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Feststellungsklage gegen Base?


14.06.2007 21:16 - Gestartet von anc
Hallo,

Base hat mir zwar den Konferenzdienst wieder freigeschaltet und die Kosten für zwei bei einem anderen Anbieter auf meinem Kundenkonto erstattet, jedoch bezieht man dort weiterhin den Standpunkt, dass das Merkmal nicht bereitgestellt werden müsse.

Demnach erfolgte sowohl die Wiederfreischaltung des Dienstes, als auch die Erstattung der Kosten, nur "aus Kulanzgründen", also ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Ich habe mir daher mal die Mühe gemacht, einen Entwurf für eine Feststellungsklage zu erstellen, den ich im Falle einer weiteren Ablehnung durchaus auch bei Gericht einreichen würde. Ein wenig Jurapraxis kann ja nicht schaden... ;-)

Hier der Entwurfstext, Anregungen und Diskusionen (auch von fachlicher Seite) sind gerne willkommen.

Gruß

anc

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An das
Amtsgericht Potsdam

Hegelallee 8

14467 Potsdam




F E S T S T E L L U N G S K L A G E

nach § 256 I ZPO

des XXXX
-Klägers-

g e g e n die

E-Plus Service GmbH & Co. KG
Edison-Allee 1
14473 Potsdam

vertreten durch deren vorsitzenden Geschäftsführer Thorsten Dirks

-Beklagte-


Im eigenen Namen erhebe ich hiermit Klage auf Feststellung und beantrage:

1. Es wird festgestellt, dass das Leistungsmerkmal „Konferenz“ für den am 27.08.2005 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag zur Erbringung von BASE-Mobilfunkleistungen unter Berücksichtigung der BASE-Leistungsbeschreibung vom 28.07.2005 sowie der BASE-Preisliste vom 30.07.2005, Vertragsbestandteil geworden ist.

2. Die Beklagte ist verpflichtet im Rahmen Ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten das Leistungsmerkmal Konferenz für den betroffenen BASE-Anschluss des Klägers (Rufnummer 0178-xxxxxxx) bereitzustellen.

3. Die Beklagte ist verpflichtet dem Kläger die Kosten für die Beauftragung von Konferenzschaltungen bei Drittanbietern, im Rahmen des Schadenersatzes nach § 823 I BGB, für den Zeitraum zu ersetzen, in dem sie dem Kläger das Dienstmerkmal „Konferenz“ nicht zur Verfügung stellt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.


B e g r ü n d u n g:

Zwischen den Parteien wurde am 27.08.2005 über das Internetportal der Beklagten ein Vertrag über die Erbringung von Mobilfunkleistungen (Handyvertrag) im Tarifmodell „BASE“ abgeschlossen, der u. a. die Bereitstellung des Dienstmerkmales „Konferenz“ beinhaltet.

Die AGB der Beklagten regelt den Inhalt des Mobilfunkvertrages zunächst wie folgt:

„Der Inhalt des Mobilfunkvertrags zwischen EPS und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des schriftlichen Auftragsformulars, nach diesen AGB, nach den bei Vertragsabschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie gegebenenfalls nach Besonderen Bedingungen“

Beweis: ABG (Nr. 2.1) der Beklagten mit Stand vom 28.07.2005 (Anlage I)


Die Leistungsbeschreibung der Beklagten vom 28.07.2005 führt unter Punkt B (Leistungen) in Nr. 4 (Gesprächsmanagement), Unterpunkt 3 folgenden Dienst als Leistungsmerkmal auf:

„4.3 Konferenz
Mit einem geeigneten Mobilfunkendgerät können gleichzeitig mehrere Verbindungen aufgebaut werden. Maximal können sechs Teilnehmer an der Konferenz teilnehmen. Ein sogenannter Konferenzleiter baut die Konferenz auf, indem er die Gesprächsteilnehmer anruft
bzw. deren Anrufe entgegennimmt und per Menübefehl an der Konferenz teilnehmen läßt. Die Teilnehmer können aus unterschiedlichen Mobilfunknetzen stammen".

Beweis: Leistungsbeschreibung der Beklagten mit Stand vom 28.07.2005 (Anlage II)


Die Preisliste der Beklagten vom 30.07.2005 führt die damit verbundenen Preisen im 5. Teil Nr. 12 auf:

"12. Konferenzgespräch
12.1 Anschlusspreis: frei
12.2 Zuschlag: frei
12.3 Gesprächsentgelte: nach Minutenpreis"

Beweis: Preisliste der Beklagten mit Stand vom 30.07.2005 (Anlage III)


Nachdem der Kläger das Leistungsmerkmal seit dem 03.09.2005 nutzen konnte, stellte dieser nunmehr fest, dass die Nutzung der Konferenz durch die Beklagte seit dem 21.05.2007 technisch ohne Vorankündigung unterbunden wurde. Durch den Kläger erfolgte unmittelbar über die Internetpräsenz –nachfolgend auch direkt per email- eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten, mit der Aufforderung, den Dienst wieder einzurichten.

