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wie soll das gehen?


27.06.2013 21:43 - Gestartet von koelli
"Anwälte dürfen...für eine erste Abmahnung wegen illegalen Herunter­ladens...künftig höchstens 155,30 Euro berechnen."

Und wie wird überprüft, ob es sich um eine erste Abmahnung handelt?
Was ist, wenn ein Nutzer eine Abmahnung von Anwalt A bekommt und später eine von Anwalt B?
Die zwei können doch nicht auf eine "Abmahn-Datenbank" zugreifen oder wie soll Anwalt B wissen, dass Anwalt A vorher schon mal abgemahnt hat?
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[1] spaghettimonster antwortet auf koelli
28.06.2013 01:03
Benutzer koelli schrieb:
Und wie wird überprüft, ob es sich um eine erste Abmahnung handelt?
Was ist, wenn ein Nutzer eine Abmahnung von Anwalt A bekommt und später eine von Anwalt B?

Das wird normalerweise kein Gläubiger machen, weil er mindestens auf den Kosten von Anwalt B sitzen bleiben wird, da die Beauftragung mehrerer Anwälte wegen derselben Forderung nicht erstattungsfähig ist.

Interessanter finde ich eine andere Neuregelung, über die aber fast keiner berichtet, weil sie nicht in der dpa-Abschreibvorlage steht. Danach kann das Bundesjustizministerium per Verordnung Inkassobürokosten deckeln. Bisher lesen sich Inkassobürokosten ja meist wie aus 1.001 Nacht.
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[1.1] koelli antwortet auf spaghettimonster
28.06.2013 07:06
Benutzer spaghettimonster schrieb:
Das wird normalerweise kein Gläubiger machen, weil er mindestens auf den Kosten von Anwalt B sitzen bleiben wird, da die Beauftragung mehrerer Anwälte wegen derselben Forderung nicht erstattungsfähig ist.

Ich meine ja auch nicht die selbe Forderung.
Aber wenn jemand einen Film von Sony geladen hat und später einen Film von Universal, dann werden die zwei Firmen ja von zwei verschiedenen Anwälten vertreten.
Wie soll der zweite Anwalt also wissen, ob es vorher schon eine Abmahnung gab?
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[1.1.1] spaghettimonster antwortet auf koelli
28.06.2013 07:58
Benutzer koelli schrieb:
Ich meine ja auch nicht die selbe Forderung. Aber wenn jemand einen Film von Sony geladen hat und später einen Film von Universal, dann werden die zwei Firmen ja von zwei verschiedenen Anwälten vertreten.
Wie soll der zweite Anwalt also wissen, ob es vorher schon eine Abmahnung gab?

Du meinst bei dieser Urheberrechts-Sache? Gar nicht. Muss er auch nicht. Das sind zwei erste Male, die nichts miteinander zu tun haben. Selbst wenn Sony später einen anderen Verstoß abmahnt, ist es wieder ein erstes Mal. Nur wenn der Abgemahnte gegenüber diesem Gläubiger eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben hat oder der Abmahner einen gerichtlichen Titel ihn erwirkt hat (Urteil, einstweilige Verfügung), gilt die anwaltliche Kostengrenze nicht.