Benutzer oti12 schrieb:
Von meiner Seite noch eine Ergänzung: -Talkline lässt die Kunden auf Kulanz aus den Verträgen und erstattet! sogar die bisher gezahlten Grundgebühren -sowohl Telco als auch Victorvox stellen sich quer Achtung:
Da ich immer wieder Anfragen per mail bekomme, wie man bei Victorvox rauskommt- Ich habe bisher von hybride0704 keine Vorlagen bekommen und stecke immernoch bei Victorvox fest. Ich kann nur raten : Verklagt Victorvox, wenn die nicht
Kleine Anmerkung: VV will was von den Kunden (Geld resp. Vertragsfortsetzung), nicht der Kunde etwas von VV. Also kann nicht der Kunde klagen, sondern VV muß klagen. Das macht es viel einfacher. Wenn VV die Kündigung nicht anerkennt und der Kunde nicht mehr zahlt, muß VV klagen, um an das Geld zu kommen.
einlenken. Die Chancen stehen bei 50:50, daß der Richter die Verträge als Koppelverträge einstuft.
Meines Erachtens _sind_ es Koppelverträge; die Chancen, daß der Richter zugunsten von VV entscheidet, liegen nach meiner Einschätzung bei lediglich 5% - nämlich dann, wenn der Richter etwas weltfremd ist.
Eine kleine Recherche ergibt folgendes:
Der BGH führt (allerdings in anderem Zusamnmenhang) aus (Urteil vom 6. 10. 1999, Az. I ZR 104/ 97):
Zitatanfang
… In den Fällen der Werbung mit einem gegen Null tendierenden Preis für ein Mobiltelefon, das nur bei gleichzeitigem Ab-schluß eines Netzkartenvertrages abgegeben wird, sind es - wie der Senat bereits in den Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 hervorgehoben hat - vor allem zwei Gesichtspunkte, die nach der Lebenserfahrung den Eindruck des Publikums maßgebend prägen und - so auch im Streitfall - zu der Bewertung führen, daß der Verkehr in der fraglichen Werbung ***ein einheitliches Angebot*** sieht. Hierfür spricht zum einen die Funktionseinheit von Telefon und Netzzugang. Auch wenn es möglich ist, Mobiltelefone ohne Kartenvertrag zu erwerben und Kartenverträge ohne gleichzeitigen Erwerb eines Mobiltele-fons abzuschließen, müssen doch die meisten Erwerber eines Mobiltelefons einen Netzkartenvertrag abschließen, um das Telefon überhaupt in der beabsichtigten Weise einsetzen zu können. Dies hat in der Praxis dazu geführt, daß meist das eine nicht ohne das andere angeboten wird. Unter diesen Umständen liegt die Annahme einer Gesamtleistung bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang überaus nahe (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. - Handy für 0, 00 DM, zu § 1 ZugabeVO; BGH WRP 1999, 517, 518; Urt. v. 8. 10. 1998 - I ZR 7/ 97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis).
Allerdings ist insofern auf die Verkehrsauffassung abzustellen, die wiederum durch das Geschäftsgebaren des Werbenden beeinflußt und bestimmt werden kann (vgl. zu der entsprechenden Frage im Rahmen von § 1 ZugabeVO BGHZ 139, 368, 373 - Handy für 0, 00 DM, m. w. N.). ***Ohne Bedeutung ist dabei die Aufspaltung in zwei Rechtsgeschäfte*** …
Zitatende
Ferner sagt das BGB:
Zitatanfang:
§ 314
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
...
§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-zelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags ge-worden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Ver-trag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Zitatende
Damit sollte eigentlich alles klar sein.
Gruß
csbb
@hybride0704:
meine Adresse ist immernoch oti12@web.de, vielleicht hälst Du ja Dein Verspechen.
Viele Grüße
oti12