Mit email-Antwort vom 23.05.2007 und nochmals mit email-Antwort vom 29.05.2007 lehnte die Beklagte zunächst die Wiederfreischaltung des Konferenzdienstes ab.

Beweis: email der Beklagten vom 23.05.2007 (Anlage IV)
email der Beklagten vom 29.05.2007 (Anlage V)


Erst auf wiederholte Anfrage des Klägers stellte die Beklagte das Dienstmerkmal am 13.06.2007 wieder zur Verfügung, erklärte auf Nachfrage jedoch, dass die Aktivierung lediglich aus Kulanzgründen erfolgt wäre, da das Leistungsmerkmal vertraglich nicht vereinbart sei.

Beweis: email der Beklagten vom 14.06.2007 (Anlage VI)


Für den Kläger ergibt sich somit die Notwendigkeit der Feststellung, dass das Leistungsmerkmal Vertragsbestandteil geworden ist, um einer weiteren unangekündigten Abschaltung des Dienstmerkmals für die Zukunft zu verhindern.

Für den Zeitraum vom 21.05.2007 bis 13.06.2007 war der Kläger gezwungen für zwei Konferenzschaltungen einen anderen Anbieter zu beauftragen. Die hierfür vom Kläger verauslagten Kosten in Höhe von 15 Euro wurden von der Beklagten lediglich „aus Kulanz“ auf dem BASE-Kundenkonto gutgeschrieben. Die Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte demnach nicht.

Beweis: email der Beklagten vom 14.06.2007 (Anlage VI)


Da die Beklagte eine grundsätzliche Leistungs- und Haftungspflicht nicht einräumt, ist für den Kläger das Feststellungsinteresse gegeben.

Der Kläger regt die schriftliche Durchführung des Verfahrens an, die Übermittlung der Klage erfolgt in zweifacher Ausfertigung.


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[1] Beschder antwortet auf anc
14.06.2007 22:21
- ohne worte -

... du hast doch alles was du wolltest.

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[1.1] anc antwortet auf Beschder
14.06.2007 22:31
Benutzer Beschder schrieb:
- ohne worte -

... du hast doch alles was du wolltest.


Im Moment zwar schon, jedoch könnte Base jederzeit die Konferenz wieder deaktivieren und das Spiel würde dann wieder von vorne beginnen. Man hat den Dienst ja -trotz eindeutiger Leistungsbeschreibung- nur "aus Kulanz" wieder aktiviert.

Um dem vorzubeugen gibt es aus meiner Sicht eigentlich keine Alternative als eine offizielle Feststellungsklage. Ich möchte da eben auf der sicheren Seite sein...

Gruß

anc
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[1.1.1] spl antwortet auf anc
14.06.2007 23:31
Benutzer anc schrieb:
jedoch könnte Base jederzeit die Konferenz wieder deaktivieren und das Spiel würde dann wieder von vorne beginnen. Man hat den Dienst ja -trotz eindeutiger Leistungsbeschreibung- nur "aus Kulanz" wieder aktiviert.

Dann würde dir ein Feststellungsurteil allerdings mangels Vollstreckbarkeit auch nichts bringen, weswegen ich mir schon wegen des Feststellungsinteresses nicht sicher bin.

3. Die Beklagte ist verpflichtet dem Kläger die Kosten für die Beauftragung von Konferenzschaltungen bei Drittanbietern, im Rahmen des Schadenersatzes nach § 823 I BGB,

280 ist besser.

spl
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[1.1.1.1] anc antwortet auf spl
14.06.2007 23:37
Benutzer spl schrieb:

Dann würde dir ein Feststellungsurteil allerdings mangels Vollstreckbarkeit auch nichts bringen, weswegen ich mir schon wegen des Feststellungsinteresses nicht sicher bin.

Festgestellt werden soll ja, dass die Gegenseite zur vertraglichen Leistung verpflichtet ist. Base hat mir in der zugrundeliegenden Antwort mitgeteilt, dass man die Konferenz weiterhin nicht als Vertragsbestandteil ansieht. Die dennoch vorgenommene Bereitstellung "aus Kulanz" -und damit eben ohne Anerkennnung einer Rechtspflicht- sehe ich daher dennoch als Ablehnung des Anspruches an, wodurch mein Feststellungsinteresse -auch für die Zukunft- gegeben sein sollte.

3. Die Beklagte ist verpflichtet dem Kläger die Kosten für die Beauftragung von Konferenzschaltungen bei Drittanbietern, im Rahmen des Schadenersatzes nach § 823 I BGB,

280 ist besser.

spl

Stimmt, der 280 passt besser.

Danke und Gruß

anc