbildung im Bereich der Wirtschaft (nicht Gastronomie-Bereich sondern Unternehmen) habe ich mal gelernt, daß es laut Scheckgesetz völlig egal ist, ob handschriftlich 2 Striche oder der Hinweis zur Verrechnung auf die Schecks gesetzt werden, da handschriftliche Ergänzungen auf Scheckformularen nicht zulässig sind.

Zwei Striche kennzeichnen einen Scheck nicht zwingend als Verrechnungsscheck. Der Hinweis 'nur zur Verrechnung' ist bindend und erlaubt der Bank keine Barauszahlung, wenn sie das trotzdem tut, auf eigenes Risiko, denn Ziel ist der risikolose versand von Schecks.
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[2] tcsmoers antwortet auf vectrasport
28.06.2003 13:53
Benutzer vectrasport schrieb:
Ich weiß zwar nicht, ob hier jemand aus der Bankbranche kommt, aber während meiner Ausbildung im Bereich der Wirtschaft (nicht Gastronomie-Bereich sondern Unternehmen) habe ich mal gelernt, daß es laut Scheckgesetz völlig egal ist, ob handschriftlich 2 Striche oder der Hinweis zur Verrechnung auf die Schecks gesetzt werden, da handschriftliche Ergänzungen auf Scheckformularen nicht zulässig sind.

Desweiteren ist nur die ausstellende Bank an die Verrechnung des Schecks gebunden. Alle anderen Banken müssen laut Scheckgesetz dem Kunden die Möglichkeit einräumen den Betrag in Bar auszuzahlen. Eine ausschließliche Verrechnung auf ein Konto ist nicht vorgeschrieben.

Das sollte dann also heißen, daß der Scheck (wenn er z.B. von der Deutschen Bank ist) bei der Sparkasse auch in Bar eingelöst werden kann !!

Sollte der Scheck dann platzen, wird die Bank das Problem am Bein haben. Viele Banken machen dies natürlich nur ungern, sind aber (glaube ich) gemäß Scheckgesetz sogar dazu verpflichtet.

Dass dürfte ein Fehlglaube sein. Hier wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

peso


Nur kennt kaum ein Privatkunde dieses Scheckgesetz.

Wenn hier also Bankmitarbeiter mitlesen, könnte ja mal einer
dazu eine Stellungnahme abgeben
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[2.1] AmerikanerJan antwortet auf tcsmoers
28.06.2003 14:47
So, ich als alter Banker gebe nun mal meinen Senf dazu. Es ist so, daß als Verrechnungsscheck kenntlich gemachte Schecks, sei es durch direkten Aufdruck oder handschriftliche Notiz, nur verrechnet werden dürfen. Insbesondere bei Schecks anderer Institute wird keine Bank einen V-Scheck aus Sicherheitsgründen einlösen. Bei Kunden des eigenen Hauses bestehen Kontrollmöglichkeiten, so daß u.U. der Scheck bar ausbezahlt wird, was aber auch die Ausnahme ist!
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[2.1.1] vectrasport antwortet auf AmerikanerJan
28.06.2003 17:38
Benutzer AmerikanerJan schrieb:
So, ich als alter Banker gebe nun mal meinen Senf dazu. Es ist so, daß als Verrechnungsscheck kenntlich gemachte Schecks, sei es durch direkten Aufdruck oder handschriftliche Notiz, nur verrechnet werden dürfen. Insbesondere bei Schecks anderer Institute wird keine Bank einen V-Scheck aus Sicherheitsgründen einlösen. Bei Kunden des eigenen Hauses bestehen Kontrollmöglichkeiten, so daß u.U. der Scheck bar ausbezahlt wird, was aber auch die Ausnahme ist!

Danke - sowas wollte ich doch nur hören
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[2.2] vectrasport antwortet auf tcsmoers
28.06.2003 17:33

Dass dürfte ein Fehlglaube sein. Hier wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

peso


Nur kennt kaum ein Privatkunde dieses Scheckgesetz.

Wenn hier also Bankmitarbeiter mitlesen, könnte ja mal einer dazu eine Stellungnahme abgeben

Genau deswegen habe ich ja auch um Stellungnahme gebeten.
DANKE
Das wäre geklärt