Benutzer tcsmoers schrieb:
Eine Defination würde aber bestimmt hier auch andere Leser interessieren. Man könnte dann den Schmarrn von O 2 mit einer juristisch nachvollziehbaren Antwort begegnen.
Also, erstens passiert hier in dem Stall sowieso nichts.
Zweitens muss man das gegenüber O2 nicht juristisch begründen. Weder aus rechtlichen noch aus faktischen Gründen ist das geboten. Genauso sinnlos ist es sich mich Inkassobüros inhaltlich auseinandersetzen zu wollen: Sie haben in der Regel ihre Strategie und die ziehen sie auf jeden Fall durch. Inhaltliche Argumente sind schon deshalb für die Katz, weil die Bearbeiter sie entweder aus mangelnder Qualifikation schon nicht verstehen oder gar nicht den nötigen Handlungsspielraum haben, sondern ihren Weisungen folgen. Oder beides zusammen.
O2 wird niemals freiwillig zugeben im Unrecht zu sein, weil man diese rechtswidrige Strategie im Vorfeld abgesprochen hat. O2 wird jeweils so lange weitermachen, bis ein Prozess droht. Erst dann wird O2 kneifen und eine "Kulanzregelung" treffen, die natürlich in erster Linie sich selbst gegenüber kulant ist, damit kein Präzedenzurteil entsteht.
Die Rechtswidrigkeit ihrer Maßnahmen wird O2 nicht umstimmen, O2 war die erste, die davon wusste. Der einzige, mit dem sich eine Auseinandersetzung lohnen würde, wäre der Richter.
So und nicht anders läuft es. Und genau damit wird O2 hier beim Großteil des Teltarif-Publikums auch erfolgreich sein. So war es in der Vergangenheit und so wird es auch in der Zukunft sein.
1.
Eine Nebenleistung dient der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung.
O2 selbst nennt in Ziff. 4 ihrer AGB "Mobilfunkdienstleistungen" als Hauptleistung. Verbindungen zu 0180-Rufnummern fallen ohne jeden Zweifel darunter. Sie dienen nicht der Vorbereitung, Durchführung oder Sicherung anderer Verbindungsdienstleistungen, sondern sie sind selbst eigenständige Verbindungsdienstleistungen.
2.
0180-Verbindungen sind auch keine freiwillige Leistung, deren Konditionen O2 nach Belieben ändern darf. Sie werden in der offiziellen O2-Preisliste "Sonderrufnummern und Premium Voice Dienste" ausdrücklich aufgeführt. Weiterhin wird in der offiziellen Preisliste "Ihre Tarife von O2" ausdrücklich darauf hingewiesen. Eine Sonderregelung für 0180-Nummern findet sich selbst in einer der 89 Fußnoten nicht; sie finden aber vielfach Erwähnung, so dass offensichtlich von ihrer grundsätzlichen Erreichbarkeit ausgegangen wird.
Laut Ziff. 4.1 von O2s eigenen AGB sind "in produktspezifischen Leistungsbeschreibungen, Produktbroschüren und Preislisten aufgeführte Bestimmungen" Vertragsbestandteil.
Nebenbei: Wären die Preise kein Vertragsbestandteil, wäre der Kunde ja auch zur Zahlung der neuen Preise nicht verpflichtet.
3.
In einem mir vorgelegten Schreiben stellt O2 sinngemäß darauf ab, die Kunden würden nur wenig zu 0180-Nummern telefonieren. Das kann aber nicht entscheidend für die Qualifizierung als "Nebenleistung" sein. Der Vertragsinhalt kann ja nicht ständig variieren, je nachdem, wie das Konsumverhalten des Kunden ausfällt. Und wer definiert "wenig"?
Außerdem kann es für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrunds eines Kunden X nicht maßgeblich sein, was die Kunden Y und Z für ein Telefonierverhalten an den Tag legen, weil zwischen den Verträgen untereinander keine rechtliche Verbindung besteht. Und welche Rufnummern speziell Kunde X anruft, darf O2 ohne Begehung einer strafbaren Verletzung des Fernmeldegeheimnisses gar nicht wissen.
spl