Benutzer spl schrieb:
Dann würde dir ein Feststellungsurteil allerdings mangels Vollstreckbarkeit auch nichts bringen, weswegen ich mir schon wegen des Feststellungsinteresses nicht sicher bin.
Festgestellt werden soll ja, dass die Gegenseite zur vertraglichen Leistung verpflichtet ist. Base hat mir in der zugrundeliegenden Antwort mitgeteilt, dass man die Konferenz weiterhin nicht als Vertragsbestandteil ansieht. Die dennoch vorgenommene Bereitstellung "aus Kulanz" -und damit eben ohne Anerkennnung einer Rechtspflicht- sehe ich daher dennoch als Ablehnung des Anspruches an, wodurch mein Feststellungsinteresse -auch für die Zukunft- gegeben sein sollte.
3. Die Beklagte ist verpflichtet dem Kläger die Kosten für die Beauftragung von Konferenzschaltungen bei Drittanbietern, im Rahmen des Schadenersatzes nach § 823 I BGB,
280 ist besser.
spl
Stimmt, der 280 passt besser.
Danke und Gruß
anc